Ein Sicherheitsbeauftragter (SiBe) ist nach der seit dem 29. Mai 2026 geltenden Fassung des § 22 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) grundsätzlich in Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten erforderlich. Bei Unternehmen mit 21 bis 49 Beschäftigten besteht eine gesetzliche Bestellpflicht, wenn die Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ergibt.
Auch in kleineren Unternehmen kann die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten erforderlich werden, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger dies aufgrund besonderer Gefährdungen anordnet.
Wie viele Sicherheitsbeauftragte benötigt werden, hängt nicht allein von der Beschäftigtenzahl ab. Entscheidend sind auch die betrieblichen Gefährdungen, die Arbeitsorganisation sowie die räumliche, zeitliche und fachliche Nähe zu den Beschäftigten.
Gesetzliche Grundlagen: Wann ist ein Sicherheitsbeauftragter Pflicht?
Die zentrale Rechtsgrundlage für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten ist § 22 SGB VII. Ergänzende Regelungen finden sich insbesondere in § 20 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“.
Seit dem 29. Mai 2026 unterscheidet § 22 SGB VII bei der gesetzlichen Bestellpflicht zwischen verschiedenen Unternehmensgrößen und Gefährdungssituationen.
- Bis zu 20 Beschäftigte: Grundsätzlich keine unmittelbare gesetzliche Bestellpflicht allein aufgrund der Beschäftigtenzahl. Bei besonderen Gefährdungen kann der Unfallversicherungsträger eine Bestellung anordnen.
- 21 bis 49 Beschäftigte: Eine Bestellung ist erforderlich, wenn aufgrund der Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht.
- Ab 50 Beschäftigten: Grundsätzlich besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten.
Für Unternehmen mit regelmäßig weniger als 250 Beschäftigten und ohne besondere Gefährdung sieht § 22 SGB VII vor, dass die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen ausreicht, soweit die Bestellpflicht besteht.
Wichtig: Die Änderung des § 22 SGB VII ist von älteren Fassungen der DGUV Vorschrift 1 zu unterscheiden. Dort kann weiterhin die bisherige Grenze von mehr als 20 Beschäftigten genannt sein. Unternehmen sollten deshalb zusätzlich die für ihren Unfallversicherungsträger geltenden Vorschriften und mögliche Übergangs- oder Anpassungsregelungen prüfen.
Was gilt für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten?
Für kleinere Unternehmen ist insbesondere die Gefährdungssituation entscheidend. Die gesetzliche Neuregelung berücksichtigt, dass sich die Anforderungen an einen Bürobetrieb mit überwiegend administrativen Tätigkeiten von denen eines Unternehmens mit besonders gefährlichen Arbeitsverfahren unterscheiden können.
Unternehmen mit bis zu 20 Beschäftigten
Bei Unternehmen mit bis zu 20 Beschäftigten besteht nach § 22 SGB VII grundsätzlich keine automatische Bestellpflicht aufgrund der Beschäftigtenzahl.
Der zuständige Unfallversicherungsträger kann jedoch eine Bestellung anordnen, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht.
Unabhängig davon kann die freiwillige Bestellung eines geeigneten Sicherheitsbeauftragten die betriebliche Sicherheitsorganisation sinnvoll unterstützen.
Unternehmen mit 21 bis 49 Beschäftigten
In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten ist ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen, wenn auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht.
Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss anhand der tatsächlichen betrieblichen Tätigkeiten und Gefährdungen beurteilt werden.
Die Gefährdungsbeurteilung bildet somit eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für die gesetzliche Bestellpflicht.
Wie viele Sicherheitsbeauftragte braucht ein Unternehmen?
Die erforderliche Anzahl der Sicherheitsbeauftragten richtet sich nach den gesetzlichen Anforderungen und den betrieblichen Verhältnissen.
Nach der Neuregelung des § 22 SGB VII genügt in Unternehmen mit regelmäßig weniger als 250 Beschäftigten ohne besondere Gefährdung grundsätzlich die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten zur Erfüllung der dort geregelten Bestellpflicht.
Bei besonderen Gefährdungen oder größeren Unternehmen muss die erforderliche Anzahl unter Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitsbedingungen ermittelt werden.
