Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) ist grundsätzlich bereits ab dem ersten Beschäftigten erforderlich. Die Verpflichtung zur sicherheitstechnischen Betreuung ergibt sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und wird durch die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert.
Entgegen einer häufigen Annahme beginnt diese Verpflichtung nicht erst ab zehn oder zwanzig Beschäftigten. Die Unternehmensgröße bestimmt vielmehr, in welcher Form und in welchem Umfang die sicherheitstechnische Betreuung organisiert werden muss. Auch kleine Unternehmen, Handwerksbetriebe, Arztpraxen und Dienstleistungsbetriebe müssen daher eine geeignete Betreuung sicherstellen.
Gesetzliche Grundlagen und Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit
Nach § 5 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) müssen Arbeitgeber Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich bestellen und ihnen die in § 6 ASiG beschriebenen Aufgaben übertragen. Die konkreten Anforderungen richten sich insbesondere nach der Betriebsart, den vorhandenen Gefährdungen und der Anzahl der Beschäftigten.
Die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert diese Verpflichtung und unterscheidet verschiedene Betreuungsmodelle. Maßgeblich ist dabei stets die Fassung, die beim zuständigen Unfallversicherungsträger für das Unternehmen gilt.
Wichtig: Die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit entbindet den Arbeitgeber nicht von seiner Verantwortung für den betrieblichen Arbeitsschutz. Die Sifa übernimmt in erster Linie eine beratende und unterstützende Funktion.
Fachkraft für Arbeitssicherheit bei Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten
Nach der überarbeiteten Muster-DGUV Vorschrift 2 richtet sich die Regelbetreuung für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten nach Anlage 1. Im Mittelpunkt stehen die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung und die anlassbezogene Betreuung.
Eine sicherheitstechnische Beratung kann insbesondere bei folgenden Anlässen erforderlich werden:
- Erstellung oder wesentliche Aktualisierung einer Gefährdungsbeurteilung,
- Einführung neuer Maschinen, Arbeitsmittel oder Arbeitsverfahren,
- Umgestaltung von Arbeitsplätzen und Betriebsstätten,
- Arbeitsunfällen oder auffälligen arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
- Einführung neuer Tätigkeiten mit besonderen Gefährdungen.
Anders als bei der Regelbetreuung größerer Betriebe sind hierbei keine pauschalen jährlichen Einsatzstunden je Beschäftigtem vorgesehen. Dennoch muss die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde jederzeit bedarfsgerecht verfügbar sein.
Hinweis: Die Grenze von 20 Beschäftigten stammt aus der überarbeiteten Muster-DGUV Vorschrift 2. Solange beim zuständigen Unfallversicherungsträger noch die bisherige Fassung gilt, kann weiterhin die frühere Grenze von zehn Beschäftigten maßgeblich sein.
Fachkraft für Arbeitssicherheit bei mehr als 20 Beschäftigten
Für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten sieht die überarbeitete Muster-DGUV Vorschrift 2 grundsätzlich die Regelbetreuung nach Anlage 2 vor. Diese besteht aus zwei Bestandteilen: der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung.
1. Grundbetreuung und Einsatzzeiten
Die Grundbetreuung umfasst regelmäßig wiederkehrende Aufgaben der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. Dazu gehören unter anderem die Beratung zur Gefährdungsbeurteilung, die Gestaltung sicherer Arbeitsbedingungen und die Untersuchung von Arbeitsunfällen.
Abhängig von der Betriebsart und der Zuordnung zu einer Betreuungsgruppe gelten folgende gemeinsame Einsatzzeiten für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit:
- Betreuungsgruppe I: 2,5 Stunden je Beschäftigtem und Jahr.
- Betreuungsgruppe II: 1,5 Stunden je Beschäftigtem und Jahr.
- Betreuungsgruppe III: 0,5 Stunden je Beschäftigtem und Jahr.
Diese Einsatzzeiten gelten für beide Professionen zusammen. Sowohl die Fachkraft für Arbeitssicherheit als auch der Betriebsarzt müssen jeweils mindestens 20 Prozent der Grundbetreuung übernehmen.
Die Zuordnung zu einer Betreuungsgruppe erfolgt anhand der Betriebsart beziehungsweise des maßgeblichen Wirtschaftszweigschlüssels. Die konkreten Einsatzzeiten müssen entsprechend den geltenden Vorgaben ermittelt und zwischen Arbeitgeber, Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit abgestimmt werden.
2. Betriebsspezifische Betreuung
Ergänzend zur Grundbetreuung ist der erforderliche Umfang der betriebsspezifischen Betreuung zu ermitteln. Dieser richtet sich insbesondere nach besonderen Gefährdungen, betrieblichen Veränderungen und zusätzlichen Anforderungen an die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten.
Der Betreuungsbedarf muss regelmäßig überprüft und bei wesentlichen Veränderungen angepasst werden. Die erforderlichen Leistungen werden unter Beteiligung des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit festgelegt.
Weitere Informationen zu den Betreuungsmodellen und Einsatzzeiten finden Sie in unserem Lexikonbeitrag zur DGUV Vorschrift 2.
Kann der Unternehmer die sicherheitstechnische Betreuung selbst übernehmen?
Unter bestimmten Voraussetzungen können kleinere Unternehmen ein alternatives Betreuungsmodell nach Anlage 3 oder Anlage 4 der DGUV Vorschrift 2 wählen. Häufig wird hierbei vom sogenannten Unternehmermodell gesprochen.
