ARBEITSSCHUTZ MÜNCHEN
Ein Angebot der CONSTANTIA
Management Consulting GmbH & Co. KG

Eine persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) ist bei Höhenarbeiten dann erforderlich, wenn eine Absturzgefährdung besteht und vorrangige technische Schutzmaßnahmen nicht eingesetzt werden können oder unter den konkreten Bedingungen nicht ausreichend sind. Eine allgemeine gesetzliche Vorschrift, nach der PSAgA automatisch ab einer bestimmten Höhe getragen werden muss, gibt es nicht. Entscheidend sind die Gefährdungsbeurteilung, die Art der Tätigkeit und die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften. Wird PSAgA eingesetzt, müssen Beschäftigte vor der ersten Benutzung und anschließend mindestens alle zwölf Monate unterwiesen werden. Die Unterweisung muss praktische Übungen umfassen. Darüber hinaus sind regelmäßige Prüfungen der Ausrüstung und geeignete Rettungsmaßnahmen erforderlich.

Arbeiten auf Dächern, Gerüsten, Leitern, Hubarbeitsbühnen oder erhöhten Arbeitsplattformen können mit erheblichen Absturzgefährdungen verbunden sein. Bereits ein Absturz aus geringer Höhe kann schwere oder tödliche Verletzungen verursachen.

Arbeitgeber müssen deshalb vor Beginn entsprechender Tätigkeiten ermitteln, welche Gefährdungen bestehen und welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Dabei ist insbesondere die gesetzlich vorgegebene Rangfolge der Schutzmaßnahmen zu beachten.

Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz können einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit leisten. Ihre Wirksamkeit hängt jedoch wesentlich von der richtigen Auswahl, der sachgerechten Anwendung und der Qualifikation der Beschäftigten ab.

Wichtig: Die Bereitstellung eines Auffanggurtes allein stellt keine ausreichende Absturzsicherung dar. Erforderlich ist ein vollständiges, für den vorgesehenen Einsatz geeignetes Schutzsystem einschließlich geeigneter Anschlagmöglichkeiten und einer funktionierenden Rettungsorganisation.

 

Was ist eine persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA)?

 

PSAgA bezeichnet persönliche Schutzsysteme, die Beschäftigte bei Tätigkeiten mit Absturzgefährdung schützen sollen.

Je nach System kann die Ausrüstung verhindern, dass eine Absturzkante erreicht wird, eine sichere Arbeitsposition ermöglichen oder einen bereits eingetretenen Absturz auffangen.

Typische Bestandteile persönlicher Absturzschutzsysteme sind:

  • Auffanggurte,
  • Verbindungsmittel,
  • Falldämpfer,
  • Höhensicherungsgeräte,
  • mitlaufende Auffanggeräte einschließlich beweglicher oder fester Führungen,
  • geeignete Verbindungselemente,
  • geeignete Anschlageinrichtungen beziehungsweise Anschlagmöglichkeiten.

Die einzelnen Komponenten müssen für die vorgesehene Verwendung geeignet und miteinander kompatibel sein. Dabei sind insbesondere die Herstellerangaben und die zulässigen Einsatzbedingungen zu berücksichtigen.

Für die Auswahl ist außerdem entscheidend, ob ein Absturz verhindert oder aufgefangen werden soll.

Wichtig: Haltegurte und Auffanggurte erfüllen unterschiedliche Funktionen. Ein Haltegurt allein darf nicht als Auffangsystem für einen freien Sturz verwendet werden.

 

Welche gesetzlichen Vorschriften gelten für PSAgA und Höhenarbeiten?

 

Die rechtlichen Anforderungen ergeben sich aus mehreren Vorschriften und technischen Regelwerken. Welche davon im Einzelfall anzuwenden sind, hängt insbesondere von der Tätigkeit, dem Arbeitsplatz und den verwendeten Arbeitsmitteln ab.

Zu den wesentlichen Grundlagen gehören:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Verpflichtung zur Gefährdungsbeurteilung, Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen und Unterweisung der Beschäftigten.
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV): Anforderungen an den Schutz vor Absturz an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen.
  • ASR A2.1: Konkretisierung der Anforderungen zum Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen.
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Anforderungen an die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln, beispielsweise Leitern, Gerüsten und Hubarbeitsbühnen.
  • TRBS 2121: Technische Regeln zur Beurteilung und Vermeidung von Absturzgefährdungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln.
  • PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV): Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen.
  • DGUV Vorschrift 1: Anforderungen an die betriebliche Prävention und Unterweisung.
  • DGUV Regel 112-198: Fachliche Anforderungen an die Auswahl und Benutzung von PSAgA.
  • DGUV Regel 112-199: Anforderungen an persönliche Absturzschutzausrüstungen zum Retten.