Die DGUV Vorschrift 1 und die DGUV Information 211-039 nennen hierfür insbesondere fünf Kriterien:
- Unfall- und Gesundheitsgefahren: Welche Gefährdungen bestehen an den Arbeitsplätzen?
- Räumliche Nähe: Sind Sicherheitsbeauftragte am gleichen Standort oder in erreichbarer Nähe tätig?
- Zeitliche Nähe: Sind Sicherheitsbeauftragte während der Arbeitszeiten der betreuten Beschäftigten anwesend?
- Fachliche Nähe: Kennen Sicherheitsbeauftragte die Tätigkeiten, Arbeitsverfahren und betrieblichen Gefährdungen?
- Anzahl der Beschäftigten: Wie viele Beschäftigte sollen durch die Sicherheitsbeauftragten unterstützt werden?
Insbesondere bei mehreren Standorten, unterschiedlichen Schichtsystemen oder besonderen Gefährdungen kann es organisatorisch sinnvoll oder aufgrund der anzuwendenden Regelungen erforderlich sein, mehrere Sicherheitsbeauftragte zu bestellen.
Beispiele: Wann ist ein Sicherheitsbeauftragter erforderlich?
1. Bürobetrieb mit 15 Beschäftigten
Ein kleiner Verwaltungsbetrieb beschäftigt regelmäßig 15 Personen. Es bestehen keine besonderen Gefährdungen für Leben und Gesundheit.
Nach § 22 SGB VII ergibt sich aus der Beschäftigtenzahl allein keine Verpflichtung zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten.
Eine freiwillige Bestellung ist dennoch möglich und kann die betriebliche Arbeitsschutzorganisation unterstützen.
2. Handwerksbetrieb mit 35 Beschäftigten
Ein Handwerksunternehmen beschäftigt 35 Personen. Bei bestimmten Tätigkeiten bestehen besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren.
Ergibt die Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit, muss das Unternehmen nach § 22 SGB VII einen Sicherheitsbeauftragten bestellen.
Die bloße Zugehörigkeit zum Handwerk führt jedoch nicht automatisch zu dieser Einstufung. Maßgeblich sind die konkret festgestellten Gefährdungen.
3. Verwaltungsunternehmen mit 80 Beschäftigten
Ein Unternehmen beschäftigt 80 Personen an einem Verwaltungsstandort. Besondere Gefährdungen für Leben und Gesundheit bestehen nicht.
Da regelmäßig mindestens 50 Beschäftigte tätig sind, besteht eine gesetzliche Bestellpflicht.
Unter den Voraussetzungen des § 22 SGB VII kann die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten ausreichend sein.
4. Unternehmen mit 180 Beschäftigten an mehreren Standorten
Ein Unternehmen beschäftigt 180 Personen an drei räumlich getrennten Standorten.
Bestehen keine besonderen Gefährdungen, kann nach § 22 SGB VII grundsätzlich die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten zur Erfüllung der gesetzlichen Mindestanforderung ausreichen.
Aus organisatorischen Gründen kann es dennoch sinnvoll sein, an mehreren Standorten Sicherheitsbeauftragte einzusetzen. Bei besonderen Gefährdungen sind die erforderliche Anzahl und die einschlägigen Vorgaben gesondert zu prüfen.
Welche Aufgaben hat ein Sicherheitsbeauftragter?
Sicherheitsbeauftragte unterstützen den Arbeitgeber bei der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren.
Ihre Aufgaben ergeben sich insbesondere aus § 22 Absatz 2 SGB VII und § 20 DGUV Vorschrift 1.
Zu den typischen Aufgaben gehören:
- Erkennen und Ansprechen von Unfall- und Gesundheitsgefahren im Arbeitsbereich,
- Hinweisen auf sicherheitswidriges Verhalten und mögliche Verbesserungen,
- Beobachten der ordnungsgemäßen Verwendung von Schutzeinrichtungen und persönlicher Schutzausrüstung,
- Unterstützen der Beschäftigten bei Fragen zum sicheren Arbeiten,
- Zusammenarbeit mit Führungskräften und der Fachkraft für Arbeitssicherheit,
- Mitwirken an der Verbesserung des betrieblichen Sicherheitsbewusstseins.
