ARBEITSSCHUTZ MÜNCHEN
Ein Angebot der CONSTANTIA
Management Consulting GmbH & Co. KG

Arbeitgeber müssen an Arbeitsplätzen eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur sicherstellen. Die rechtlichen Anforderungen ergeben sich insbesondere aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur“. Für leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten beträgt die vorgeschriebene Mindestlufttemperatur beispielsweise 20 °C. Bei sommerlicher Hitze sieht die ASR A3.5 abgestufte Schutzmaßnahmen vor: Oberhalb von 26 °C sollen unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, bei mehr als 30 °C sind wirksame Maßnahmen verpflichtend. Überschreitet die Lufttemperatur 35 °C, ist der Raum ohne besondere Maßnahmen wie bei Hitzearbeit nicht als Arbeitsraum geeignet.

Die Raumtemperatur gehört zu den wesentlichen Faktoren für gesunde und sichere Arbeitsbedingungen. Sowohl zu niedrige als auch zu hohe Temperaturen können die körperliche Beanspruchung erhöhen, die Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigen und gesundheitliche Beschwerden verursachen.

Besonders relevant ist das Thema für Büroarbeitsplätze, Arztpraxen, medizinische Einrichtungen, Werkstätten, Produktionsbetriebe und andere Arbeitsstätten, in denen Beschäftigte über längere Zeit tätig sind.

Welche Temperaturen eingehalten werden müssen und wann zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich sind, hängt insbesondere von der Art der Tätigkeit, der körperlichen Belastung und den konkreten raumklimatischen Bedingungen ab.

Wichtig: Es gibt weder eine einheitliche Mindesttemperatur für alle Arbeitsplätze noch eine allgemeine gesetzliche Höchsttemperatur, bei deren Überschreitung automatisch ein Arbeitsverbot besteht.

 

Welche gesetzlichen Vorschriften regeln die Raumtemperatur am Arbeitsplatz?

 

Die zentrale rechtliche Grundlage ist die Arbeitsstättenverordnung. Nach Nummer 3.5 Absatz 1 ihres Anhangs müssen Arbeitsräume, für die keine besonderen betriebstechnischen Temperaturanforderungen bestehen, während der Nutzungsdauer eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur aufweisen.

Dabei sind die jeweiligen Arbeitsverfahren und die körperlichen Belastungen der Beschäftigten zu berücksichtigen.

Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): §§ 3 bis 6 regeln insbesondere die grundlegenden Arbeitgeberpflichten, die Gefährdungsbeurteilung, die Festlegung von Schutzmaßnahmen und deren Dokumentation.
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV): § 3 verpflichtet Arbeitgeber zur Gefährdungsbeurteilung beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten.
  • Anhang Nummer 3.5 ArbStättV: Enthält Anforderungen an gesundheitlich zuträgliche Raumtemperaturen und den Schutz vor übermäßiger Sonneneinstrahlung.
  • ASR A3.5 „Raumtemperatur“: Konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung durch Mindesttemperaturen, Regelungen zum Sonnenschutz und Maßnahmen bei sommerlicher Hitze.
  • ASR A3.6 „Lüftung“: Enthält ergänzende Anforderungen unter anderem zur Luftqualität, Luftfeuchtigkeit und Luftgeschwindigkeit.

Die Arbeitsstättenverordnung formuliert verbindliche Schutzziele. Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten beschreiben, wie diese Anforderungen fachgerecht erfüllt werden können.

Bei Einhaltung der einschlägigen ASR kann der Arbeitgeber grundsätzlich davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt sind. Dies wird als Vermutungswirkung bezeichnet.

Andere Lösungen sind zulässig, wenn sie mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz gewährleisten.

Wichtig: Die ASR A3.5 ist keine eigenständige Rechtsverordnung. Sie besitzt jedoch eine besondere rechtliche Bedeutung, weil sie die Anforderungen der verbindlichen Arbeitsstättenverordnung konkretisiert.

 

Was ist der Unterschied zwischen Raumtemperatur und Lufttemperatur?

 

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe Raumtemperatur und Lufttemperatur häufig gleichgesetzt. Die ASR A3.5 unterscheidet jedoch ausdrücklich zwischen beiden Größen.

