ARBEITSSCHUTZ MÜNCHEN
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Management Consulting GmbH & Co. KG

Die DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ regelt die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung von Unternehmen. Sie konkretisiert die Anforderungen des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) und legt fest, unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen und welche Betreuungsleistungen sie sicherstellen müssen.

Mit der überarbeiteten Muster-DGUV Vorschrift 2 vom November 2024 wurden insbesondere die Betreuungsmodelle für kleinere Unternehmen, die Berechnung der Beschäftigtenzahl und die Möglichkeiten einer digitalen Betreuung weiterentwickelt. Für Arbeitgeber ergeben sich daraus wichtige Anforderungen an die Organisation, Dokumentation und regelmäßige Überprüfung ihrer Arbeitsschutzbetreuung.

Dieser Beitrag erläutert die wesentlichen Regelungen der DGUV Vorschrift 2, die Unterschiede zwischen den Betreuungsmodellen und die Berechnung der erforderlichen Einsatzzeiten. Dabei ist zu beachten, dass die verbindliche Fassung vom jeweils zuständigen Unfallversicherungsträger abhängt und die Neuregelungen nicht bei allen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen gleichzeitig in Kraft treten.

 

Was regelt die DGUV Vorschrift 2?

 

Die DGUV Vorschrift 2 ist eine Unfallverhütungsvorschrift der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie konkretisiert die Anforderungen aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und beschreibt, wie Unternehmen die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung organisieren müssen.

Zu den wesentlichen Regelungsbereichen gehören:

  • die Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit,
  • die Auswahl des geeigneten Betreuungsmodells,
  • die Ermittlung des erforderlichen Betreuungsumfangs,
  • die fachlichen Qualifikationsanforderungen,
  • die Dokumentation und regelmäßige Berichterstattung sowie
  • die Voraussetzungen für digitale Betreuungsleistungen.

Die Pflicht zur sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung besteht grundsätzlich bereits für Unternehmen mit Beschäftigten. Allerdings bedeutet dies nicht, dass jeder Betrieb unabhängig von seiner Größe feste jährliche Einsatzzeiten nachweisen muss. Entscheidend ist das jeweils zulässige Betreuungsmodell.

Weiterführende Informationen finden Sie in unseren Beiträgen „Ab wann ist eine Fachkraft für Arbeitssicherheit Pflicht?“ und „Ab wann braucht ein Unternehmen einen Betriebsarzt?“.

 

Welche Fassung der DGUV Vorschrift 2 gilt 2026?

 

Die Mitgliederversammlung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) hat im November 2024 einen überarbeiteten Mustertext der DGUV Vorschrift 2 beschlossen. Die Umsetzung erfolgt seit 2025 schrittweise durch die einzelnen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.

Wichtig für Arbeitgeber: Der Mustertext ist nicht automatisch die unmittelbar geltende Unfallverhütungsvorschrift jedes Unternehmens. Verbindlich ist die Fassung, die der zuständige Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzt hat.

Dadurch können sich insbesondere bei den Beschäftigtengrenzen, Betreuungsmodellen und Übergangsregelungen Unterschiede ergeben. Unternehmen sollten deshalb vor einer Umstellung ihrer Betreuung prüfen, welche Vorschriften und Fristen für ihre Branche tatsächlich gelten.

Die folgenden Erläuterungen beziehen sich auf die überarbeitete Muster-DGUV Vorschrift 2 von 2024. Soweit eine Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse diese noch nicht umgesetzt hat, können weiterhin abweichende Regelungen der bisherigen Fassung maßgeblich sein.

 

Wie wird die Beschäftigtenzahl nach DGUV Vorschrift 2 berechnet?

 

Die Beschäftigtenzahl entscheidet wesentlich darüber, welches Betreuungsmodell ein Unternehmen wählen kann. Für die maßgeblichen Schwellenwerte wird nach § 2 Absatz 5 der überarbeiteten Muster-DGUV Vorschrift 2 die jährliche durchschnittliche Beschäftigtenzahl zugrunde gelegt.