Ergänzend enthalten DGUV Grundsätze Anforderungen an die Qualifikation von Ausbildenden und sachkundigen Personen.

Wichtig: Die ASR A2.1 und die TRBS 2121 haben unterschiedliche Anwendungsbereiche. Bei Höhenarbeiten müssen die jeweils einschlägigen Vorschriften berücksichtigt werden. Eine pauschale Anwendung einzelner Absturzhöhen auf sämtliche Tätigkeiten ist nicht zulässig.

 

Ab welcher Höhe ist eine Absturzsicherung vorgeschrieben?

 

Die Frage nach einer bestimmten Absturzhöhe gehört zu den häufigsten Unsicherheiten im betrieblichen Arbeitsschutz.

Nach der ASR A2.1 liegt bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,00 Meter grundsätzlich eine Absturzgefährdung vor.

Allerdings können Schutzmaßnahmen bereits bei geringeren Höhen erforderlich sein. Das gilt beispielsweise, wenn Beschäftigte auf gefährliche Gegenstände oder Oberflächen fallen können oder die Gefahr besteht, in Flüssigkeiten oder Schüttgüter hineinzufallen beziehungsweise darin zu versinken.

Bei Arbeitsplätzen und Verkehrswegen, die sich zwischen 0,20 und 1,00 Meter oberhalb einer angrenzenden Fläche befinden, muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geprüft werden, ob und welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

Für Baustellen enthält die ASR A2.1 besondere Regelungen.

Situation auf Baustellen Anforderung nach ASR A2.1
Arbeitsplätze und Verkehrswege über Wasser oder Stoffen, in denen Beschäftigte versinken können Schutz unabhängig von der Absturzhöhe
Freiliegende Treppenläufe und -absätze, Wandöffnungen sowie übrige Verkehrswege Absturzsicherung bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe
Übrige Arbeitsplätze auf Baustellen Absturzsicherung bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe

Für bestimmte Arbeiten auf kleinen Dach- und Geschossflächen bestehen unter eng begrenzten Voraussetzungen Ausnahmen. Diese dürfen nicht pauschal auf andere Höhenarbeiten übertragen werden.

Bei der Verwendung von Arbeitsmitteln können zusätzlich besondere Anforderungen nach der Betriebssicherheitsverordnung und der TRBS 2121 gelten.

Wichtig: Die genannten Absturzhöhen bestimmen, wann Absturzschutzmaßnahmen erforderlich sind. Sie bedeuten nicht, dass automatisch PSAgA getragen werden muss. Vorrang haben technische und kollektive Schutzmaßnahmen.

 

Welche Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor PSAgA?

 

Nach dem Arbeitsschutzgesetz müssen Gefährdungen möglichst an ihrer Quelle bekämpft werden. Individuelle Schutzmaßnahmen sind gegenüber technischen und organisatorischen Maßnahmen nachrangig.

Bei Absturzgefährdungen ist grundsätzlich folgende Rangfolge zu berücksichtigen:

1. Absturzsicherungen

Vorrang haben Einrichtungen, die einen Absturz verhindern.

Hierzu gehören beispielsweise:

  • fest installierte Geländer und Umwehrungen,
  • Seitenschutz an Gerüsten,
  • geeignete Abdeckungen von Öffnungen,
  • andere wirksame kollektive Absturzsicherungen.

2. Auffangeinrichtungen

Sind Absturzsicherungen aufgrund der konkreten Arbeitsbedingungen nicht geeignet, kommen geeignete kollektive Auffangeinrichtungen in Betracht.

Beispiele sind Schutznetze und Fanggerüste.

3. Persönliche Schutzmaßnahmen

Können vorrangige Maßnahmen nicht eingesetzt werden, kann die Verwendung geeigneter PSAgA erforderlich sein.

Voraussetzung ist, dass geeignete Anschlagmöglichkeiten vorhanden sind, die Ausrüstung sicher verwendet werden kann und erforderliche Rettungsmaßnahmen gewährleistet sind.

