Ein Gefahrstoffverzeichnis ist für Unternehmen grundsätzlich Pflicht, wenn im Betrieb Gefahrstoffe verwendet werden. Die gesetzliche Grundlage ist § 6 Absatz 12 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Eine Ausnahme besteht für Gefahrstoffe, bei deren Verwendung die Gefährdungsbeurteilung ausschließlich eine geringe Gefährdung der Beschäftigten ergibt. Eine allgemeine Mindestmenge, Mindestanzahl an Gefahrstoffen oder Unternehmensgröße, ab der die Pflicht erst beginnt, gibt es nicht.
Das Gefahrstoffverzeichnis schafft einen Überblick über die im Unternehmen verwendeten Gefahrstoffe, ihre gefährlichen Eigenschaften und die Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte gegenüber diesen Stoffen exponiert sein können.
Die Pflicht betrifft nicht nur Industriebetriebe und die chemische Industrie. Auch Handwerksbetriebe, Arztpraxen, Werkstätten, Reinigungsunternehmen und andere Dienstleistungsbetriebe können ein Gefahrstoffverzeichnis benötigen.
Wichtig: Entscheidend ist nicht allein, ob ein Produkt ein Gefahrstoffpiktogramm trägt. Auch die tatsächlichen Tätigkeiten, die gefährlichen Eigenschaften und die Exposition der Beschäftigten müssen berücksichtigt werden.
Was ist ein Gefahrstoffverzeichnis?
Ein Gefahrstoffverzeichnis ist eine systematische Übersicht über die im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe. Es gehört zu den grundlegenden organisatorischen Instrumenten des betrieblichen Gefahrstoffmanagements.
Die Anforderungen ergeben sich insbesondere aus § 6 Absatz 12 GefStoffV und werden durch die TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ konkretisiert.
Ein Gefahrstoffverzeichnis unterstützt Arbeitgeber insbesondere dabei:
- die verwendeten Gefahrstoffe vollständig zu erfassen,
- gefährliche Eigenschaften der Stoffe und Gemische zuzuordnen,
- betroffene Arbeitsbereiche zu identifizieren,
- Sicherheitsdatenblätter den entsprechenden Gefahrstoffen zuzuordnen,
- Informationen für Gefährdungsbeurteilungen bereitzustellen,
- betriebliche Zuständigkeiten und Schutzmaßnahmen zu organisieren.
Das Verzeichnis ist damit eine wichtige Informationsgrundlage für den betrieblichen Arbeitsschutz.
Wichtig: Ein Gefahrstoffverzeichnis ersetzt weder die Gefährdungsbeurteilung noch Sicherheitsdatenblätter oder Betriebsanweisungen. Diese Dokumente erfüllen unterschiedliche rechtliche und organisatorische Aufgaben.
Ab wann muss ein Unternehmen ein Gefahrstoffverzeichnis führen?
Nach § 6 Absatz 12 GefStoffV hat der Arbeitgeber ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen.
Die Verpflichtung hängt grundsätzlich nicht von der Anzahl der Beschäftigten, der Branche oder einer bestimmten Mindestmenge ab.
Bereits ein einzelner Gefahrstoff kann die Pflicht zur Aufnahme in ein Gefahrstoffverzeichnis auslösen, wenn die betreffende Tätigkeit nicht unter die Ausnahme für geringe Gefährdung fällt.
Typische betriebliche Situationen sind beispielsweise:
- die regelmäßige Verwendung gefährlicher Reinigungs- und Desinfektionsmittel,
- der Einsatz lösemittelhaltiger Produkte in Werkstätten,
- die Verwendung von Säuren und Laugen,
- der Umgang mit gefährlichen Lacken, Klebstoffen oder Beschichtungsstoffen,
- die Verwendung gefährlicher Laborchemikalien,
- der Einsatz gefährlicher Stoffe und Gemische bei Instandhaltungsarbeiten.