Teilzeitbeschäftigte werden bei dieser Zuordnung entsprechend ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gewichtet:

  • Bis einschließlich 20 Wochenstunden: Faktor 0,5.
  • Mehr als 20 bis einschließlich 30 Wochenstunden: Faktor 0,75.
  • Mehr als 30 Wochenstunden: Faktor 1,0.

Beispiel zur Berechnung der Beschäftigtenzahl

Ein Unternehmen beschäftigt zehn Vollzeitkräfte, vier Teilzeitkräfte mit jeweils 25 Wochenstunden und vier weitere Teilzeitkräfte mit jeweils 20 Wochenstunden.

  • 10 Vollzeitkräfte × 1,0 = 10,0
  • 4 Teilzeitkräfte × 0,75 = 3,0
  • 4 Teilzeitkräfte × 0,5 = 2,0

Für die Zuordnung zum Betreuungsmodell ergibt sich damit eine rechnerische Beschäftigtenzahl von 15, obwohl tatsächlich 18 Personen beschäftigt werden.

Achtung: Diese Teilzeitgewichtung dient insbesondere der Bestimmung der Betriebsgröße für die Auswahl des Betreuungsmodells. Die Berechnung der Einsatzzeiten in der Grundbetreuung nach Anlage 2 ist davon gesondert zu betrachten. Hier sind die dafür vorgesehenen Berechnungsregeln maßgeblich.

 

Regelbetreuung für Unternehmen mit bis zu 20 Beschäftigten – Anlage 1

 

Die überarbeitete Muster-DGUV Vorschrift 2 sieht für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten eine Regelbetreuung nach Anlage 1 vor. Damit wurde die bisherige Grenze von zehn Beschäftigten im neuen Mustertext angehoben.

Dieses Betreuungsmodell orientiert sich an den tatsächlichen betrieblichen Gefährdungen und kombiniert die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung mit einer anlassbezogenen betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung.

 

Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung

 

Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bildet die zentrale Grundlage für die Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen und die Organisation der betrieblichen Betreuung.

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die erforderliche betriebsärztliche und sicherheitstechnische Fachkunde einbezogen wird. Die Gefährdungsbeurteilung ist insbesondere bei Veränderungen der Arbeitsbedingungen zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.

Welche konkreten Betreuungsintervalle und Anforderungen gelten, richtet sich nach der jeweils verbindlichen Fassung des zuständigen Unfallversicherungsträgers.

Weitere Hinweise enthält unser Beitrag „Wie oft muss eine Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?“

 

Wann ist eine anlassbezogene Betreuung erforderlich?

 

Eine zusätzliche Beratung durch den Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit kann beispielsweise bei folgenden Ereignissen erforderlich werden:

  • Einführung neuer Maschinen, Arbeitsmittel oder Arbeitsverfahren,
  • wesentliche Veränderungen von Arbeitsplätzen oder Betriebsabläufen,
  • Auftreten neuer oder bislang nicht ausreichend bewerteter Gefährdungen,
  • Arbeitsunfälle oder Hinweise auf arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren,
  • besonderen Anforderungen beim Einsatz schutzbedürftiger Beschäftigter sowie
  • grundlegenden Änderungen der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation.

Die anlassbezogene Betreuung ersetzt nicht die Pflicht des Arbeitgebers, Gefährdungen fortlaufend zu beurteilen und erforderliche Schutzmaßnahmen umzusetzen.

 

Regelbetreuung für Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten – Anlage 2

 

Für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten sieht die überarbeitete Muster-DGUV Vorschrift 2 die Regelbetreuung nach Anlage 2 vor. Sie setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen:

  • Grundbetreuung: Wiederkehrende betriebsärztliche und sicherheitstechnische Aufgaben mit festgelegten Einsatzzeiten.
  • Betriebsspezifische Betreuung: Zusätzliche Leistungen, deren Umfang anhand der besonderen Anforderungen des jeweiligen Unternehmens ermittelt wird.

Beide Bestandteile ergeben gemeinsam den erforderlichen Betreuungsumfang. Die Einsatzzeiten der Grundbetreuung allein reichen deshalb nicht aus, um die gesamte Betreuung eines Unternehmens zu bestimmen.