Sicherheitsbeauftragte übernehmen dabei eine unterstützende und kollegiale Funktion. Sie sind keine betrieblichen Aufsichtspersonen und erhalten durch ihre Bestellung grundsätzlich keine zusätzlichen Weisungsbefugnisse.
Was ist der Unterschied zwischen Sicherheitsbeauftragtem und Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Die Begriffe Sicherheitsbeauftragter (SiBe) und Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) werden häufig verwechselt. Tatsächlich handelt es sich um unterschiedliche Funktionen im betrieblichen Arbeitsschutz.
Sicherheitsbeauftragter (SiBe)
Der Sicherheitsbeauftragte ist in der Regel ein Beschäftigter des Unternehmens, der zusätzlich zu seiner eigentlichen Tätigkeit eine unterstützende Funktion im Arbeitsschutz übernimmt.
Er trägt dazu bei, Gefährdungen im Arbeitsalltag zu erkennen und das Sicherheitsbewusstsein seiner Kolleginnen und Kollegen zu stärken.
Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa)
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügt über eine besondere sicherheitstechnische Fachkunde und berät den Arbeitgeber nach den Anforderungen des Arbeitssicherheitsgesetzes.
Zu ihren Aufgaben gehören unter anderem die fachliche Unterstützung bei Gefährdungsbeurteilungen, die Beratung zur sicheren Gestaltung von Arbeitsplätzen und die Weiterentwicklung der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation.
Wichtig: Ein Sicherheitsbeauftragter ersetzt keine Fachkraft für Arbeitssicherheit. Ebenso entfällt die erforderliche Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten nicht allein deshalb, weil bereits eine externe Sifa beauftragt wurde.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Lexikonbeitrag Ab wann ist eine Fachkraft für Arbeitssicherheit Pflicht?
Wer kann Sicherheitsbeauftragter werden?
Als Sicherheitsbeauftragte kommen grundsätzlich geeignete Beschäftigte infrage, die mit den betrieblichen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen vertraut sind.
Besonders wichtig sind:
- ausreichende Kenntnisse des eigenen Arbeitsbereichs,
- Verständnis für betriebliche Unfall- und Gesundheitsgefahren,
- Akzeptanz bei den Kolleginnen und Kollegen,
- Kommunikationsfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein,
- Bereitschaft zur Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen.
Da Sicherheitsbeauftragte ihre Funktion kollegial ausüben, sollten sie möglichst nicht gleichzeitig unmittelbare Vorgesetzte der Beschäftigten sein, für die sie zuständig sind.
Muss ein Sicherheitsbeauftragter eine Schulung absolvieren?
Sicherheitsbeauftragte benötigen ausreichende Kenntnisse, um ihre Aufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können.
Die erforderliche Aus- und Fortbildung wird insbesondere durch § 23 SGB VII und die einschlägigen Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung unterstützt.
In einer grundlegenden Qualifizierung werden typischerweise folgende Themen behandelt:
- gesetzliche Grundlagen des Arbeitsschutzes,
- Aufgaben und Stellung des Sicherheitsbeauftragten,
- Erkennen von Unfall- und Gesundheitsgefahren,
- Grundlagen der Gefährdungsbeurteilung,
- Schutzmaßnahmen und persönliche Schutzausrüstung,
- Kommunikation und Zusammenarbeit im betrieblichen Arbeitsschutz.
Der konkrete Qualifizierungsbedarf richtet sich nach den betrieblichen Gefährdungen und den Anforderungen der jeweiligen Tätigkeit.
Auch regelmäßige Fortbildungen können sinnvoll sein, beispielsweise bei veränderten Arbeitsverfahren, neuen Gefährdungen oder aktualisierten Arbeitsschutzvorschriften.
Wie erfolgt die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten?
Die Bestellung sollte schriftlich und nachvollziehbar erfolgen. Dabei sind die Zuständigkeit, der Aufgabenbereich und die organisatorische Einbindung des Sicherheitsbeauftragten festzulegen.