  • Raumtemperatur: Die vom Menschen empfundene Temperatur. Sie wird unter anderem von der Lufttemperatur und den Temperaturen der umgebenden Oberflächen beeinflusst.
  • Lufttemperatur: Die Temperatur der den Menschen umgebenden Luft ohne Einwirkung von Wärmestrahlung.

Für die meisten Arbeitsplätze reicht die Lufttemperatur zur Beurteilung der raumklimatischen Bedingungen aus.

Bei hoher Luftfeuchtigkeit, ausgeprägter Wärmestrahlung oder erheblichen Luftbewegungen kann jedoch eine weitergehende Betrachtung erforderlich sein.

Beispielsweise kann ein Arbeitsplatz trotz einer Lufttemperatur von 20 °C als unangenehm kalt empfunden werden, wenn große Fensterflächen oder Außenwände stark ausgekühlt sind.

Umgekehrt kann direkte Wärmestrahlung durch Sonneneinstrahlung die tatsächliche Wärmebeanspruchung erhöhen.

Wichtig: Die in der ASR A3.5 genannten Temperaturwerte beziehen sich überwiegend auf die Lufttemperatur. Die gesundheitliche Beurteilung kann jedoch weitere raumklimatische Einflussfaktoren erfordern.

 

Welche Mindesttemperaturen sind am Arbeitsplatz vorgeschrieben?

 

Die ASR A3.5 legt in Abschnitt 4.2 konkrete Mindestwerte für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen fest.

Die erforderliche Mindesttemperatur richtet sich nach der Arbeitsschwere und der überwiegenden Körperhaltung.

Überwiegende Körperhaltung Arbeitsschwere Mindestlufttemperatur
Sitzen Leicht 20 °C
Sitzen Mittel 19 °C
Stehen oder Gehen Leicht 19 °C
Stehen oder Gehen Mittel 17 °C
Stehen oder Gehen Schwer 12 °C

Bei leichter Arbeit handelt es sich beispielsweise um leichte Hand- und Armarbeit im Sitzen oder Stehen, verbunden mit gelegentlichem Gehen.

Mittelschwere Arbeit umfasst unter anderem mittelschwere Hand-, Arm- oder Beinarbeit.

Schwere Arbeit ist durch eine entsprechend hohe körperliche Beanspruchung gekennzeichnet, beispielsweise bei schwerer Hand-, Arm-, Bein- und Rumpfarbeit.

Die vorgeschriebenen Mindestwerte müssen während der gesamten Nutzungsdauer gewährleistet sein.

Wichtig: Für schwere Tätigkeiten im Sitzen enthält die Tabelle der ASR A3.5 keinen gesonderten Mindestwert. In solchen Fällen ist die konkrete Tätigkeit fachgerecht zu beurteilen.

 

Welche Raumtemperatur muss in einem Büro herrschen?

 

Für leichte, überwiegend sitzende Büro- und Bildschirmarbeit beträgt die Mindestlufttemperatur nach ASR A3.5 grundsätzlich 20 °C.

Dieser Wert muss während der Nutzung des Arbeitsraumes eingehalten werden.

Gleichzeitig sieht die ASR A3.5 vor, dass die Lufttemperatur in Arbeitsräumen grundsätzlich 26 °C nicht überschreiten soll.

Bei sommerlichen Außenlufttemperaturen von mehr als 26 °C gelten die besonderen Regelungen des Abschnitts 4.4 der ASR A3.5.

Eine gesetzliche Verpflichtung, Büroräume dauerhaft auf eine bestimmte Komforttemperatur wie beispielsweise 22 °C einzustellen, besteht dagegen nicht.

Bei der Beurteilung sind neben der Lufttemperatur weitere Einflussfaktoren zu berücksichtigen, etwa:

  • Wärmestrahlung durch große Fensterflächen,
  • kalte Außenwände und Fensteroberflächen,
  • unangenehme Luftbewegungen,
  • hohe Luftfeuchtigkeit,
  • Wärmeabgabe technischer Geräte.

Wichtig: Die Mindesttemperatur von 20 °C für leichte sitzende Tätigkeiten ist eine konkrete Anforderung der ASR A3.5. Sie darf nicht mit einer lediglich empfohlenen Wohlfühltemperatur verwechselt werden.