Wichtig: PSAgA darf nicht allein deshalb eingesetzt werden, weil sie kostengünstiger oder organisatorisch einfacher erscheint als eine geeignete technische Absturzsicherung.

 

Bei welchen Höhenarbeiten kann PSAgA erforderlich sein?

 

PSAgA kommt insbesondere bei Tätigkeiten infrage, bei denen Absturzgefährdungen nicht durch vorrangige Schutzmaßnahmen ausreichend beherrscht werden können.

Typische Einsatzbereiche sind:

  • Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten auf Dächern,
  • Arbeiten an ungesicherten Absturzkanten,
  • bestimmte Montage- und Gerüstbauarbeiten,
  • Arbeiten an Masten und Steigleitern,
  • Wartungsarbeiten an Windenergieanlagen,
  • Arbeiten an erhöhten technischen Anlagen,
  • bestimmte Tätigkeiten in Hubarbeitsbühnen,
  • Arbeiten in Schächten und anderen absturzgefährdeten Bereichen.

Die Entscheidung über den Einsatz von PSAgA muss auf Grundlage der konkreten Gefährdungsbeurteilung erfolgen.

Zu berücksichtigen sind insbesondere die Art der Tätigkeit, die Absturzhöhe, die Beschaffenheit der möglichen Auftrefffläche, die vorhandenen Anschlagmöglichkeiten und die Umgebungsbedingungen.

Wichtig: Nicht jede Tätigkeit in größerer Höhe erfordert PSAgA. Umgekehrt können bereits bei geringen Höhen besondere Schutzmaßnahmen notwendig sein.

 

Welche PSAgA-Systeme gibt es und worin unterscheiden sie sich?

 

Persönliche Absturzschutzsysteme erfüllen unterschiedliche Schutzfunktionen. Die Auswahl muss deshalb auf die konkrete Tätigkeit abgestimmt werden.

Rückhaltesysteme

Ein Rückhaltesystem begrenzt den Bewegungsbereich so, dass Beschäftigte eine Absturzkante nicht erreichen können.

Bei sachgerechter Auswahl und Einstellung verhindert das System einen Absturz.

Rückhaltesysteme können beispielsweise bei bestimmten Wartungsarbeiten auf Dachflächen eingesetzt werden.

Auffangsysteme

Auffangsysteme sollen einen bereits eingetretenen Absturz auffangen und die dabei auftretenden Kräfte begrenzen.

Sie bestehen aus geeigneten, aufeinander abgestimmten Komponenten, beispielsweise einem Auffanggurt, einem Verbindungsmittel und einem Falldämpfer.

Bei der Auswahl sind insbesondere der erforderliche Sturzraum, die Lage der Anschlagmöglichkeit und mögliche Pendelbewegungen zu berücksichtigen.

Arbeitsplatzpositionierungssysteme

Arbeitsplatzpositionierungssysteme ermöglichen es Beschäftigten, sich während einer Tätigkeit in einer bestimmten Arbeitsposition zu halten.

Besteht dabei die Gefahr eines freien Absturzes, muss zusätzlich ein hierfür geeignetes Auffangsystem vorgesehen werden.

Wichtig: Rückhalte-, Auffang- und Arbeitsplatzpositionierungssysteme dürfen nicht ohne fachliche Prüfung gegeneinander ausgetauscht werden. Entscheidend ist die jeweilige Schutzfunktion.

 

Welche Anforderungen gelten für Anschlagpunkte und Anschlageinrichtungen?

 

Die Wirksamkeit einer PSAgA hängt wesentlich von der Eignung der verwendeten Anschlagmöglichkeiten ab.

Eine Anschlagmöglichkeit muss die beim vorgesehenen Einsatz auftretenden Kräfte sicher aufnehmen können.

Bei der Auswahl sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • Tragfähigkeit und Eignung der Konstruktion,
  • bestimmungsgemäße Verwendung der Anschlageinrichtung,
  • Herstellerangaben und technische Dokumentation,
  • zulässige Anzahl gleichzeitig gesicherter Personen,
  • Position der Anschlagmöglichkeit,
  • mögliche Pendelstürze,
  • erforderlicher Freiraum unterhalb des Arbeitsplatzes,
  • gegebenenfalls zusätzliche Belastungen bei Rettungsmaßnahmen.

Die Anschlagmöglichkeiten müssen für das eingesetzte Schutzsystem geeignet sein.