 

Grundbetreuung: Welche Einsatzzeiten schreibt die DGUV Vorschrift 2 vor?

 

Die Grundbetreuung umfasst neun übergreifende Aufgabenfelder. Hierzu zählen unter anderem die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung, die Gestaltung sicherer Arbeitsbedingungen, die Beratung von Führungskräften und Beschäftigten sowie die Mitwirkung bei der Untersuchung von Arbeitsunfällen.

Die erforderlichen Einsatzzeiten richten sich nach der Betreuungsgruppe des Unternehmens. Die Zuordnung erfolgt anhand der Betriebsart und des maßgeblichen Wirtschaftszweigschlüssels (WZ-Schlüssel).

Betreuungsgruppe Einsatzzeit pro Beschäftigtem und Jahr
Gruppe I 2,5 Stunden
Gruppe II 1,5 Stunden
Gruppe III 0,5 Stunden

Die genannten Werte sind gemeinsame Summenwerte für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Sie dürfen nicht jeweils vollständig für beide Fachrichtungen angesetzt werden.

Bei der Aufteilung der Grundbetreuung muss jede der beiden Professionen mindestens 20 Prozent des jeweiligen Summenwerts erhalten. Die weitere Verteilung richtet sich nach den betrieblichen Anforderungen und den Aufgaben der beteiligten Fachpersonen.

 

Berechnungsbeispiel: Grundbetreuung bei 50 Beschäftigten

 

Ein Unternehmen mit 50 für die Einsatzzeitberechnung maßgeblichen Beschäftigten ist der Betreuungsgruppe II zugeordnet. Daraus ergibt sich folgende Berechnung:

50 Beschäftigte × 1,5 Stunden = 75 Stunden Grundbetreuung pro Jahr.

Diese 75 Stunden stehen gemeinsam für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Grundbetreuung zur Verfügung. Der Mindestanteil beträgt jeweils 15 Stunden für den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Die verbleibenden 45 Stunden sind entsprechend den betrieblichen Erfordernissen zwischen beiden Fachrichtungen aufzuteilen. Hinzu kommt der gesondert zu ermittelnde Umfang der betriebsspezifischen Betreuung.

Wichtig: Die tatsächliche Berechnung muss die geltenden Vorgaben zur Beschäftigtenzahl, die zutreffende Betreuungsgruppe und die konkrete betriebliche Situation berücksichtigen.

 

Betriebsspezifische Betreuung: Welche zusätzlichen Leistungen sind erforderlich?

 

Die betriebsspezifische Betreuung berücksichtigt die besonderen Anforderungen eines Unternehmens, die über die allgemeine Grundbetreuung hinausgehen. Ihr Umfang ergibt sich insbesondere aus den vorhandenen Gefährdungen, der betrieblichen Organisation und besonderen Ereignissen oder Veränderungen.

Ein zusätzlicher Betreuungsbedarf kann beispielsweise entstehen durch:

  • besondere Gefährdungen durch Gefahrstoffe, Maschinen oder Arbeitsverfahren,
  • die Einführung neuer Technologien oder grundlegende organisatorische Veränderungen,
  • besondere Anforderungen an die arbeitsmedizinische Vorsorge,
  • die Gestaltung komplexer Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe,
  • betriebliche Gesundheitsgefahren sowie
  • zeitlich begrenzte Projekte mit erhöhtem Beratungsbedarf.

Der Arbeitgeber muss den erforderlichen Umfang der betriebsspezifischen Betreuung unter Einbeziehung des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit ermitteln und regelmäßig überprüfen.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist der betriebsspezifischen Betreuung zuzuordnen. Die Durchführung der Vorsorge darf nicht auf die Einsatzzeiten der Grundbetreuung angerechnet werden.

 

Alternative Betreuungsmodelle für kleinere Unternehmen – Anlagen 3 und 4

 

Neben der Regelbetreuung können kleinere Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen alternative Betreuungsmodelle nutzen. Diese werden häufig als Unternehmermodell oder bedarfsorientierte Betreuung bezeichnet.