 

Welche Mindesttemperaturen gelten für Pausenräume, Umkleideräume und Sanitärräume?

 

Für bestimmte Räume enthält die ASR A3.5 besondere Temperaturanforderungen.

Während der Nutzungsdauer muss in folgenden Räumen grundsätzlich eine Lufttemperatur von mindestens 21 °C herrschen:

  • Pausenräume,
  • Bereitschaftsräume,
  • Sanitärräume, einschließlich Umkleideräumen,
  • Kantinen,
  • Erste-Hilfe-Räume.

Für Waschräume mit Duschen sieht die ASR A3.5 vor, dass die Lufttemperatur während der Nutzung mindestens 24 °C betragen soll.

In Toilettenräumen darf die Mindesttemperatur durch von den Nutzern ausgelöste Lüftungsvorgänge kurzzeitig unterschritten werden.

Für stationäre Toilettenanlagen bei Arbeiten im Freien oder gelegentlich genutzten Arbeitsstätten enthält die ASR A3.5 eine gesonderte Regelung: Während der Nutzungsdauer muss eine Lufttemperatur von 21 °C erreicht werden können.

Für Baustellen gelten zusätzliche beziehungsweise abweichende Anforderungen.

Wichtig: Die ASR A3.5 verwendet bei den allgemeinen 21-°C-Anforderungen die Formulierung „muss“, bei den 24 °C für Waschräume mit Duschen dagegen „soll“. Diese Unterscheidung ist bei der fachlichen und rechtlichen Bewertung zu berücksichtigen.

 

Wie warm darf es am Arbeitsplatz maximal werden?

 

Die ASR A3.5 enthält keine pauschale absolute Höchsttemperatur, bis zu der jede Tätigkeit uneingeschränkt zulässig wäre.

Stattdessen sieht sie für sommerliche Hitze ein abgestuftes Schutzkonzept vor.

Besonders relevant sind die Temperaturbereiche oberhalb von 26 °C, 30 °C und 35 °C.

Raumtemperatur über 26 °C: Zusätzliche Maßnahmen sollen ergriffen werden

Liegt die Außenlufttemperatur über 26 °C und werden bereits geeignete Sonnenschutzmaßnahmen eingesetzt, sollen beim Überschreiten einer Lufttemperatur von 26 °C im Arbeitsraum zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden.

Hierzu können beispielsweise eine angepasste Lüftung, die Verringerung innerer Wärmequellen oder organisatorische Veränderungen gehören.

Bei schwerer körperlicher Arbeit, wärmebelastender Schutzkleidung oder besonders schutzbedürftigen Beschäftigten können bereits in diesem Temperaturbereich weitergehende Schutzmaßnahmen erforderlich sein.

Raumtemperatur über 30 °C: Wirksame Schutzmaßnahmen sind verpflichtend

Überschreitet die Lufttemperatur im Arbeitsraum 30 °C, müssen nach ASR A3.5 wirksame Maßnahmen ergriffen werden, die die Wärmebeanspruchung der Beschäftigten reduzieren.

Welche Maßnahmen erforderlich sind, muss anhand der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden.

Technische und organisatorische Maßnahmen haben dabei Vorrang vor personenbezogenen Maßnahmen.

Raumtemperatur über 35 °C: Besondere Anforderungen wie bei Hitzearbeit

Wird die Lufttemperatur im Arbeitsraum von 35 °C überschritten, ist dieser während der Überschreitung ohne besondere Maßnahmen wie bei Hitzearbeit nicht als Arbeitsraum geeignet.

Zu solchen Maßnahmen können beispielsweise gehören:

  • technische Einrichtungen wie Luftduschen oder Wasserschleier,
  • organisatorisch festgelegte Entwärmungsphasen,
  • geeignete persönliche Schutzausrüstung, beispielsweise Hitzeschutzkleidung.

Die Maßnahmen müssen für die konkrete Belastung geeignet sein und auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden.

Wichtig: Ein Ventilator oder die Bereitstellung von Trinkwasser reicht bei mehr als 35 °C nicht automatisch aus. Ohne geeignete besondere Schutzmaßnahmen wie bei Hitzearbeit ist der Raum während der Überschreitung nicht als Arbeitsraum geeignet.