Fest installierte Anschlageinrichtungen können zusätzliche Anforderungen an Montage, Dokumentation und Prüfung erfüllen müssen.

Bei der Beurteilung sind die jeweils einschlägigen technischen Anforderungen sowie die Herstellerangaben zu berücksichtigen.

Wichtig: Geländer, Rohrleitungen oder andere Bauteile dürfen nicht ohne entsprechenden Eignungsnachweis als Anschlagpunkt verwendet werden. Ein ungeeigneter Anschlagpunkt kann zum vollständigen Versagen des Absturzschutzsystems führen.

 

Was muss bei der Auswahl von PSAgA berücksichtigt werden?

 

Die Auswahl geeigneter PSAgA muss auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung erfolgen.

Eine wichtige Rolle spielen dabei die tatsächlichen Einsatzbedingungen.

Zu berücksichtigen sind insbesondere:

  • Art und Dauer der Tätigkeit,
  • Absturzhöhe und erforderlicher Sturzraum,
  • vorhandene Anschlagmöglichkeiten,
  • Bewegungsfreiheit der Beschäftigten,
  • mögliche Pendelstürze,
  • scharfe Kanten und andere mechanische Einwirkungen,
  • Witterungseinflüsse,
  • Temperatur und mögliche chemische Belastungen,
  • Körpergewicht einschließlich mitgeführter Ausrüstung innerhalb der zulässigen Systemgrenzen,
  • Kompatibilität der einzelnen Komponenten,
  • erforderliche Rettungsmaßnahmen.

Besonders wichtig ist die Beurteilung des verfügbaren Sturzraums.

Bei Auffangsystemen muss ausreichend Freiraum vorhanden sein, damit die betroffene Person im Falle eines Absturzes nicht auf den Boden, auf Bauteile oder auf andere Hindernisse aufprallt.

Hierbei sind beispielsweise die Länge des Verbindungsmittels, die mögliche Verlängerung eines Falldämpfers, die Lage des Anschlagpunktes und die Körpergröße der gesicherten Person zu berücksichtigen.

Wichtig: Ein Auffangsystem kann trotz technisch einwandfreier Ausrüstung ungeeignet sein, wenn der erforderliche Sturzraum nicht vorhanden ist. In solchen Fällen muss ein anderes Schutzverfahren gewählt werden.

 

Welche Unterweisung ist bei der Verwendung von PSAgA vorgeschrieben?

 

Beschäftigte müssen vor der ersten Benutzung von PSAgA und anschließend nach Bedarf, mindestens jedoch alle zwölf Monate, unterwiesen werden.

Die Unterweisung muss auf die tatsächlich verwendeten Schutzsysteme und die betrieblichen Einsatzbedingungen abgestimmt sein.

Da PSAgA vor tödlichen Gefahren beziehungsweise schweren Gesundheitsschäden schützen soll, sind praktische Übungen erforderlich.

Die wesentlichen Inhalte ergeben sich insbesondere aus der DGUV Regel 112-198 und dem DGUV Grundsatz 312-001.

Zu den typischen Unterweisungsinhalten gehören:

  • Erkennen von Absturzgefährdungen,
  • Auswahl und bestimmungsgemäße Benutzung der PSAgA,
  • richtiges Anlegen und Einstellen des Auffanggurtes,
  • Kontrolle der Ausrüstung vor der Benutzung,
  • Verwendung geeigneter Verbindungsmittel,
  • richtiges Anschlagen an geeigneten Anschlagmöglichkeiten,
  • Beachtung des erforderlichen Sturzraums,
  • Vermeidung von Pendelstürzen,
  • Erkennen von Schäden und Ablegereife,
  • ordnungsgemäße Aufbewahrung und Pflege,
  • Verhalten bei Störungen und besonderen Gefährdungen,
  • Verhalten nach einem Absturz und erforderliche Rettungsmaßnahmen.

Die praktischen Übungen müssen unter geeigneten und sicheren Bedingungen durchgeführt werden.

Die Unterweisung ist zu dokumentieren.

Wichtig: Eine ausschließlich theoretische Unterweisung, beispielsweise durch eine Präsentation oder eine reine Online-Schulung, genügt den Anforderungen an eine PSAgA-Unterweisung mit praktischen Übungen nicht.

 

Wer darf eine PSAgA-Unterweisung durchführen?