Die alternative Betreuung setzt voraus, dass sich der Unternehmer aktiv mit den betrieblichen Gefährdungen auseinandersetzt und die vom zuständigen Unfallversicherungsträger vorgeschriebenen Qualifizierungsmaßnahmen absolviert.

 

Alternative Betreuung nach Anlage 3

 

Die Betreuung nach Anlage 3 kombiniert Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen mit einer anlassbezogenen betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Beratung.

Der Unternehmer soll dadurch in die Lage versetzt werden, den betrieblichen Beratungsbedarf besser zu erkennen und bei Bedarf qualifizierte Fachpersonen hinzuzuziehen.

Nach dem überarbeiteten Mustertext kann diese Betreuungsform für bestimmte Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten vorgesehen werden. Ob und bis zu welcher Grenze das Modell tatsächlich genutzt werden darf, bestimmt der zuständige Unfallversicherungsträger.

 

Alternative Betreuung nach Anlage 4

 

Anlage 4 sieht eine alternative Betreuung durch Kompetenzzentren vor. Dieses Modell richtet sich nach dem überarbeiteten Mustertext an bestimmte kleinere Betriebe und ermöglicht eine bedarfsorientierte fachliche Unterstützung über dafür vorgesehene Einrichtungen.

Die konkreten Voraussetzungen, Qualifizierungsmaßnahmen und Betreuungsleistungen ergeben sich aus den Regelungen des zuständigen Unfallversicherungsträgers.

Wichtig: Auch bei alternativen Betreuungsmodellen bleiben die gesetzlichen Arbeitgeberpflichten bestehen. Der Unternehmer trägt weiterhin die Verantwortung für die Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung, die Umsetzung geeigneter Schutzmaßnahmen und die erforderlichen Unterweisungen.

Ergänzende Informationen bietet unser Beitrag „Wer darf eine Gefährdungsbeurteilung erstellen?“.

 

Digitale Betreuung nach § 6 DGUV Vorschrift 2

 

Eine wesentliche Neuerung der überarbeiteten DGUV Vorschrift 2 ist die ausdrückliche Regelung digitaler betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Betreuungsleistungen.

Grundsätzlich soll die Betreuung weiterhin in Präsenz erfolgen. Unter bestimmten Voraussetzungen können jedoch digitale Informations- und Kommunikationstechnologien eingesetzt werden, beispielsweise für Beratungsgespräche, Abstimmungen oder die gemeinsame Auswertung von Dokumentationen.

 

Welche Voraussetzungen gelten für digitale Betreuungsleistungen?

 

Für die Regelbetreuung nach den Anlagen 1 und 2 sieht die überarbeitete Muster-DGUV Vorschrift 2 insbesondere folgende Anforderungen vor:

  • Der Betrieb muss durch eine Erstbegehung bekannt sein.
  • Die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine digitale Betreuung müssen vorliegen.
  • Digitale Leistungen dürfen grundsätzlich bis zu einem Drittel des jeweiligen Betreuungsumfangs ausmachen.
  • Ein höherer Anteil von maximal 50 Prozent ist nur zulässig, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger entsprechende Voraussetzungen ausdrücklich festgelegt hat.
  • Bei der Regelbetreuung nach Anlage 2 gelten die zulässigen Anteile gesondert für die Grundbetreuung und die betriebsspezifische Betreuung.
  • Die digital erbrachten Leistungen sind im Rahmen der Berichterstattung zu dokumentieren.

Erfordern die betrieblichen Verhältnisse eine persönliche Anwesenheit, beispielsweise zur Beurteilung konkreter Gefährdungen an einem Arbeitsplatz, kann diese nicht durch eine digitale Beratung ersetzt werden.

Für alternative Betreuungsmodelle gelten hinsichtlich der digitalen Betreuung gesonderte Bestimmungen.

Hinweis: Wegezeiten dürfen bei der Regelbetreuung nach Anlage 2 nicht als Einsatzzeiten der Grundbetreuung angerechnet werden.

 

Welche Dokumentationspflichten ergeben sich aus der DGUV Vorschrift 2?