 

Welche Schutzmaßnahmen müssen Arbeitgeber bei sommerlicher Hitze ergreifen?

 

Die ASR A3.5 nennt verschiedene Maßnahmen zur Reduzierung der Wärmebeanspruchung.

Welche Maßnahmen erforderlich sind, hängt von der Raumtemperatur, der Art der Tätigkeit und den konkreten Arbeitsbedingungen ab.

Geeignete Maßnahmen können insbesondere sein:

  • wirksame Steuerung vorhandener Sonnenschutzsysteme,
  • Nutzung geeigneter Lüftungsanlagen zur Nachtauskühlung,
  • Lüftung in den frühen Morgenstunden,
  • Reduzierung unnötiger Wärmequellen,
  • Abschaltung nicht benötigter elektrischer Geräte,
  • Verlagerung von Arbeitszeiten, beispielsweise durch Gleitzeit,
  • Lockerung geeigneter Bekleidungsregelungen,
  • Festlegung zusätzlicher Entwärmungsphasen,
  • geeigneter Einsatz von Ventilatoren.

Bei der Auswahl ist das sogenannte TOP-Prinzip zu berücksichtigen. Technische Maßnahmen haben grundsätzlich Vorrang vor organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen.

Auch die Bereitstellung geeigneter Getränke spielt eine wichtige Rolle.

Nach ASR A3.5 sollen bei Lufttemperaturen von mehr als 26 °C geeignete Getränke bereitgestellt werden. Bei mehr als 30 °C müssen geeignete Getränke bereitgestellt werden.

Dies kann beispielsweise Trinkwasser sein.

Wichtig: Die Bereitstellung von Getränken allein erfüllt nicht automatisch sämtliche Anforderungen an den Hitzeschutz. Entscheidend ist, dass die festgelegten Maßnahmen die tatsächliche Wärmebeanspruchung ausreichend reduzieren.

 

Ist ein Sonnenschutz am Arbeitsplatz gesetzlich vorgeschrieben?

 

Nach Nummer 3.5 Absatz 3 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung müssen Fenster, Oberlichter und Glaswände eine Abschirmung gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen.

Die ASR A3.5 konkretisiert diese Anforderung.

Führt die Sonneneinstrahlung durch Fenster, Oberlichter oder Glaswände zu einer Erhöhung der Raumtemperatur über 26 °C, müssen diese Bauteile mit geeigneten Sonnenschutzsystemen ausgerüstet sein.

Außerdem ist störende direkte Sonneneinstrahlung auf den Arbeitsplatz zu vermeiden.

Geeignete Sonnenschutzsysteme können beispielsweise sein:

  • außenliegende Jalousien,
  • hinterlüftete Markisen,
  • reflektierende Vorrichtungen im Zwischenraum der Verglasung,
  • helle oder hochreflektierende innenliegende Sonnenschutzvorrichtungen,
  • geeignete Sonnenschutzverglasungen.

Auch bauliche Maßnahmen wie Vordächer, Balkone, feststehende Lamellen oder geeignete Bepflanzung können zur Verschattung beitragen.

Die Wirksamkeit ist insbesondere von der Ausrichtung des Raumes und dem Anteil der Fensterflächen abhängig.

Wichtig: Nicht jede Jalousie bietet automatisch einen ausreichenden sommerlichen Wärmeschutz. Maßgeblich ist die tatsächliche Wirksamkeit des Sonnenschutzsystems.

 

Was gilt, wenn die Mindesttemperatur am Arbeitsplatz unterschritten wird?

 

Die Mindesttemperaturen nach ASR A3.5 müssen grundsätzlich während der gesamten Nutzungsdauer gewährleistet sein.

Werden die vorgeschriebenen Mindestwerte trotz Ausschöpfung der technischen Möglichkeiten nicht erreicht, muss der Arbeitgeber zusätzliche Schutzmaßnahmen treffen.

Die ASR A3.5 nennt hierfür eine abgestufte Rangfolge:

  • Arbeitsplatzbezogene technische Maßnahmen: beispielsweise Wärmestrahlungsheizungen oder Heizmatten.
  • Organisatorische Maßnahmen: beispielsweise geeignete Aufwärmzeiten.
  • Personenbezogene Maßnahmen: beispielsweise geeignete wärmende Kleidung.

Die Maßnahmen müssen einen ausreichenden Schutz vor den Gefährdungen durch niedrige Temperaturen gewährleisten.

Die alleinige Bereitstellung warmer Kleidung ist deshalb nicht automatisch ausreichend, wenn technisch und organisatorisch wirksamere Maßnahmen möglich und erforderlich sind.

Wichtig: Die ASR A3.5 sieht ausdrücklich zusätzliche Schutzmaßnahmen vor, wenn die Mindesttemperaturen trotz Ausschöpfung der technischen Möglichkeiten nicht erreicht werden. Eine Unterschreitung darf daher nicht ohne entsprechende Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen hingenommen werden.

 

Wie wird die Raumtemperatur am Arbeitsplatz richtig gemessen?

 

Die ASR A3.5 enthält konkrete Anforderungen an die Messung der Lufttemperatur.

Die Messung erfolgt mit einem gegen Wärmestrahlung geschützten Thermometer. Die Messgenauigkeit soll ± 0,5 °C betragen.

Die Messhöhe richtet sich nach der überwiegenden Körperhaltung:

  • Sitzende Tätigkeit: Messung in einer Höhe von 0,6 Metern über dem Fußboden.
  • Stehende Tätigkeit: Messung in einer Höhe von 1,1 Metern über dem Fußboden.

Die Messung erfolgt nach Erfordernis stündlich.

Die Außenlufttemperatur wird während der Arbeitszeit stündlich ohne direkte Sonneneinstrahlung gemessen. Nach ASR A3.5 sollte die Messung etwa vier Meter von der Gebäudeaußenwand entfernt und in zwei Metern Höhe erfolgen.

Für eine aussagekräftige Beurteilung ist darauf zu achten, dass die Messbedingungen die tatsächliche Situation am Arbeitsplatz angemessen abbilden.

Wichtig: Messwerte von Thermometern, die unmittelbar an Fenstern, Heizkörpern oder in direkter Sonneneinstrahlung angebracht sind, können für die fachgerechte Beurteilung ungeeignet sein.

 

Welche Bedeutung haben Luftfeuchtigkeit, Wärmestrahlung und Zugluft?

 

Eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur hängt nicht ausschließlich von der gemessenen Lufttemperatur ab.

Weitere wesentliche Einflussfaktoren sind:

  • relative Luftfeuchtigkeit,
  • Luftgeschwindigkeit,
  • Wärmestrahlung,
  • körperliche Arbeitsschwere,
  • Arbeits- und Schutzkleidung.

Insbesondere bei hohen Temperaturen und hoher Luftfeuchtigkeit kann die Wärmeabgabe des Körpers erschwert werden.

Bei bestimmten technischen Kühlverfahren, die gleichzeitig die Luftfeuchtigkeit erhöhen, enthält die ASR A3.5 besondere Anforderungen zur Vermeidung einer zusätzlichen körperlichen Belastung.

Die ergänzende ASR A3.6 „Lüftung“ regelt unter anderem Anforderungen an die Luftfeuchtigkeit und Luftgeschwindigkeit.

Bei besonderen klimatischen Bedingungen kann eine weitergehende Beurteilung der einzelnen Klimagrößen oder die Anwendung geeigneter Klimasummenmaße erforderlich sein.

Wichtig: Eine Lufttemperatur innerhalb der üblichen Werte bedeutet nicht zwangsläufig, dass sämtliche raumklimatischen Anforderungen erfüllt sind.

 

Welche besonderen Anforderungen gelten für schwangere und andere schutzbedürftige Beschäftigte?

 

Bestimmte Beschäftigtengruppen können durch hohe Temperaturen besonders gefährdet sein.

Die ASR A3.5 nennt hierzu insbesondere:

  • Jugendliche,
  • ältere Beschäftigte,
  • schwangere Beschäftigte,
  • stillende Beschäftigte,
  • gesundheitlich vorbelastete Beschäftigte.

Auch schwere körperliche Tätigkeiten oder besondere Schutzkleidung können die Wärmebeanspruchung erheblich erhöhen.

In diesen Fällen kann bereits bei Lufttemperaturen über 26 °C eine weitergehende Gefährdungsbeurteilung erforderlich sein.