Ob die jeweiligen Produkte tatsächlich Gefahrstoffe sind und ob eine geringe Gefährdung vorliegt, muss anhand geeigneter Informationen und der konkreten Tätigkeit beurteilt werden.
Wichtig: Es gibt keine allgemeine Befreiung für kleine Unternehmen, Bürobetriebe oder Arztpraxen. Auch wenige Gefahrstoffe können eine Verzeichnispflicht begründen.
Welche Gefahrstoffe müssen in das Gefahrstoffverzeichnis aufgenommen werden?
Grundsätzlich sind die im Betrieb ermittelten und verwendeten Gefahrstoffe in das Verzeichnis aufzunehmen, soweit für die betreffenden Tätigkeiten keine Ausnahme wegen geringer Gefährdung besteht.
Der Gefahrstoffbegriff nach § 2 GefStoffV ist weiter gefasst als die bloße Kennzeichnung eines Produkts mit einem Gefahrstoffpiktogramm.
Zu den möglichen Gefahrstoffen gehören beispielsweise:
- Reinigungs- und Desinfektionsmittel: Beispielsweise Produkte mit haut- oder augenschädigenden, reizenden oder entzündbaren Eigenschaften.
- Lösemittel: Beispielsweise bestimmte Verdünner, Entfetter und technische Reiniger.
- Farben, Lacke und Beschichtungen: Soweit diese gefährliche Stoffe oder Gemische darstellen.
- Klebstoffe: Beispielsweise bestimmte reaktive oder lösemittelhaltige Klebstoffsysteme.
- Säuren und Laugen: Beispielsweise bestimmte Entkalkungs- oder Reinigungsmittel.
- Gase und Aerosole: Soweit von ihnen relevante gesundheitliche oder physikalisch-chemische Gefährdungen ausgehen.
- Öle und Schmierstoffe: Soweit sie aufgrund ihrer Eigenschaften als Gefahrstoffe einzustufen sind.
Die Einordnung muss anhand der tatsächlichen Stoffeigenschaften erfolgen. Nicht jede chemische Zubereitung oder jedes Reinigungsmittel ist automatisch ein Gefahrstoff.
Wichtig: Das Fehlen eines Gefahrstoffpiktogramms ist kein sicherer Nachweis dafür, dass ein Stoff bei der betrieblichen Verwendung ungefährlich ist.
Müssen auch Schweißrauche und Stäube berücksichtigt werden?
Ja. Die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung muss auch Gefahrstoffe berücksichtigen, die bei betrieblichen Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden.
Hierzu können beispielsweise gehören:
- Schweißrauche,
- bestimmte Holz- und Metallstäube,
- quarzhaltige Stäube,
- gefährliche Zersetzungsprodukte,
- andere bei Arbeitsverfahren freigesetzte Gefahrstoffe.
Für solche Gefahrstoffe liegt häufig kein produktbezogenes Sicherheitsdatenblatt vor, weil sie nicht als fertiges Produkt eingekauft werden, sondern erst während des Arbeitsprozesses entstehen.
Die TRGS 400 stellt klar, dass auch diese Gefahrstoffe bei der Ermittlung der Gefährdungen zu berücksichtigen sind.
Bei der Verzeichnisführung ist zu unterscheiden zwischen den im Betrieb verwendeten Gefahrstoffen und den Gefahrstoffen, die erst bei der Tätigkeit entstehen oder freigesetzt werden.
Für letztere müssen die notwendigen Informationen zur Gefährdungsbeurteilung und zu den Schutzmaßnahmen ermittelt werden. Eine ergänzende Erfassung im Gefahrstoffmanagement kann sinnvoll sein, auch wenn nicht sämtliche Angaben eines handelsüblichen Produktes vorliegen.
Wichtig: Die fehlende Verfügbarkeit eines Sicherheitsdatenblatts bedeutet nicht, dass ein bei der Tätigkeit entstehender Gefahrstoff bei der Gefährdungsbeurteilung unberücksichtigt bleiben darf.
Welche Angaben muss ein Gefahrstoffverzeichnis enthalten?