 

Die Unterweisung muss durch eine fachlich geeignete Person erfolgen.

Die Anforderungen an Ausbildende und Ausbildungsstätten werden im DGUV Grundsatz 312-001 konkretisiert.

Die ausbildende Person muss insbesondere über ausreichende theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten verfügen.

Hierzu gehören Kenntnisse über:

  • die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften,
  • unterschiedliche persönliche Absturzschutzsysteme,
  • die sichere Auswahl und Anwendung der Ausrüstung,
  • geeignete Anschlagmöglichkeiten,
  • typische Anwendungsfehler und Gefährdungen,
  • die sichere Durchführung praktischer Übungen,
  • erforderliche Rettungsverfahren.

Darüber hinaus müssen die persönlichen und körperlichen Voraussetzungen für die Durchführung der vorgesehenen praktischen Ausbildung erfüllt sein.

Eine Qualifikation als Fachkraft für Arbeitssicherheit allein ersetzt nicht die erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Durchführung einer PSAgA-Unterweisung.

Auch die Anforderungen an geeignete Übungseinrichtungen und die sichere Organisation der praktischen Ausbildung sind zu berücksichtigen.

Wichtig: Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die unterweisende Person für die konkreten Ausbildungsinhalte geeignet ist und die praktischen Übungen sicher durchgeführt werden können.

 

Wie häufig muss eine PSAgA geprüft werden?

 

PSAgA muss regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden.

Dabei sind die Kontrolle vor der Benutzung und die wiederkehrende sachkundige Prüfung voneinander zu unterscheiden.

Kontrolle vor jeder Benutzung

Vor jeder Verwendung muss die Ausrüstung auf erkennbare Schäden und Funktionsmängel kontrolliert werden.

Hierzu gehören beispielsweise:

  • Beschädigungen an Gurtbändern,
  • auffällige oder beschädigte Nähte,
  • Verformungen und Korrosion,
  • beschädigte Verbindungselemente,
  • Funktionsstörungen an Verschlüssen und Geräten,
  • fehlende oder unleserliche Kennzeichnungen.

Werden sicherheitsrelevante Mängel festgestellt, darf die betroffene Ausrüstung nicht weiterverwendet werden.

Wiederkehrende Prüfung durch eine sachkundige Person

Nach DGUV Regel 112-198 ist PSAgA entsprechend den Einsatzbedingungen und Herstellerangaben nach Bedarf, mindestens jedoch alle zwölf Monate, durch eine sachkundige Person prüfen zu lassen.

Bei besonders beanspruchenden Einsatzbedingungen können kürzere Prüfintervalle erforderlich sein.

Die sachkundige Person muss über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Beurteilung der jeweiligen Ausrüstung verfügen.

Der DGUV Grundsatz 312-906 beschreibt die Grundlagen für die entsprechende Qualifizierung.

Bei bestimmten Geräten können zusätzliche herstellerspezifische Anforderungen an die Prüfung bestehen.

Die Prüfergebnisse sind nachvollziehbar zu dokumentieren.

Wichtig: Die Sicht- und Funktionskontrolle durch den Benutzer ersetzt nicht die wiederkehrende Prüfung durch eine sachkundige Person.

 

Wie lange darf eine PSAgA verwendet werden?

 

Für persönliche Absturzschutzausrüstungen besteht keine einheitliche gesetzliche Gebrauchsdauer, die für sämtliche Produkte gilt.

Die zulässige Nutzungsdauer richtet sich insbesondere nach den Herstellerangaben, dem Material, dem Zustand und den tatsächlichen Einsatzbedingungen.

Einflussfaktoren können beispielsweise sein:

  • UV-Strahlung,
  • Feuchtigkeit,
  • Temperaturbelastungen,
  • chemische Einwirkungen,
  • mechanischer Verschleiß,
  • Verschmutzungen,
  • Häufigkeit und Intensität der Benutzung.

Beschädigte, ablegereife oder nicht mehr sicher verwendbare Ausrüstung muss der Benutzung entzogen werden.

Nach einer Auffangbeanspruchung darf die betroffene Ausrüstung nur dann erneut verwendet werden, wenn dies nach den Herstellerangaben zulässig ist und die erforderliche fachliche Beurteilung beziehungsweise Freigabe erfolgt ist.