Bei schwangeren und stillenden Beschäftigten sind zusätzlich die Anforderungen des Mutterschutzgesetzes zu berücksichtigen.

Die Schutzmaßnahmen müssen auf die tatsächlichen Gefährdungen und die jeweilige Tätigkeit abgestimmt sein.

Wichtig: Die allgemeinen Temperaturstufen der ASR A3.5 ersetzen nicht die individuelle Beurteilung besonderer Gefährdungen. Zusätzliche Schutzmaßnahmen können bereits bei niedrigeren Temperaturen notwendig sein.

 

Gelten die Temperaturvorgaben auch für Werkstätten, Produktionsbetriebe und Kühlräume?

 

Die ASR A3.5 gilt grundsätzlich für Arbeitsräume, an die aus betriebstechnischen Gründen keine besonderen raumklimatischen Anforderungen gestellt werden.

Für Werkstätten und Produktionsbereiche können deshalb die allgemeinen Mindesttemperaturen maßgeblich sein, sofern keine besonderen betriebstechnischen Bedingungen vorliegen.

Anders ist die Situation beispielsweise bei:

  • Kühl- und Tiefkühlräumen,
  • Arbeitsplätzen mit erheblicher technischer Wärmestrahlung,
  • Hochöfen und vergleichbaren Hitzearbeitsplätzen,
  • Arbeitsbereichen mit besonderen verfahrenstechnischen Temperaturanforderungen.

Für Arbeitsräume mit betriebstechnisch erforderlichen besonderen Raumklimabedingungen enthält die ASR A3.5 nicht dieselben allgemeinen Temperaturanforderungen.

Die allgemeinen Pflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz und der Arbeitsstättenverordnung bleiben jedoch relevant.

Der Arbeitgeber muss die konkreten Gefährdungen beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen festlegen.

Bei betriebstechnisch bedingter Wärmebelastung ist insbesondere zu prüfen, ob Hitzearbeit vorliegt und zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

Wichtig: Sommerliche Hitze in einem Büro und betriebstechnisch bedingte Hitzearbeit sind fachlich zu unterscheiden. Die allgemeinen Temperaturstufen der ASR A3.5 dürfen nicht unbesehen auf sämtliche industriellen Hitzearbeitsplätze übertragen werden.

 

Welche Sonderregelungen gelten für Baustellen?

 

Die ASR A3.5 enthält in Abschnitt 5 ergänzende und abweichende Anforderungen für Baustellen.

Für bestimmte Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär- und Kantinenräume auf Baustellen ist es ausreichend, wenn eine Lufttemperatur von 18 °C vorhanden ist und sichergestellt wird, dass während der Nutzungsdauer 21 °C erreicht werden können.

Diese Sonderregelung gilt nicht uneingeschränkt für Räume, die gleichzeitig als Sanitärräume für Unterkünfte genutzt werden.

Darüber hinaus sind unter bestimmten Voraussetzungen kurzzeitige Temperaturabweichungen durch nutzerbedingte Lüftungsvorgänge zulässig.

Bei Tätigkeiten im Freien sind zusätzlich die besonderen Gefährdungen durch Witterungseinflüsse zu berücksichtigen.

Wichtig: Die Anforderungen für Arbeitsräume und Sozialräume auf Baustellen sind nicht in allen Punkten mit denen gewöhnlicher Büro- und Verwaltungsgebäude identisch.

 

Gibt es bei mehr als 30 °C automatisch hitzefrei?

 

Nein. Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf „hitzefrei“ ab 30 °C besteht für Beschäftigte nicht.

Der Arbeitgeber muss jedoch die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor gesundheitlichen Gefährdungen durch hohe Temperaturen treffen.

Bei einer Lufttemperatur von mehr als 30 °C sind nach ASR A3.5 wirksame Schutzmaßnahmen verpflichtend.

Bei mehr als 35 °C ist der Raum ohne besondere Maßnahmen wie bei Hitzearbeit während der Überschreitung nicht als Arbeitsraum geeignet.

Welche Maßnahmen erforderlich sind, hängt von der Gefährdungsbeurteilung und den tatsächlichen Arbeitsbedingungen ab.

Hierzu können auch organisatorische Lösungen gehören, beispielsweise die Verlagerung von Tätigkeiten oder die Nutzung anderer geeigneter Arbeitsräume.

Wichtig: Das Fehlen eines allgemeinen Anspruchs auf „hitzefrei“ bedeutet nicht, dass Arbeitgeber Beschäftigte ohne ausreichende Schutzmaßnahmen hohen Temperaturen aussetzen dürfen.

 

Muss der Arbeitgeber eine Klimaanlage bereitstellen?

 

Die Arbeitsstättenverordnung enthält keine allgemeine Verpflichtung, jeden Arbeitsraum mit einer Klimaanlage auszustatten.

Arbeitgeber müssen jedoch die Anforderungen an gesundheitlich zuträgliche Raumtemperaturen erfüllen.

Hierfür können unterschiedliche Maßnahmen geeignet sein, beispielsweise:

  • baulicher Wärmeschutz,
  • wirksame Sonnenschutzsysteme,
  • geeignete Lüftungskonzepte,
  • Reduzierung innerer Wärmequellen,
  • organisatorische Anpassungen,
  • raumlufttechnische Anlagen oder Klimatisierung.

Ob eine Klimaanlage erforderlich ist, kann nur anhand der konkreten Arbeitsbedingungen und der Wirksamkeit anderer Schutzmaßnahmen beurteilt werden.

Wichtig: Eine Klimaanlage ist nicht grundsätzlich vorgeschrieben. Wenn andere Maßnahmen jedoch keinen ausreichenden Gesundheitsschutz gewährleisten, können weitergehende technische Lösungen notwendig werden.

 

Welche Anforderungen gelten für Raumtemperaturen im Homeoffice?

 

Bei Tätigkeiten von zu Hause ist zwischen einem Telearbeitsplatz im Sinne der Arbeitsstättenverordnung und sonstiger mobiler Arbeit zu unterscheiden.

Für eingerichtete Telearbeitsplätze gelten die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung im gesetzlich festgelegten Umfang.

Bei sonstiger mobiler Arbeit in der privaten Wohnung ist die Arbeitsstättenverordnung nicht in gleicher Weise anwendbar.

Die allgemeinen Pflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz bleiben jedoch grundsätzlich bestehen.

Arbeitgeber müssen daher auch bei mobiler Arbeit die damit verbundenen Gefährdungen angemessen berücksichtigen und Beschäftigte über geeignete Schutzmaßnahmen informieren.

Wichtig: Nicht jede gelegentliche Tätigkeit von zu Hause ist automatisch ein Telearbeitsplatz im rechtlichen Sinne. Für die Anwendung der Arbeitsstättenverordnung ist die konkrete Ausgestaltung entscheidend.

 

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung der Raumtemperatur?

 

Die raumklimatischen Bedingungen müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden.

Der Arbeitgeber muss insbesondere:

  • die relevanten Arbeitsbereiche und Tätigkeiten ermitteln,
  • die tatsächlichen raumklimatischen Bedingungen beurteilen,
  • die einschlägigen Anforderungen der ArbStättV und ASR A3.5 berücksichtigen,
  • Gefährdungen durch Hitze oder Kälte bewerten,
  • erforderliche Schutzmaßnahmen festlegen,
  • die Maßnahmen umsetzen,
  • ihre Wirksamkeit überprüfen,
  • die Ergebnisse entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dokumentieren,
  • die Gefährdungsbeurteilung bei wesentlichen Veränderungen überprüfen und erforderlichenfalls aktualisieren.

Besonders relevant sind Veränderungen durch bauliche Maßnahmen, neue Arbeitsverfahren, zusätzliche Wärmequellen oder geänderte Nutzungsbedingungen.

Auch Hinweise auf unzureichende Schutzmaßnahmen können eine erneute Beurteilung erforderlich machen.

Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung muss fachkundig erfolgen. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse, muss er sich fachkundig beraten lassen.

Wichtig: Eine einmalige Temperaturmessung ersetzt keine vollständige Gefährdungsbeurteilung. Entscheidend ist die Beurteilung der tatsächlichen Arbeitsbedingungen einschließlich erforderlicher Maßnahmen und ihrer Wirksamkeit.

 

Welche Folgen können Verstöße gegen die Temperaturvorgaben haben?

 

Werden die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung nicht eingehalten, kann dies einen Verstoß gegen die gesetzlichen Arbeitsschutzpflichten darstellen.

Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden können im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Mängel anordnen.

Unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen können auch Bußgelder oder weitere rechtliche Folgen in Betracht kommen.

Ungeeignete Raumtemperaturen können zudem betriebliche Auswirkungen verursachen, beispielsweise:

  • Beeinträchtigungen der Konzentrationsfähigkeit,
  • erhöhte körperliche Beanspruchung,
  • gesundheitliche Beschwerden,
  • vermehrte Fehler,
  • verminderte Leistungsfähigkeit,
  • erhöhte Unfallrisiken.

Eine rechtzeitige Gefährdungsbeurteilung und geeignete Schutzmaßnahmen können dazu beitragen, solche Risiken zu reduzieren.

Wichtig: Ob eine konkrete Rechtsverletzung vorliegt und welche Folgen daraus entstehen, hängt von den tatsächlichen Umständen und den einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen ab.

 

Fazit: Raumtemperaturen am Arbeitsplatz müssen fachgerecht beurteilt werden

 

Die Anforderungen an die Raumtemperatur am Arbeitsplatz ergeben sich insbesondere aus der Arbeitsstättenverordnung und der ASR A3.5.

Für gewöhnliche Arbeitsräume gelten konkrete Mindesttemperaturen, die sich nach der körperlichen Belastung und der überwiegenden Körperhaltung richten. Bei leichter, überwiegend sitzender Tätigkeit beträgt die Mindestlufttemperatur beispielsweise 20 °C.

Bei sommerlicher Hitze sieht die ASR A3.5 abgestufte Schutzmaßnahmen vor. Oberhalb von 26 °C sollen unter den beschriebenen Voraussetzungen zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden. Bei mehr als 30 °C müssen wirksame Maßnahmen umgesetzt werden.

Bei einer Lufttemperatur von mehr als 35 °C ist ein Raum ohne besondere Maßnahmen wie bei Hitzearbeit nicht als Arbeitsraum geeignet.

Arbeitgeber müssen die tatsächlichen Arbeitsbedingungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen, erforderliche Maßnahmen festlegen und deren Wirksamkeit überprüfen.

Eine fachgerechte Beurteilung der Raumtemperaturen trägt dazu bei, gesetzliche Anforderungen einzuhalten und die Gesundheit der Beschäftigten dauerhaft zu schützen.

 


Raumtemperaturen am Arbeitsplatz: Gesetzliche Anforderungen fachgerecht umsetzen

Ob sommerliche Hitze im Büro, zu niedrige Temperaturen in Arbeitsräumen oder besondere Anforderungen an Pausen- und Sanitärräume: Arbeitgeber müssen für gesundheitlich zuträgliche Raumtemperaturen sorgen und mögliche Gefährdungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen.

CONSTANTIA unterstützt Unternehmen in München und Umgebung bei der rechtskonformen Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. Als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten wir Arbeitgeber bei der Beurteilung von Arbeitsbedingungen, der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen und der Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen.

Dabei berücksichtigen wir die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung und der einschlägigen Technischen Regeln für Arbeitsstätten. Unser Ziel sind praxistaugliche und wirtschaftlich sinnvolle Lösungen, die sich dauerhaft in bestehende betriebliche Abläufe integrieren lassen.

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Rechtsgrundlagen und Fachquellen: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), insbesondere §§ 3, 4, 5 und 6; Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), insbesondere § 3 und Anhang Nummer 3.5 „Raumtemperatur“; Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur“, insbesondere Abschnitte 4 und 5, Ausgabe Juni 2010, zuletzt geändert im März 2022; Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.6 „Lüftung“; Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A4.1 „Sanitärräume“; Mutterschutzgesetz (MuSchG); Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Fachinformationen zum Klima am Arbeitsplatz und zu hohen Raumtemperaturen in Arbeitsstätten; Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), DGUV Information 215-510 „Beurteilung des Raumklimas“ sowie DGUV Information 215-444 „Sonnenschutz im Büro“. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Fassungen der gesetzlichen Vorschriften und technischen Regelwerke.

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