Voraussetzung ist insbesondere die Teilnahme des Unternehmers an den vorgesehenen Informations-, Motivations- und Qualifizierungsmaßnahmen. Zudem muss er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden sein und die betrieblichen Arbeitsschutzanforderungen berücksichtigen.
Das Unternehmermodell bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ohne entsprechende Qualifikation selbst ausgeführt werden dürfen. Bei entsprechendem Bedarf muss weiterhin fachkundige betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Unterstützung in Anspruch genommen werden.
Ob ein alternatives Betreuungsmodell zulässig ist, hängt von der Beschäftigtenzahl, der Branche und den konkreten Regelungen des zuständigen Unfallversicherungsträgers ab.
Interne oder externe Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Arbeitgeber können die sicherheitstechnische Betreuung grundsätzlich durch eine entsprechend qualifizierte interne Fachkraft oder durch eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit organisieren.
Eine interne Sifa ist im Unternehmen beschäftigt und übernimmt die ihr übertragenen sicherheitstechnischen Aufgaben. Eine externe Fachkraft wird auf vertraglicher Grundlage beauftragt und unterstützt das Unternehmen entsprechend dem vereinbarten Betreuungsumfang.
Insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen kann eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit wirtschaftlich und organisatorisch sinnvoll sein. Die erforderliche Fachkunde steht bedarfsgerecht zur Verfügung, ohne dass eine eigene Vollzeitstelle geschaffen werden muss.
Entscheidend: Auch bei der Beauftragung einer externen Fachkraft verbleibt die Verantwortung für die Organisation und Umsetzung des Arbeitsschutzes beim Arbeitgeber.
Welche Aufgaben übernimmt eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Die Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ergeben sich insbesondere aus § 6 ASiG. Sie unterstützt und berät den Arbeitgeber sowie weitere verantwortliche Personen in Fragen der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.
Zu den typischen Aufgaben gehören:
- Beratung bei der Erstellung und Aktualisierung von Gefährdungsbeurteilungen,
- Unterstützung bei der Auswahl und sicheren Verwendung von Arbeitsmitteln,
- Durchführung von Betriebsbegehungen und Feststellung von Sicherheitsmängeln,
- Beratung bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsabläufen,
- Untersuchung von Arbeitsunfällen und Ableitung geeigneter Präventionsmaßnahmen,
- Unterstützung bei Unterweisungen und der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation,
- Zusammenarbeit mit Betriebsärzten, Sicherheitsbeauftragten und weiteren betrieblichen Akteuren.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat dabei vor allem eine beratende und unterstützende Funktion. Sie übernimmt nicht automatisch die Unternehmerverantwortung oder eine Weisungsbefugnis gegenüber den Beschäftigten.
Was passiert, wenn keine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt ist?
Wird die vorgeschriebene sicherheitstechnische Betreuung nicht organisiert, kann dies einen Verstoß gegen das Arbeitssicherheitsgesetz und die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften darstellen.
Je nach Sachverhalt können die zuständigen Aufsichtsbehörden oder Unfallversicherungsträger Maßnahmen zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Arbeitsschutzes verlangen. Unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen kommen auch Bußgelder oder weitere rechtliche Folgen in Betracht.
Darüber hinaus kann eine unzureichende Arbeitsschutzorganisation das Risiko von Arbeitsunfällen, organisatorischen Mängeln und betrieblichen Haftungsfragen erhöhen.
Dokumentation und Nachweispflichten
Für eine nachvollziehbare Organisation der sicherheitstechnischen Betreuung sollten Unternehmen insbesondere folgende Unterlagen vorhalten:
- die schriftliche Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit,
- den Vertrag beziehungsweise die Vereinbarung über den Betreuungsumfang bei externer Betreuung,
- die Festlegung des anzuwendenden Betreuungsmodells,
- die Ermittlung und Vereinbarung erforderlicher Einsatzzeiten, soweit das Betreuungsmodell dies vorsieht,
- die Tätigkeitsberichte und Dokumentationen der durchgeführten Betreuungsleistungen,
- Nachweise über erforderliche Qualifikationen und Fortbildungen.
Eine regelmäßige Überprüfung ist insbesondere dann erforderlich, wenn sich Beschäftigtenzahlen, betriebliche Tätigkeiten oder Gefährdungen wesentlich verändern.
Externe Fachkraft für Arbeitssicherheit in München
Die Pflicht zur sicherheitstechnischen Betreuung beginnt grundsätzlich bereits mit dem ersten Beschäftigten. Welche Betreuungsform und welcher Umfang erforderlich sind, hängt von der Betriebsgröße, den vorhandenen Gefährdungen und den geltenden Regelungen des zuständigen Unfallversicherungsträgers ab.
CONSTANTIA unterstützt als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit Unternehmen in München und Umgebung bei der rechtskonformen Organisation ihrer sicherheitstechnischen Betreuung – praxisorientiert, transparent und abgestimmt auf die betrieblichen Anforderungen.
➔ Jetzt kostenlose Erstberatung von CONSTANTIA anfordern
Rechtsgrundlagen: Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), insbesondere §§ 5 und 6; DGUV Vorschrift 2, insbesondere § 2 und Anlagen 1 bis 4. Die Darstellung berücksichtigt die überarbeitete Muster-DGUV Vorschrift 2 vom November 2024. Verbindlich ist die jeweils geltende Fassung des zuständigen Unfallversicherungsträgers.