Wichtig: Eine bestandene sachkundige Prüfung verlängert nicht automatisch eine vom Hersteller festgelegte maximale Gebrauchsdauer.

 

Ist bei Arbeiten mit PSAgA ein Rettungskonzept erforderlich?

 

Bei der Verwendung von Auffangsystemen muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass eine nach einem Absturz im System hängende Person unverzüglich gerettet werden kann.

Hierzu sind geeignete Rettungsmaßnahmen vor Beginn der Arbeiten festzulegen.

Die DGUV Regel 112-199 enthält Anforderungen und Hinweise zur Auswahl und Benutzung persönlicher Absturzschutzausrüstungen zum Retten.

Ein geeignetes Rettungskonzept muss insbesondere berücksichtigen:

  • mögliche Absturz- und Rettungsszenarien,
  • Erreichbarkeit der betroffenen Person,
  • geeignete Rettungsverfahren,
  • erforderliche Rettungsausrüstung,
  • Verfügbarkeit ausreichend qualifizierter Personen,
  • Alarmierungs- und Kommunikationswege,
  • Erste-Hilfe-Maßnahmen,
  • Übergabe an den Rettungsdienst.

Die erforderliche Rettungsausrüstung muss entsprechend dem vorgesehenen Rettungsverfahren verfügbar sein.

Die an der Rettung beteiligten Personen müssen für die vorgesehenen Maßnahmen qualifiziert und entsprechend unterwiesen sein.

Erforderliche Rettungsverfahren müssen unter sicheren Bedingungen praktisch geübt werden.

Auch die örtlichen Gegebenheiten sind zu berücksichtigen. Eine Rettung von einem Dach kann beispielsweise andere Maßnahmen erfordern als eine Rettung aus einer Steigschutzanlage oder einer technischen Anlage.

Wichtig: Der alleinige Hinweis, im Notfall die Feuerwehr zu verständigen, ist regelmäßig kein ausreichendes Rettungskonzept. Die erforderliche rechtzeitige Rettung muss bereits vor Aufnahme der Arbeiten organisatorisch sichergestellt sein.

 

Was ist ein Hängetrauma und warum ist eine schnelle Rettung wichtig?

 

Nach einem Absturz kann eine Person bewegungsunfähig in ihrem Auffangsystem hängen bleiben.

Das längere bewegungsarme Hängen kann zu erheblichen Kreislaufproblemen und weiteren gesundheitlichen Gefährdungen führen.

In diesem Zusammenhang wird häufig der Begriff Hängetrauma verwendet.

Die mögliche Entwicklung schwerwiegender gesundheitlicher Folgen macht deutlich, warum eine unverzügliche Rettung erforderlich ist.

Die Rettungsmaßnahmen müssen so vorbereitet sein, dass eine betroffene Person möglichst schnell aus ihrer gefährlichen Lage befreit werden kann.

Nach der Rettung sind geeignete Erste-Hilfe-Maßnahmen und erforderlichenfalls eine unverzügliche medizinische Versorgung sicherzustellen.

Wichtig: Die Rettung darf nicht unnötig verzögert werden. Die anschließende Lagerung und Versorgung richten sich nach dem Zustand der betroffenen Person und den geltenden Erste-Hilfe-Empfehlungen.

 

Welche Anforderungen gelten bei Arbeiten auf Leitern, Gerüsten und Hubarbeitsbühnen?

 

Bei der Verwendung unterschiedlicher Arbeitsmittel gelten zusätzliche Anforderungen an die Auswahl und sichere Benutzung.

Arbeiten auf Leitern

Leitern dürfen nur unter den Voraussetzungen der Betriebssicherheitsverordnung und der TRBS 2121 Teil 2 als Arbeitsplatz verwendet werden.

Ob eine Leiter geeignet ist, hängt insbesondere von der Gefährdungsbeurteilung, der Tätigkeit, der Standhöhe, der Dauer der Verwendung und den Umgebungsbedingungen ab.

Bei der Verwendung als hochgelegener Arbeitsplatz gelten besondere Einschränkungen. Beispielsweise ist bei einer Standhöhe von mehr als 2 Metern bis zu 5 Metern eine Verwendung als Arbeitsplatz grundsätzlich nur für zeitweilige Arbeiten mit einer Dauer von höchstens zwei Stunden je Arbeitsschicht zulässig. Weitere Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

PSAgA ist kein allgemeiner Ersatz für die Auswahl eines geeigneten Arbeitsmittels.