Ein geeignetes Bestellverfahren umfasst insbesondere:
- Prüfung der gesetzlichen Bestellpflicht und des betrieblichen Bedarfs,
- Auswahl geeigneter Beschäftigter,
- Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates, soweit vorhanden,
- schriftliche Bestellung mit Festlegung des Zuständigkeitsbereichs,
- Organisation der erforderlichen Qualifizierung,
- Information der Beschäftigten über die bestellte Person.
Der Arbeitgeber muss den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit geben, ihre Aufgaben im betrieblichen Alltag wahrzunehmen.
Nach § 22 Absatz 3 SGB VII dürfen Sicherheitsbeauftragte wegen der Erfüllung ihrer übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
Welche Verantwortung und Haftung hat ein Sicherheitsbeauftragter?
Sicherheitsbeauftragte unterstützen die betriebliche Prävention, übernehmen durch ihre Bestellung jedoch grundsätzlich keine zusätzliche Unternehmer- oder Führungsverantwortung.
Sie sind insbesondere nicht dafür verantwortlich, sämtliche Arbeitsschutzmaßnahmen eigenständig durchzusetzen oder die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben zu überwachen.
Ihre Aufgabe besteht vielmehr darin, Gefährdungen wahrzunehmen, auf sicherheitsgerechtes Verhalten hinzuwirken und auf festgestellte Mängel aufmerksam zu machen.
Die Verantwortung für die Organisation und Umsetzung des betrieblichen Arbeitsschutzes verbleibt beim Arbeitgeber beziehungsweise bei den hierfür verantwortlichen Personen.
Welche Fehler sollten Unternehmen vermeiden?
Bei der Bestellung und Einbindung von Sicherheitsbeauftragten entstehen in der Praxis häufig organisatorische Defizite.
Zu den typischen Fehlern gehören:
- Veraltete Rechtsgrundlage: Die gesetzliche Neuregelung des § 22 SGB VII wird nicht berücksichtigt.
- Unzureichende Gefährdungsbeurteilung: Besondere Gefährdungen werden bei der Prüfung der Bestellpflicht nicht ausreichend berücksichtigt.
- Unklare Zuständigkeiten: Der Aufgabenbereich des Sicherheitsbeauftragten ist nicht eindeutig festgelegt.
- Fehlende Qualifizierung: Die bestellte Person verfügt nicht über ausreichende Kenntnisse für ihre Aufgaben.
- Unzureichende Einbindung: Sicherheitsbeauftragte werden nicht in relevante Informationen und betriebliche Abstimmungen einbezogen.
- Verwechslung mit der Sifa: Dem Sicherheitsbeauftragten werden Aufgaben übertragen, die besondere sicherheitstechnische Fachkunde erfordern.
Eine strukturierte Bestellung, angemessene Qualifizierung und klare Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit helfen dabei, diese Fehler zu vermeiden.
Sicherheitsbeauftragte und Arbeitssicherheit in München
Die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten ist ein wichtiger Bestandteil der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation. Entscheidend sind die geltenden gesetzlichen Anforderungen, die tatsächlichen Gefährdungen und eine sinnvolle organisatorische Einbindung der bestellten Beschäftigten.
CONSTANTIA unterstützt Unternehmen in München und Umgebung bei der Ermittlung des betrieblichen Bedarfs an Sicherheitsbeauftragten, bei der Organisation ihrer Bestellung sowie bei der Qualifizierung und Zusammenarbeit im betrieblichen Arbeitsschutz.
Als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit begleitet CONSTANTIA Unternehmen bei der praxisorientierten Umsetzung ihrer gesetzlichen Arbeitsschutzpflichten.
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Rechtsgrundlagen und Fachquellen: § 22 und § 23 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII), insbesondere in der seit dem 29. Mai 2026 geltenden Fassung; § 20 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“; DGUV Regel 100-001; DGUV Information 211-039 „Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten“; DGUV Information 211-042 „Sicherheitsbeauftragte“. Bei Abweichungen zwischen älteren Unfallverhütungsvorschriften und der aktuellen gesetzlichen Regelung sind die geltende Rechtslage sowie die Vorgaben des zuständigen Unfallversicherungsträgers zu prüfen.