Nach § 6 Absatz 12 GefStoffV muss das Gefahrstoffverzeichnis mindestens fünf Angaben enthalten.
1. Bezeichnung des Gefahrstoffs
Jeder Gefahrstoff muss eindeutig bezeichnet werden. Bei handelsüblichen Produkten kann beispielsweise der Handelsname aus dem Sicherheitsdatenblatt verwendet werden.
Die Bezeichnung muss eine zuverlässige Zuordnung zu dem tatsächlich eingesetzten Stoff oder Gemisch ermöglichen.
2. Einstufung oder gefährliche Eigenschaften
Das Verzeichnis muss die Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu seinen gefährlichen Eigenschaften enthalten.
Bei entsprechend eingestuften Stoffen und Gemischen sind insbesondere die Angaben nach der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 relevant.
Hierzu gehören insbesondere:
- Gefahrenklassen,
- Gefahrenkategorien,
- Gefahrenhinweise (H-Sätze),
- gegebenenfalls ergänzende Gefahrenmerkmale und Kennzeichnungselemente (EUH-Sätze).
Bei Gefahrstoffen, die nicht aufgrund einer CLP-Einstufung als gefährlich gelten, müssen die sonstigen gefährlichen Eigenschaften angegeben werden.
3. Verwendete Mengenbereiche
Das Verzeichnis muss Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen enthalten.
Hierfür können geeignete Mengenklassen verwendet werden. Die Angaben müssen eine sachgerechte Einordnung der betrieblich verwendeten Mengen ermöglichen.
Eine vollständige Erfassung jeder einzelnen Produktentnahme ist hierfür nicht grundsätzlich erforderlich.
4. Arbeitsbereiche mit möglicher Exposition
Es muss angegeben werden, in welchen Arbeitsbereichen Beschäftigte gegenüber dem jeweiligen Gefahrstoff exponiert sein können.
Beispiele sind Werkstätten, Labore, Reinigungsbereiche oder bestimmte Produktionsbereiche.
Die Angaben müssen zu den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen passen.
5. Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt
Das Verzeichnis muss einen Verweis auf das entsprechende Sicherheitsdatenblatt enthalten.
Bei Gefahrstoffen, für die kein Sicherheitsdatenblatt vorgeschrieben oder verfügbar ist, müssen die erforderlichen Informationen anderweitig ermittelt werden. Dies ist bei der Gestaltung des Verzeichnisses entsprechend zu berücksichtigen.
Wichtig: Eine Liste, die ausschließlich die Produktnamen enthält, erfüllt die gesetzlichen Mindestanforderungen an ein Gefahrstoffverzeichnis nicht.
Wann gilt die Ausnahme bei geringer Gefährdung?
Die Gefahrstoffverordnung sieht in § 6 Absatz 12 in Verbindung mit Absatz 13 GefStoffV eine Ausnahme von der Verzeichnispflicht vor.
Die Ausnahme betrifft Tätigkeiten, bei denen die Gefährdungsbeurteilung insgesamt nur eine geringe Gefährdung der Beschäftigten ergibt.
Hierfür müssen insbesondere folgende Voraussetzungen gemeinsam betrachtet werden:
- die gefährlichen Eigenschaften des Gefahrstoffs,
- die geringe verwendete Stoffmenge,
- eine nach Höhe und Dauer niedrige Exposition,
- die konkreten Arbeitsbedingungen.
Zusätzlich müssen die allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 8 GefStoffV ausreichen.
Die TRGS 400 konkretisiert diese Anforderungen unter Nummer 6.2.
Eine geringe Gefährdung kann beispielsweise bei bestimmten gelegentlichen Tätigkeiten mit kleinen Mengen und niedriger Exposition vorliegen.
Ob dies tatsächlich der Fall ist, muss jedoch für die konkrete Tätigkeit fachkundig beurteilt werden.
Wichtig: Eine geringe Stoffmenge allein reicht nicht aus. Auch bei kleinen Mengen können beispielsweise aufgrund stark gesundheitsgefährdender Eigenschaften erhebliche Gefährdungen bestehen.
Muss eine geringe Gefährdung dokumentiert werden?
Die Entscheidung, dass eine Tätigkeit nur zu einer geringen Gefährdung führt, muss auf einer Gefährdungsbeurteilung beruhen.
Nach § 6 Absatz 10 GefStoffV kann bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung auf eine detaillierte Dokumentation verzichtet werden.
Das bedeutet jedoch nicht, dass der Arbeitgeber ohne fachliche Prüfung eine geringe Gefährdung unterstellen darf.
In der betrieblichen Praxis empfiehlt es sich, die Entscheidung und ihre wesentlichen Grundlagen zumindest kurz nachvollziehbar festzuhalten.
Hierdurch lässt sich später besser erkennen, weshalb bestimmte Gefahrstoffe nicht in das Verzeichnis aufgenommen wurden.
Wichtig: Der Verzicht auf eine detaillierte Dokumentation ist nicht mit einem Verzicht auf die Gefährdungsbeurteilung gleichzusetzen.
Müssen Reinigungsmittel in das Gefahrstoffverzeichnis?
Ob Reinigungsmittel in das Gefahrstoffverzeichnis aufgenommen werden müssen, hängt von ihren gefährlichen Eigenschaften und den tatsächlichen Tätigkeiten ab.
Bestimmte Reinigungsmittel können beispielsweise:
- Haut oder Augen schädigen,
- reizende Wirkungen besitzen,
- entzündbar sein,
- gesundheitsschädliche Dämpfe freisetzen.
Bei regelmäßigem oder umfangreichem Einsatz können sich andere Gefährdungen ergeben als bei einer seltenen Verwendung kleiner Mengen.
Für die Beurteilung sind insbesondere die Sicherheitsdatenblätter, die verwendeten Mengen und die tatsächlichen Expositionsbedingungen heranzuziehen.
Liegt keine geringe Gefährdung im Sinne von § 6 Absatz 13 GefStoffV vor, muss das betreffende Gefahrstoffprodukt grundsätzlich in das Verzeichnis aufgenommen werden.
Wichtig: Die Bezeichnung „haushaltsübliches Reinigungsmittel“ stellt keine eigenständige gesetzliche Ausnahme von der Gefahrstoffverzeichnis-Pflicht dar.
Benötigen auch Arztpraxen und Büros ein Gefahrstoffverzeichnis?
Ja, auch in Arztpraxen, medizinischen Versorgungszentren und Büro- oder Verwaltungsbetrieben kann ein Gefahrstoffverzeichnis erforderlich sein.
In medizinischen Einrichtungen werden beispielsweise Desinfektionsmittel, Reinigungsprodukte und gegebenenfalls Laborchemikalien verwendet.
In Büro- und Verwaltungsbetrieben können bestimmte Reinigungsmittel, technische Hilfsstoffe oder andere chemische Produkte relevant sein.
Entscheidend ist, welche Gefahrstoffe tatsächlich eingesetzt werden und welche Gefährdungen bei den jeweiligen Tätigkeiten bestehen.
Auch die Verwendung durch Reinigungskräfte oder andere Beschäftigtengruppen muss bei der betrieblichen Organisation berücksichtigt werden.
Werden Tätigkeiten von externen Unternehmen durchgeführt, sind die jeweiligen Arbeitgeberpflichten sowie gegebenenfalls erforderliche Abstimmungen zwischen den beteiligten Unternehmen zu beachten.
Wichtig: Die Branche allein entscheidet nicht über die Verzeichnispflicht. Maßgeblich sind die vorhandenen Gefahrstoffe und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung.
Reicht eine Sammlung von Sicherheitsdatenblättern aus?
Nein, eine bloße Sammlung von Sicherheitsdatenblättern ersetzt ein Gefahrstoffverzeichnis nicht automatisch.
Sicherheitsdatenblätter enthalten produktbezogene Informationen über gefährliche Eigenschaften, Schutzmaßnahmen, Lagerung und weitere sicherheitsrelevante Aspekte.
Ein Gefahrstoffverzeichnis muss dagegen zusätzlich einen betrieblichen Überblick ermöglichen.
Insbesondere Angaben zu den verwendeten Mengenbereichen und den Arbeitsbereichen mit möglicher Exposition ergeben sich nicht zwangsläufig aus einem Sicherheitsdatenblatt.
Eine elektronische Verknüpfung zwischen Gefahrstoffverzeichnis und Sicherheitsdatenblättern ist jedoch möglich und sinnvoll.
Wichtig: Sicherheitsdatenblätter müssen den tatsächlich verwendeten Produkten zugeordnet sein. Bei neuen oder geänderten Informationen ist zu prüfen, ob Auswirkungen auf das Gefahrstoffverzeichnis und die Gefährdungsbeurteilung bestehen.
Kann ein Gefahrstoffverzeichnis mit Excel geführt werden?
Ja. Ein Gefahrstoffverzeichnis darf elektronisch oder in Papierform geführt werden.
Die TRGS 400 sieht keine allgemeine Verpflichtung zur Verwendung einer bestimmten Gefahrstoffsoftware vor.
Auch eine strukturierte Excel-Tabelle kann geeignet sein, sofern die gesetzlichen Mindestangaben vollständig enthalten sind und das Verzeichnis aktuell gehalten wird.
In der Praxis können beispielsweise folgende Spalten verwendet werden:
- Produkt- oder Stoffbezeichnung,
- Hersteller beziehungsweise Lieferant,
- Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie,
- H-Sätze und gegebenenfalls EUH-Sätze,
- verwendeter Mengenbereich,
- Arbeitsbereich mit möglicher Exposition,
- Verweis oder Link zum Sicherheitsdatenblatt,
- Datum der letzten Überprüfung.
Die Angaben zum Hersteller und zum Überprüfungsdatum sind organisatorisch sinnvoll, gehören aber nicht zu den fünf ausdrücklich genannten gesetzlichen Mindestangaben.
Wichtig: Entscheidend ist nicht das verwendete Programm, sondern die Vollständigkeit, Aktualität und geeignete Zugänglichkeit der erforderlichen Informationen.
Wer ist für das Gefahrstoffverzeichnis verantwortlich?
Die Verantwortung für die Führung des Gefahrstoffverzeichnisses liegt grundsätzlich beim Arbeitgeber.
Er muss sicherstellen, dass die Gefahrstoffe ermittelt, die erforderlichen Informationen erfasst und die Angaben aktuell gehalten werden.
Die praktische Erstellung und Pflege können geeigneten Beschäftigten oder externen Fachpersonen übertragen werden.
Hierzu können beispielsweise gehören:
- fachkundige Führungskräfte,
- verantwortliche Personen aus Labor oder Produktion,
- Beschäftigte mit entsprechender Gefahrstofffachkunde,
- Fachkräfte für Arbeitssicherheit,
- externe Fachberater.
Nach § 6 Absatz 11 GefStoffV darf die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden.
Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse, muss er sich fachkundig beraten lassen.
Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder ein Betriebsarzt kann hierfür entsprechend der vorhandenen Fachkunde hinzugezogen werden.
Wichtig: Die Übertragung der praktischen Erstellung oder Pflege des Verzeichnisses entbindet den Arbeitgeber nicht von seinen grundlegenden Organisationspflichten.
Wie oft muss ein Gefahrstoffverzeichnis aktualisiert werden?
Das Gefahrstoffverzeichnis muss auf dem aktuellen Stand gehalten werden.
Eine allgemeine gesetzliche Verpflichtung, das gesamte Verzeichnis jährlich vollständig neu zu erstellen, besteht nicht.
Eine Anpassung kann insbesondere erforderlich werden, wenn:
- neue Gefahrstoffe beschafft oder verwendet werden,
- bisher verwendete Gefahrstoffe entfallen,
- sich die Einstufung eines Gefahrstoffs ändert,
- neue Sicherheitsdatenblätter relevante Informationen enthalten,
- Gefahrstoffe in anderen Arbeitsbereichen eingesetzt werden,
- sich die verwendeten Mengenbereiche wesentlich verändern,
- neue Erkenntnisse aus der Gefährdungsbeurteilung vorliegen.
Eine regelmäßige organisatorische Überprüfung ist empfehlenswert. Der konkrete Überprüfungsrhythmus sollte zur betrieblichen Gefahrstofforganisation passen.
Wichtig: Die regelmäßige Kontrolle ersetzt nicht die erforderliche zeitnahe Aktualisierung bei relevanten Veränderungen.
Müssen Beschäftigte Zugang zum Gefahrstoffverzeichnis haben?
Ja. Nach § 6 Absatz 12 GefStoffV müssen bestimmte Angaben des Gefahrstoffverzeichnisses allen betroffenen Beschäftigten und ihrer Vertretung zugänglich sein.
Hierzu gehören:
- die Bezeichnung des Gefahrstoffs,
- die Einstufung oder die gefährlichen Eigenschaften,
- die Arbeitsbereiche, in denen eine Exposition möglich ist,
- der Verweis auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter.
Die Angaben zu den verwendeten Mengenbereichen gehören zwar zu den gesetzlichen Mindestangaben des Verzeichnisses, werden in dieser speziellen Zugänglichkeitsregelung jedoch nicht ausdrücklich genannt.
Der Zugang kann beispielsweise über ein betriebliches Informationssystem, eine geeignete elektronische Ablage oder andere organisatorische Lösungen ermöglicht werden.
Zusätzliche Informationsrechte der Beschäftigten, insbesondere nach der REACH-Verordnung, bleiben zu beachten.
Wichtig: Die erforderlichen Informationen müssen den betroffenen Beschäftigten tatsächlich zugänglich sein. Eine ausschließlich für einzelne Führungskräfte verfügbare Ablage genügt hierfür nicht ohne Weiteres.
Was ist der Unterschied zwischen Gefahrstoffverzeichnis, Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung?
Diese Dokumente sind voneinander zu unterscheiden, ergänzen sich jedoch im betrieblichen Gefahrstoffmanagement.
Gefahrstoffverzeichnis
Das Gefahrstoffverzeichnis erfasst die im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe und enthält die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinformationen.
Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung bewertet die tatsächlichen Gefährdungen bei den jeweiligen Tätigkeiten und bildet die Grundlage für die erforderlichen Schutzmaßnahmen.
Betriebsanweisung
Die Betriebsanweisung informiert Beschäftigte über die bei einer Tätigkeit bestehenden Gefährdungen, notwendige Schutzmaßnahmen und das richtige Verhalten.
Die Anforderungen ergeben sich insbesondere aus § 14 GefStoffV.
Sicherheitsdatenblatt
Das Sicherheitsdatenblatt enthält stoff- beziehungsweise produktbezogene Informationen, die insbesondere für die Gefährdungsbeurteilung benötigt werden.
Die entsprechenden Anforderungen ergeben sich aus der REACH-Verordnung.
Wichtig: Das Vorhandensein eines Gefahrstoffverzeichnisses bedeutet nicht automatisch, dass auch alle weiteren Gefahrstoffpflichten erfüllt sind.
Wie erstellt man ein Gefahrstoffverzeichnis in der Praxis?
Ein systematisches Vorgehen erleichtert die Erstellung und spätere Pflege des Verzeichnisses.
1. Verwendete Stoffe und Gemische erfassen
Zunächst werden die im Unternehmen eingesetzten chemischen Produkte und sonstigen relevanten Gefahrstoffe ermittelt.
Hierbei sollten sämtliche betroffenen Arbeitsbereiche berücksichtigt werden.
2. Gefahrstoffe identifizieren
Anhand von Sicherheitsdatenblättern, Herstellerinformationen und weiteren geeigneten Quellen wird festgestellt, welche Produkte als Gefahrstoffe einzustufen sind.
Auch sonstige gefährliche Eigenschaften sind zu berücksichtigen.
3. Tätigkeiten und Gefährdungen beurteilen
Für die jeweiligen Tätigkeiten werden die möglichen Gefährdungen ermittelt.
Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob eine geringe Gefährdung im Sinne von § 6 Absatz 13 GefStoffV vorliegt.
4. Gefahrstoffverzeichnis anlegen
Die erforderlichen Gefahrstoffe werden mit den fünf gesetzlichen Mindestangaben erfasst.
Zusätzliche Angaben können aufgenommen werden, wenn sie die betriebliche Organisation unterstützen.
5. Sicherheitsdatenblätter zuordnen
Die vorhandenen Sicherheitsdatenblätter werden eindeutig den jeweiligen Gefahrstoffen zugeordnet.
Fehlende Informationen müssen bei Bedarf ergänzt oder anderweitig beschafft werden.
6. Zuständigkeiten festlegen
Der Arbeitgeber sollte eindeutig regeln, wer neue Gefahrstoffe erfasst, Änderungen prüft und das Verzeichnis aktualisiert.
7. Aktualität und Zugänglichkeit sicherstellen
Das Verzeichnis muss bei relevanten Veränderungen angepasst werden.
Die gesetzlich vorgesehenen Informationen müssen den betroffenen Beschäftigten und ihrer Vertretung zugänglich sein.
Wichtig: Ein Gefahrstoffverzeichnis sollte in die betrieblichen Beschaffungs- und Freigabeprozesse eingebunden werden. So können neue Gefahrstoffe bereits vor ihrer erstmaligen Verwendung berücksichtigt werden.
Welche Folgen kann ein fehlendes Gefahrstoffverzeichnis haben?
Die Führung eines Gefahrstoffverzeichnisses gehört zu den gesetzlichen Pflichten des Arbeitgebers.
Wird ein erforderliches Verzeichnis nicht geführt oder werden die vorgeschriebenen Mindestangaben nicht berücksichtigt, liegt ein Verstoß gegen die entsprechenden Anforderungen der Gefahrstoffverordnung vor.
Die zuständige Arbeitsschutzbehörde kann im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse Maßnahmen zur Herstellung eines rechtskonformen Zustands verlangen.
Ob zusätzlich ein Bußgeld oder andere rechtliche Folgen in Betracht kommen, hängt von den einschlägigen gesetzlichen Tatbeständen und den Umständen des Einzelfalls ab.
Bei unzureichendem Gefahrstoffmanagement können außerdem weitere Pflichten verletzt sein, beispielsweise zur Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung oder Umsetzung erforderlicher Schutzmaßnahmen.
Wichtig: Ein Gefahrstoffverzeichnis ist nicht nur ein formales Dokument. Es bildet eine wichtige Grundlage für die systematische Organisation des betrieblichen Gefahrstoffschutzes.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Lexikonbeitrag Wer haftet bei Verstößen gegen den Arbeitsschutz?
Gefahrstoffverzeichnis: Gesetzliche Anforderungen sicher umsetzen
Ein Gefahrstoffverzeichnis ist grundsätzlich erforderlich, wenn im Unternehmen Gefahrstoffe verwendet werden und die betreffenden Tätigkeiten nicht ausschließlich zu einer geringen Gefährdung führen. Die Gefahrstoffverordnung schreibt hierfür fünf Mindestangaben vor. Entscheidend sind eine fachkundige Gefährdungsbeurteilung, eine vollständige Erfassung der relevanten Gefahrstoffe und eine dauerhaft aktuelle Dokumentation.
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Rechtsgrundlagen und Fachquellen: Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), insbesondere §§ 2, 6 und 14, in der geltenden Fassung; TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“, insbesondere Nummern 5.8 und 6.2; Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, in der jeweils geltenden Fassung; Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung), insbesondere Artikel 31, 32 und 35; Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), insbesondere §§ 3 und 5; DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften und technischen Regeln.