Arbeiten auf Gerüsten

Für Gerüstbauarbeiten sind insbesondere die Betriebssicherheitsverordnung und die TRBS 2121 Teil 1 zu berücksichtigen.

Beim Auf-, Um- und Abbau sind vorrangig geeignete technische Schutzmaßnahmen gegen Absturz einzusetzen.

Unter den hierfür festgelegten Voraussetzungen kann der Einsatz von PSAgA erforderlich sein.

Arbeiten in Hubarbeitsbühnen

Bei Hubarbeitsbühnen müssen die jeweilige Bauart, die Einsatzbedingungen und die Herstellerangaben berücksichtigt werden.

Insbesondere bei Auslegerarbeitsbühnen besteht die Gefahr, dass Beschäftigte durch plötzliche Bewegungen aus dem Arbeitskorb herausgeschleudert werden.

Hier können geeignete persönliche Rückhaltesysteme beziehungsweise andere entsprechend der Gefährdungsbeurteilung ausgewählte Schutzsysteme erforderlich sein.

Die verwendete Ausrüstung muss auf die vorgesehenen Anschlagpunkte und die besonderen Anforderungen der Arbeitsbühne abgestimmt sein.

Wichtig: Für Leitern, Gerüste und Hubarbeitsbühnen gelten unterschiedliche Anforderungen. Eine allgemeine PSAgA-Pflicht für sämtliche Arbeiten mit diesen Arbeitsmitteln besteht nicht.

 

Ist für Höhenarbeiten eine arbeitsmedizinische Untersuchung erforderlich?

 

Höhenarbeiten können besondere Anforderungen an die körperliche und psychische Leistungsfähigkeit der Beschäftigten stellen.

Bei der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber deshalb berücksichtigen, ob die vorgesehenen Tätigkeiten sicher ausgeführt werden können.

Hierbei können beispielsweise folgende Faktoren eine Rolle spielen:

  • Gleichgewicht und Koordination,
  • körperliche Belastbarkeit,
  • Fähigkeit zur sicheren Anwendung der Schutzausrüstung,
  • besondere körperliche Beanspruchungen,
  • Arbeitsbedingungen und Rettungsmöglichkeiten.

Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsbeurteilungen sind rechtlich voneinander zu unterscheiden.

Eine allgemeine gesetzliche Verpflichtung, bei jeder Tätigkeit mit PSAgA eine sogenannte G41-Untersuchung durchführen zu lassen, besteht nicht.

Ob eine Eignungsbeurteilung erforderlich und rechtlich zulässig ist, muss anhand der konkreten Tätigkeit und der geltenden rechtlichen Voraussetzungen beurteilt werden.

Wichtig: Die frühere Bezeichnung G41 stellt keine eigenständige gesetzliche Grundlage für eine verpflichtende Eignungsuntersuchung sämtlicher Beschäftigter dar, die Höhenarbeiten ausführen.

 

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber bei Höhenarbeiten mit PSAgA?

 

Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung dafür, dass Höhenarbeiten sicher geplant, organisiert und durchgeführt werden.

Hierzu gehören insbesondere folgende Aufgaben:

  • Ermittlung und Beurteilung der Absturzgefährdungen,
  • Auswahl geeigneter Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel,
  • Beachtung der Rangfolge der Schutzmaßnahmen,
  • Bereitstellung geeigneter PSAgA, soweit erforderlich,
  • Festlegung geeigneter Anschlagmöglichkeiten,
  • Erstellung einer erforderlichen Betriebsanweisung,
  • Durchführung fachgerechter Unterweisungen mit praktischen Übungen,
  • Sicherstellung regelmäßiger Prüfungen der Ausrüstung,
  • Organisation geeigneter Rettungsmaßnahmen,
  • Bereitstellung erforderlicher Rettungsausrüstung,
  • Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen,
  • Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und der erforderlichen Maßnahmen.

Die Gefährdungsbeurteilung muss vor Beginn der Tätigkeiten erfolgen und bei relevanten Veränderungen überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert werden.

Bei der Planung und Umsetzung kann sich der Arbeitgeber durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und weitere entsprechend qualifizierte Fachpersonen unterstützen lassen.

Wichtig: Die Verantwortung für die Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen und die sichere Organisation der Arbeiten verbleibt beim Arbeitgeber. Auch eine absolvierte PSAgA-Unterweisung entbindet ihn nicht von seinen gesetzlichen Pflichten.

 

Welche häufigen Fehler treten bei der Verwendung von PSAgA auf?

 

In der betrieblichen Praxis entstehen Gefährdungen häufig durch Fehler bei der Auswahl, Planung und Anwendung der Schutzsysteme.

Typische Fehler sind:

  • PSAgA wird ohne ausreichende Gefährdungsbeurteilung eingesetzt.
  • Vorrangige technische Schutzmaßnahmen werden nicht ausreichend berücksichtigt.
  • Ungeeignete Anschlagpunkte werden verwendet.
  • Der erforderliche Sturzraum wird nicht geprüft.
  • Mögliche Pendelstürze werden nicht berücksichtigt.
  • Beschäftigte erhalten keine ausreichenden praktischen Unterweisungen.
  • Prüffristen werden überschritten.
  • Beschädigte oder ablegereife Ausrüstung wird weiterverwendet.
  • Ein geeignetes Rettungskonzept fehlt.
  • Rettungsausrüstung ist am Einsatzort nicht verfügbar.
  • Die eingesetzten Schutzsysteme sind nicht ausreichend aufeinander abgestimmt.

Eine fachgerechte Organisation der Höhenarbeiten muss diese Fehlerquellen systematisch berücksichtigen.

Wichtig: Die Sicherheit bei Höhenarbeiten hängt nicht allein von der Qualität der Ausrüstung ab. Entscheidend ist das Zusammenwirken von geeigneten Schutzmaßnahmen, sicheren Anschlagmöglichkeiten, qualifizierten Beschäftigten und einer funktionierenden Rettungsorganisation.

 

Fazit: PSAgA bei Höhenarbeiten erfordert geeignete Schutzmaßnahmen und qualifizierte Beschäftigte

 

Eine persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz ist bei Höhenarbeiten nicht automatisch ab einer bestimmten Höhe vorgeschrieben.

Entscheidend sind die tatsächliche Absturzgefährdung, die gesetzlichen Anforderungen und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung.

Vorrang haben technische Absturzsicherungen und geeignete kollektive Auffangeinrichtungen.

Kommt PSAgA zum Einsatz, müssen die Schutzsysteme fachgerecht ausgewählt, Beschäftigte praktisch unterwiesen und die Ausrüstung regelmäßig geprüft werden.

Von besonderer Bedeutung ist außerdem die Rettungsplanung. Eine nach einem Absturz im Auffangsystem hängende Person muss unverzüglich gerettet werden können.

Eine systematische Planung und Umsetzung der Schutzmaßnahmen trägt dazu bei, schwere und tödliche Absturzunfälle zu vermeiden.

 


Höhenarbeiten und PSAgA: Absturzgefährdungen sicher beurteilen

Ob Dacharbeiten, Wartung technischer Anlagen oder Arbeiten auf erhöhten Arbeitsplattformen: Der sichere Umgang mit Absturzgefährdungen erfordert geeignete Schutzmaßnahmen, fachkundige Unterweisungen und eine verlässliche Organisation.

CONSTANTIA unterstützt Unternehmen in München und Umgebung bei der Gefährdungsbeurteilung von Höhenarbeiten, der Auswahl geeigneter Absturzschutzmaßnahmen und der rechtskonformen Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes.

Als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit begleiten wir Arbeitgeber bei der Umsetzung gesetzlicher Anforderungen und bieten praxisorientierte PSAgA-Unterweisungen mit praktischen Übungen an.

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Rechtsgrundlagen und Fachquellen: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), insbesondere §§ 3, 4, 5, 6 und 12; Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), insbesondere § 3a sowie Anhang Nummer 2.1; Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), insbesondere Anforderungen an die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln; PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV), insbesondere §§ 2 und 3; DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“; ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“; TRBS 2121 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Allgemeine Anforderungen“ sowie Teile 1 und 2; DGUV Regel 112-198 „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“; DGUV Regel 112-199 „Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten“; DGUV Grundsatz 312-001 „Anforderungen an Ausbildende und Ausbildungsstätten zur Durchführung von Unterweisungen mit praktischen Übungen bei Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz und Rettungsausrüstungen“; DGUV Grundsatz 312-906 „Grundlagen zur Qualifizierung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen“. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Fassungen der gesetzlichen Vorschriften und technischen Regelwerke.

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