ARBEITSSCHUTZ MÜNCHEN
Ein Angebot der CONSTANTIA
Management Consulting GmbH & Co. KG

Ein Unternehmen muss grundsätzlich bereits ab dem ersten Beschäftigten eine betriebsärztliche Betreuung sicherstellen. Die rechtliche Grundlage bilden das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und die DGUV Vorschrift 2. Eine allgemeine Ausnahme für kleine Betriebe mit weniger als zehn oder zwanzig Beschäftigten besteht nicht.

Die Anzahl der Beschäftigten entscheidet jedoch darüber, welches Betreuungsmodell angewendet wird und in welchem Umfang der Betriebsarzt tätig werden muss. Auch kleine Handwerksbetriebe, Büros, Arztpraxen und Dienstleistungsunternehmen müssen daher die für sie geltenden Anforderungen erfüllen.

Wichtig ist außerdem die Unterscheidung zwischen der allgemeinen betriebsärztlichen Betreuung und der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Beide dienen dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten, unterliegen jedoch unterschiedlichen Anforderungen.

 

Gesetzliche Grundlagen: Wann ist ein Betriebsarzt Pflicht?

 

Nach § 2 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) müssen Arbeitgeber Betriebsärzte schriftlich bestellen und ihnen die in § 3 ASiG beschriebenen Aufgaben übertragen. Art und Umfang der erforderlichen Betreuung richten sich insbesondere nach:

  • der Betriebsart und den damit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,
  • der Anzahl und Zusammensetzung der Beschäftigten,
  • der betrieblichen Organisation und den vorhandenen Arbeitsschutzstrukturen.

Die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert diese gesetzlichen Anforderungen und legt die möglichen Betreuungsmodelle fest.

Wichtig: Die DGUV Vorschrift 2 wurde 2024 als überarbeitete Muster-Unfallverhütungsvorschrift veröffentlicht. Die Umsetzung erfolgt durch die einzelnen Unfallversicherungsträger. Maßgeblich ist daher stets die für das Unternehmen tatsächlich geltende Fassung.

 

Betriebsärztliche Betreuung bei Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten

 

Nach der überarbeiteten Muster-DGUV Vorschrift 2 richtet sich die Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten nach Anlage 1. Sie orientiert sich an den tatsächlichen betrieblichen Gefährdungen und umfasst insbesondere die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung sowie eine anlassbezogene Betreuung.

Eine betriebsärztliche Beratung kann beispielsweise erforderlich werden bei:

  • der Erstellung oder wesentlichen Aktualisierung einer Gefährdungsbeurteilung,
  • der Einführung neuer Tätigkeiten mit besonderen gesundheitlichen Gefährdungen,
  • wesentlichen Veränderungen der Arbeitsbedingungen oder Arbeitsorganisation,
  • Fragen zur ergonomischen Gestaltung von Arbeitsplätzen,
  • besonderen betrieblichen Ereignissen mit gesundheitlichen Auswirkungen.

Für diese Form der Regelbetreuung sind keine pauschalen jährlichen Einsatzstunden je Beschäftigtem vorgesehen. Der erforderliche arbeitsmedizinische Sachverstand muss jedoch entsprechend den betrieblichen Anforderungen einbezogen werden.

Hinweis: Die Grenze von 20 Beschäftigten ergibt sich aus der überarbeiteten Muster-DGUV Vorschrift 2. Solange beim zuständigen Unfallversicherungsträger noch die bisherige Fassung gilt, kann weiterhin die frühere Grenze von zehn Beschäftigten maßgeblich sein.

 

Betriebsärztliche Betreuung bei mehr als 20 Beschäftigten

 

Für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten sieht die überarbeitete Muster-DGUV Vorschrift 2 grundsätzlich die Regelbetreuung nach Anlage 2 vor. Diese besteht aus der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung.

 

1. Grundbetreuung und Einsatzzeiten

Die Grundbetreuung umfasst regelmäßig wiederkehrende Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes und Gesundheitsschutzes. Betriebsärzte unterstützen dabei insbesondere bei der Gefährdungsbeurteilung, der gesundheitsgerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen und der Organisation präventiver Maßnahmen.

Die Betriebe werden entsprechend ihrer Betriebsart einer von drei Betreuungsgruppen zugeordnet. Daraus ergeben sich folgende gemeinsame Einsatzzeiten für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit:

  • Betreuungsgruppe I: 2,5 Stunden je Beschäftigtem und Jahr.
  • Betreuungsgruppe II: 1,5 Stunden je Beschäftigtem und Jahr.
  • Betreuungsgruppe III: 0,5 Stunden je Beschäftigtem und Jahr.

Die genannten Stundenwerte gelten für beide Professionen zusammen. Bei der Aufteilung der Grundbetreuung muss der Anteil des Betriebsarztes ebenso wie der Anteil der Fachkraft für Arbeitssicherheit jeweils mindestens 20 Prozent betragen.

 

2. Betriebsspezifische Betreuung

Ergänzend zur Grundbetreuung muss der Arbeitgeber den erforderlichen Umfang der betriebsspezifischen Betreuung ermitteln. Hierbei sind insbesondere besondere gesundheitliche Gefährdungen, betriebliche Veränderungen und spezifische arbeitsmedizinische Anforderungen zu berücksichtigen.

Die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist nicht Bestandteil der Grundbetreuung. Der hierfür erforderliche Aufwand ist bei der betriebsspezifischen Betreuung zu berücksichtigen.

Weitere Informationen zu den Betreuungsmodellen finden Sie in unserem Lexikonbeitrag zur DGUV Vorschrift 2.

 

Was ist der Unterschied zwischen Betriebsarzt und arbeitsmedizinischer Vorsorge?

 

Die betriebsärztliche Betreuung umfasst die allgemeine Beratung und Unterstützung des Arbeitgebers in Fragen des Gesundheitsschutzes. Dazu gehören beispielsweise die Beurteilung gesundheitlicher Gefährdungen, die Beratung zur Arbeitsplatzgestaltung und die Mitwirkung an der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge richtet sich dagegen unmittelbar an die Beschäftigten. Sie dient der individuellen Beratung über arbeitsbedingte Gesundheitsgefährdungen und der Früherkennung möglicher arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen.

Die ArbMedVV unterscheidet drei Formen der arbeitsmedizinischen Vorsorge:

 

1. Pflichtvorsorge

Die Pflichtvorsorge muss bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlasst werden. Die entsprechenden Vorsorgeanlässe sind im Anhang der ArbMedVV geregelt.

Der Arbeitgeber darf Beschäftigte mit den betreffenden Tätigkeiten grundsätzlich erst dann beschäftigen, wenn sie an der erforderlichen Pflichtvorsorge teilgenommen haben.

2. Angebotsvorsorge

Bei bestimmten Tätigkeiten muss der Arbeitgeber den Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten. Die Teilnahme ist für die Beschäftigten freiwillig.

Ein abgelehntes Angebot entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, die Vorsorge entsprechend den geltenden Anforderungen erneut anzubieten.

3. Wunschvorsorge

Beschäftigte haben unter den Voraussetzungen des § 11 ArbSchG und des § 5a ArbMedVV Anspruch darauf, auf eigenen Wunsch arbeitsmedizinische Vorsorge zu erhalten.

Dies gilt grundsätzlich dann, wenn ein Zusammenhang zwischen den Arbeitsbedingungen und möglichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen besteht und ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann.

Wichtig: Arbeitsmedizinische Vorsorge ist nicht automatisch mit einer körperlichen Untersuchung gleichzusetzen. Im Mittelpunkt steht die ärztliche Beratung. Körperliche oder klinische Untersuchungen dürfen grundsätzlich nicht gegen den Willen der Beschäftigten durchgeführt werden.

 

Kann der Hausarzt die Aufgaben des Betriebsarztes übernehmen?

 

Ein Hausarzt ist nicht automatisch berechtigt, die gesetzlich vorgeschriebene betriebsärztliche Betreuung eines Unternehmens zu übernehmen.

Nach § 4 ASiG müssen Betriebsärzte über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. Die fachlichen Anforderungen werden durch die einschlägigen Regelungen näher konkretisiert.

Ein Arzt kann daher nur dann als Betriebsarzt tätig werden, wenn er die vorgeschriebenen Qualifikationsanforderungen erfüllt und entsprechend bestellt beziehungsweise beauftragt wird.

Auch die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge unterliegt besonderen Qualifikationsanforderungen nach der ArbMedVV.

 

Kann ein Unternehmen einen externen Betriebsarzt beauftragen?

 

Unternehmen müssen keinen eigenen Betriebsarzt in Vollzeit beschäftigen. Die erforderliche Betreuung kann grundsätzlich auch durch einen externen Betriebsarzt oder einen geeigneten überbetrieblichen Dienst erfolgen.

Insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen ist eine externe Betreuung häufig eine organisatorisch und wirtschaftlich sinnvolle Lösung.

Entscheidend ist, dass der vereinbarte Betreuungsumfang den geltenden Anforderungen entspricht und die betriebsärztlichen Aufgaben tatsächlich erfüllt werden können.

Auch bei einer externen Beauftragung verbleibt die Verantwortung für die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes beim Arbeitgeber.

 

Welche Aufgaben übernimmt ein Betriebsarzt?

 

Die wesentlichen Aufgaben des Betriebsarztes ergeben sich aus § 3 ASiG. Er berät und unterstützt den Arbeitgeber in allen Fragen des betrieblichen Gesundheitsschutzes.

Zu den typischen Aufgaben gehören:

  • Beratung bei der Erstellung und Aktualisierung von Gefährdungsbeurteilungen,
  • Unterstützung bei der gesundheitsgerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen,
  • Beratung zu ergonomischen und arbeitsorganisatorischen Fragestellungen,
  • Mitwirkung bei der Beurteilung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren,
  • Durchführung beziehungsweise Organisation erforderlicher arbeitsmedizinischer Vorsorge,
  • Beratung zu Fragen des Arbeitsplatzwechsels und der Wiedereingliederung,
  • Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und weiteren betrieblichen Akteuren.

Der Betriebsarzt hat eine fachlich unabhängige, beratende Funktion. Er ist bei der Anwendung seiner arbeitsmedizinischen Fachkunde weisungsfrei und unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht.

Informationen zur ergänzenden sicherheitstechnischen Betreuung finden Sie in unserem Beitrag Ab wann ist eine Fachkraft für Arbeitssicherheit Pflicht?

Kann der Unternehmer die betriebsärztliche Betreuung selbst organisieren?

 

Für bestimmte kleinere Betriebe sehen die Anlagen 3 und 4 der DGUV Vorschrift 2 alternative Betreuungsmodelle vor. Dazu gehört insbesondere die alternative Betreuung mit Informations-, Motivations- und Qualifizierungsmaßnahmen für Unternehmer.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Unternehmer dadurch stärker in die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes eingebunden werden.

Das bedeutet jedoch nicht, dass der Unternehmer ohne entsprechende ärztliche Qualifikation selbst betriebsärztliche Aufgaben oder arbeitsmedizinische Vorsorge durchführen darf.

Erforderliche fachärztliche Leistungen müssen weiterhin durch entsprechend qualifizierte Ärzte erbracht werden. Ob ein alternatives Betreuungsmodell zulässig ist, richtet sich nach der Betriebsgröße, der Branche und den Regelungen des zuständigen Unfallversicherungsträgers.

 

Was passiert, wenn kein Betriebsarzt bestellt ist?

 

Wird die erforderliche betriebsärztliche Betreuung nicht sichergestellt, kann dies einen Verstoß gegen das Arbeitssicherheitsgesetz und die geltenden Unfallverhütungsvorschriften darstellen.

Die zuständigen Aufsichtsbehörden und Unfallversicherungsträger können im Rahmen ihrer Befugnisse Maßnahmen zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Betreuung verlangen. Unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen kommen auch Bußgelder oder weitere rechtliche Folgen in Betracht.

Darüber hinaus können fehlende arbeitsmedizinische Beratung und nicht durchgeführte Vorsorgemaßnahmen das Risiko gesundheitlicher Beeinträchtigungen und organisatorischer Mängel erhöhen.

 

Dokumentation und Nachweispflichten

 

Arbeitgeber sollten die Organisation der betriebsärztlichen Betreuung nachvollziehbar dokumentieren. Hierzu gehören insbesondere:

  • die schriftliche Bestellung beziehungsweise Beauftragung des Betriebsarztes,
  • die Festlegung des anzuwendenden Betreuungsmodells,
  • die Vereinbarung erforderlicher Betreuungsleistungen und Einsatzzeiten, soweit vorgesehen,
  • die regelmäßigen Tätigkeitsberichte des Betriebsarztes,
  • die Dokumentation der Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit,
  • die gesetzlich erforderliche Vorsorgekartei nach § 3 ArbMedVV.

Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind die ärztliche Schweigepflicht und die datenschutzrechtlichen Anforderungen zu beachten. Medizinische Befunde und Diagnosen gehören grundsätzlich nicht in die betriebliche Personalakte oder die allgemeinen Tätigkeitsberichte.

 


Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in München

Die betriebsärztliche Betreuung ist ein wesentlicher Bestandteil der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation. Bereits kleine Unternehmen müssen sicherstellen, dass die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügbar ist und gesetzlich vorgeschriebene Vorsorgemaßnahmen durchgeführt beziehungsweise angeboten werden.

CONSTANTIA unterstützt als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit Unternehmen in München und Umgebung bei der rechtskonformen Organisation ihrer sicherheitstechnischen Betreuung und der Abstimmung mit der betriebsärztlichen Betreuung – praxisorientiert, transparent und abgestimmt auf die betrieblichen Anforderungen.

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Rechtsgrundlagen und Fachquellen: Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), insbesondere §§ 2, 3 und 4; DGUV Vorschrift 2, insbesondere § 2 und Anlagen 1 bis 4; Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), insbesondere §§ 2 bis 6 sowie Anhang; Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), insbesondere § 11; Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Informationen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Die Darstellung berücksichtigt die überarbeitete Muster-DGUV Vorschrift 2 vom November 2024. Verbindlich ist die jeweils geltende Fassung des zuständigen Unfallversicherungsträgers.