 

Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung muss für Arbeitgeber, Unfallversicherungsträger und zuständige Aufsichtsbehörden nachvollziehbar organisiert und dokumentiert sein.

Zu den wesentlichen Nachweisen gehören:

  • die schriftliche Bestellung der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit,
  • die Festlegung des gewählten Betreuungsmodells,
  • die Ermittlung und Vereinbarung des erforderlichen Betreuungsumfangs,
  • die Dokumentation durchgeführter Beratungen und Betriebsbegehungen,
  • die regelmäßige Berichterstattung über die erbrachten Leistungen sowie
  • die Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Betreuung bei betrieblichen Veränderungen.

Nach § 5 der überarbeiteten Muster-DGUV Vorschrift 2 haben Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit regelmäßig schriftlich oder elektronisch über die Erfüllung ihrer Aufgaben zu berichten. Dabei ist auch die Zusammenarbeit der beteiligten Fachpersonen zu berücksichtigen.

Die Berichte sollen dem Arbeitgeber ermöglichen, den Stand der Betreuung, bestehende Handlungsbedarfe und die Weiterentwicklung der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation nachzuvollziehen.

Eine vollständige Dokumentation ersetzt allerdings nicht die tatsächliche Umsetzung erforderlicher Schutzmaßnahmen. Entscheidend ist, dass die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Beratung wirksam in die betrieblichen Abläufe eingebunden wird.

 

Was sollten Arbeitgeber bei der Umsetzung der DGUV Vorschrift 2 beachten?

 

Für eine ordnungsgemäße Organisation der Betreuung empfiehlt sich ein systematisches Vorgehen. Insbesondere sollten Unternehmen folgende Punkte überprüfen:

  1. Zuständigen Unfallversicherungsträger feststellen: Welche Fassung der DGUV Vorschrift 2 ist für das Unternehmen verbindlich?
  2. Beschäftigtenzahl ermitteln: Welches Betreuungsmodell kommt unter Berücksichtigung der geltenden Berechnungsregeln infrage?
  3. Betreuungsmodell festlegen: Erfolgt die Betreuung nach Anlage 1, Anlage 2 oder einem zulässigen alternativen Modell?
  4. Betreuungsbedarf bestimmen: Welche betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Leistungen werden benötigt?
  5. Fachpersonen bestellen: Sind die erforderlichen Bestellungen und Vereinbarungen dokumentiert?
  6. Betreuung regelmäßig überprüfen: Haben sich Beschäftigtenzahl, Gefährdungen oder betriebliche Abläufe verändert?

Gerade bei wachsenden Unternehmen kann ein Wechsel des Betreuungsmodells erforderlich werden. Deshalb sollten die Beschäftigtenzahl und der erforderliche Betreuungsumfang regelmäßig überprüft werden.

Auch die Kosten einer externen Betreuung hängen wesentlich von diesen Faktoren ab. Weitere Informationen finden Sie in unserem Beitrag „Was kostet eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit?“.

 


Die Umsetzung der DGUV Vorschrift 2 erfordert eine sorgfältige Planung der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation. Neben der Auswahl des richtigen Betreuungsmodells sind insbesondere die Ermittlung des erforderlichen Betreuungsumfangs, die Einbeziehung qualifizierter Fachpersonen und eine nachvollziehbare Dokumentation entscheidend.

Die CONSTANTIA Management Consulting GmbH & Co. KG unterstützt Unternehmen in München und Umgebung als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Organisation und Umsetzung ihrer sicherheitstechnischen Betreuung. Wir beraten Sie zu geeigneten Betreuungsmodellen, unterstützen bei Gefährdungsbeurteilungen und begleiten die Weiterentwicklung Ihrer betrieblichen Arbeitsschutzstrukturen.

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Rechtsgrundlagen und weiterführende Quellen: Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), insbesondere §§ 2, 5 und 6; Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), insbesondere §§ 3 und 5; Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV); DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“, Musterfassung November 2024, insbesondere §§ 2, 5 und 6 sowie Anlagen 1 bis 4; DGUV Regel 100-002 zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 2. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung des zuständigen Unfallversicherungsträgers. Offizielle Informationen: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV).