ARBEITSSCHUTZ MÜNCHEN
Ein Angebot der CONSTANTIA
Management Consulting GmbH & Co. KG

Eine Gefährdungsbeurteilung darf vom Arbeitgeber selbst oder von einer hierfür fachkundigen Person erstellt werden. Entscheidend ist, dass die beteiligten Personen über die erforderlichen Kenntnisse verfügen, um die Gefährdungen am Arbeitsplatz sachgerecht zu ermitteln, zu beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen.

Die gesetzliche Verantwortung für die Gefährdungsbeurteilung liegt grundsätzlich beim Arbeitgeber. Er kann geeignete Führungskräfte, interne Fachpersonen oder externe Dienstleister mit der Durchführung beauftragen. Die Beauftragung entbindet ihn jedoch nicht von seiner Verantwortung für eine ordnungsgemäße Arbeitsschutzorganisation.

Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich insbesondere aus §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Ergänzende Anforderungen an die Fachkunde können sich beispielsweise aus der Gefahrstoffverordnung, der Betriebssicherheitsverordnung oder der Biostoffverordnung ergeben.

 

Wer ist gesetzlich für die Gefährdungsbeurteilung verantwortlich?

 

Nach § 5 ArbSchG muss der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

Diese Verpflichtung besteht grundsätzlich unabhängig von der Unternehmensgröße und gilt bereits dann, wenn Beschäftigte tätig werden.

Der Arbeitgeber muss insbesondere sicherstellen, dass:

  • die relevanten Arbeitsplätze und Tätigkeiten berücksichtigt werden,
  • bestehende Gefährdungen systematisch ermittelt und beurteilt werden,
  • geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt und umgesetzt werden,
  • die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen überprüft wird,
  • die Gefährdungsbeurteilung bei Bedarf aktualisiert wird,
  • die Ergebnisse und Maßnahmen entsprechend § 6 ArbSchG dokumentiert werden.

Der Arbeitgeber muss die Gefährdungsbeurteilung nicht zwingend persönlich ausarbeiten. Er ist jedoch dafür verantwortlich, dass die Durchführung fachgerecht organisiert wird und die erforderlichen Maßnahmen tatsächlich umgesetzt werden.

 

Darf der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung selbst erstellen?

 

Ja. Ein Arbeitgeber darf die Gefährdungsbeurteilung selbst durchführen, sofern er über die hierfür erforderlichen Kenntnisse verfügt.

Bei einem kleinen Unternehmen mit überschaubaren Arbeitsabläufen und geringen Gefährdungen kann dies unter Umständen praktikabel sein.

Entscheidend ist allerdings nicht die Größe des Unternehmens allein, sondern die tatsächliche Gefährdungssituation.

Der Arbeitgeber muss beispielsweise in der Lage sein, relevante Gefährdungen zu erkennen, die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften zu berücksichtigen und geeignete Schutzmaßnahmen zu bestimmen.

Fehlen die erforderlichen Kenntnisse, muss er sich fachkundig beraten lassen. Hierzu können insbesondere eine Fachkraft für Arbeitssicherheit, ein Betriebsarzt oder weitere geeignete Fachpersonen hinzugezogen werden.

Wichtig: Die Unternehmerstellung allein ist kein Nachweis ausreichender Fachkunde für jede Art von Gefährdungsbeurteilung.

 

Welche Personen dürfen eine Gefährdungsbeurteilung erstellen?

 

Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung ist nicht ausschließlich einer bestimmten Berufsgruppe vorbehalten. Welche Qualifikation erforderlich ist, hängt von den konkreten Tätigkeiten, Arbeitsmitteln und Gefährdungen ab.

 

1. Arbeitgeber und Geschäftsführung

Der Arbeitgeber kann die Gefährdungsbeurteilung selbst erstellen, wenn er über ausreichende Kenntnisse der betrieblichen Gefährdungen und der notwendigen Schutzmaßnahmen verfügt.

Bei komplexen oder besonderen Gefährdungen ist regelmäßig zusätzliche Fachkunde erforderlich.

 

2. Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa)

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügt über eine besondere sicherheitstechnische Fachkunde und unterstützt den Arbeitgeber bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen.

Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Beratung zu Gefährdungen, die Entwicklung geeigneter Schutzmaßnahmen und die Unterstützung bei der Weiterentwicklung der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation.

Eine interne oder externe Sifa kann die Gefährdungsbeurteilung fachlich vorbereiten, durchführen und dokumentieren, soweit ihre Fachkunde die betreffenden Gefährdungen abdeckt.

Die gesetzliche Verantwortung des Arbeitgebers für die Organisation und Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen bleibt bestehen.

 

3. Betriebsarzt

Der Betriebsarzt unterstützt den Arbeitgeber insbesondere bei arbeitsmedizinischen Fragestellungen.

Dies betrifft beispielsweise gesundheitliche Belastungen, ergonomische Anforderungen, biologische Arbeitsstoffe oder besondere gesundheitliche Risiken.

Die Zusammenarbeit zwischen Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit ist besonders bei komplexen Gefährdungssituationen sinnvoll.

 

4. Geeignete Führungskräfte und interne Fachpersonen

Auch geeignete Führungskräfte oder fachkundige Beschäftigte können mit der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung beauftragt werden.

Voraussetzung ist, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen und ihre Zuständigkeiten eindeutig festgelegt sind.

Je nach Tätigkeitsbereich können beispielsweise Produktionsverantwortliche, technische Fachpersonen oder entsprechend qualifizierte Führungskräfte an der Gefährdungsbeurteilung mitwirken.

 

5. Externe Fachpersonen und Dienstleister

Unternehmen können externe Fachpersonen mit der fachlichen Erstellung oder Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung beauftragen.

Dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn im Unternehmen nicht ausreichend Fachkunde vorhanden ist oder besondere Gefährdungen beurteilt werden müssen.

Die externe Person muss über die für die jeweilige Aufgabenstellung erforderliche Fachkunde verfügen.

Eine externe Beauftragung ersetzt nicht die Verantwortung des Arbeitgebers für die betriebliche Umsetzung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen.

 

Welche Qualifikation ist für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung erforderlich?

 

Das Arbeitsschutzgesetz schreibt für die allgemeine Gefährdungsbeurteilung keine einheitliche Berufsausbildung oder bestimmte Zertifizierung vor.

Die erforderliche Fachkunde richtet sich nach der Art und Komplexität der zu beurteilenden Gefährdungen.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Kenntnisse der betrieblichen Arbeitsabläufe und Tätigkeiten,
  • Kenntnisse der relevanten Unfall- und Gesundheitsgefahren,
  • Verständnis der einschlägigen gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Anforderungen,
  • Fähigkeit zur systematischen Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen,
  • Kenntnisse geeigneter technischer, organisatorischer und personenbezogener Schutzmaßnahmen,
  • Fähigkeit zur Beurteilung der Wirksamkeit festgelegter Maßnahmen.

Bei besonderen Gefährdungen können zusätzliche Qualifikationen, praktische Erfahrungen oder spezialisierte Fachkenntnisse notwendig sein.

Wichtig: Ein allgemeines Teilnahmezertifikat für eine Arbeitsschutzschulung ist nicht automatisch ein ausreichender Fachkundenachweis für sämtliche Gefährdungsbeurteilungen.

 

Welche besonderen Anforderungen gelten bei bestimmten Gefährdungen?

 

Neben den allgemeinen Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes enthalten verschiedene Verordnungen zusätzliche Vorgaben zur erforderlichen Fachkunde.

 

Gefährdungsbeurteilung bei Gefahrstoffen

Nach § 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) darf die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden.

Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, muss er sich fachkundig beraten lassen.

Fachkundig können insbesondere entsprechend qualifizierte Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzte sein. Ob deren Fachkunde für die konkrete Tätigkeit ausreicht, ist im Einzelfall zu beurteilen.

 

Gefährdungsbeurteilung bei Arbeitsmitteln

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) enthält besondere Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung bei der Verwendung von Arbeitsmitteln.

Nach § 3 BetrSichV darf diese nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen.

Bei komplexen Maschinen, technischen Anlagen oder besonderen Betriebsbedingungen kann die Beteiligung zusätzlicher technischer Fachpersonen erforderlich sein.

 

Gefährdungsbeurteilung bei biologischen Arbeitsstoffen

Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen gelten die Anforderungen der Biostoffverordnung (BioStoffV).

Die Gefährdungsbeurteilung muss fachkundig erfolgen. Je nach Tätigkeit und Gefährdungssituation können insbesondere arbeitsmedizinische, hygienische oder weitere spezielle Fachkenntnisse erforderlich sein.

Dies ist beispielsweise für medizinische Einrichtungen, Laboratorien und bestimmte Tätigkeiten im Gesundheitswesen von Bedeutung.

 

Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung

Nach § 5 Absatz 3 Nummer 6 ArbSchG sind auch psychische Belastungen bei der Arbeit im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

Dazu können beispielsweise Arbeitsintensität, Arbeitszeitgestaltung, Unterbrechungen, Handlungsspielräume oder soziale Beziehungen am Arbeitsplatz gehören.

Die Durchführung erfordert geeignete Methoden und ausreichende Kenntnisse über arbeitsbedingte psychische Belastungsfaktoren.

Bei Bedarf sollten entsprechend qualifizierte Fachpersonen hinzugezogen werden.

 

Darf ein Sicherheitsbeauftragter eine Gefährdungsbeurteilung erstellen?

 

Ein Sicherheitsbeauftragter (SiBe) kann bei der Gefährdungsbeurteilung unterstützen, beispielsweise indem er auf Gefährdungen im Arbeitsalltag aufmerksam macht oder praktische Hinweise zu Arbeitsabläufen gibt.

Die Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten allein begründet jedoch keine umfassende Fachkunde zur eigenständigen Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung.

Ob ein Sicherheitsbeauftragter darüber hinaus eine Gefährdungsbeurteilung fachlich durchführen kann, hängt von seinen zusätzlichen Qualifikationen und Kenntnissen ab.

Wichtig: Sicherheitsbeauftragte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben unterschiedliche Aufgaben und Qualifikationsanforderungen. Ein Sicherheitsbeauftragter ersetzt keine erforderliche sicherheitstechnische Fachberatung.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Lexikonbeitrag Ab wann ist ein Sicherheitsbeauftragter Pflicht?

Wie wird eine Gefährdungsbeurteilung fachgerecht erstellt?

 

Eine Gefährdungsbeurteilung sollte nach einem nachvollziehbaren und systematischen Verfahren durchgeführt werden.

In der betrieblichen Praxis haben sich folgende Schritte bewährt:

 

1. Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen

Zunächst werden die zu beurteilenden Arbeitsbereiche, Arbeitsplätze und Tätigkeiten bestimmt.

Bei vergleichbaren Arbeitsbedingungen können Tätigkeiten sinnvoll zusammengefasst werden, sofern dadurch keine relevanten Gefährdungen unberücksichtigt bleiben.

 

2. Gefährdungen ermitteln

Im nächsten Schritt werden mögliche Unfall- und Gesundheitsgefahren systematisch erfasst.

Hierzu gehören beispielsweise mechanische, elektrische, chemische, biologische, ergonomische und psychische Belastungsfaktoren.

 

3. Gefährdungen beurteilen

Die ermittelten Gefährdungen werden hinsichtlich ihrer Bedeutung und des erforderlichen Handlungsbedarfs beurteilt.

Dabei sind insbesondere gesetzliche Anforderungen, technische Regeln, gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse und die konkreten betrieblichen Bedingungen zu berücksichtigen.

 

4. Schutzmaßnahmen festlegen

Auf Grundlage der Beurteilung werden geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt.

Bei der Auswahl ist die Rangfolge der Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen. Technische und organisatorische Lösungen haben grundsätzlich Vorrang vor ausschließlich personenbezogenen Maßnahmen.

 

5. Schutzmaßnahmen umsetzen

Die festgelegten Maßnahmen müssen im Betrieb tatsächlich umgesetzt werden.

Dazu sollten Verantwortlichkeiten, erforderliche Ressourcen und angemessene Umsetzungstermine bestimmt werden.

 

6. Wirksamkeit überprüfen

Nach der Umsetzung muss überprüft werden, ob die Schutzmaßnahmen die Gefährdungen ausreichend reduzieren.

Falls erforderlich, sind zusätzliche oder angepasste Maßnahmen festzulegen.

 

7. Dokumentieren und fortschreiben

Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und die Ergebnisse ihrer Überprüfung sind entsprechend § 6 ArbSchG zu dokumentieren.

Bei relevanten Veränderungen der Arbeitsbedingungen oder neuen Erkenntnissen ist die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

 

Müssen Beschäftigte an der Gefährdungsbeurteilung beteiligt werden?

 

Die Beteiligung der Beschäftigten ist für eine praxisgerechte Gefährdungsbeurteilung besonders wertvoll.

Beschäftigte kennen die tatsächlichen Arbeitsabläufe, wiederkehrende Schwierigkeiten und mögliche Gefährdungen häufig aus unmittelbarer Erfahrung.

Ihre Hinweise können deshalb helfen, Gefährdungen vollständiger zu erfassen und geeignete Schutzmaßnahmen zu entwickeln.

Je nach betrieblicher Organisation können auch Führungskräfte, Sicherheitsbeauftragte, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit einbezogen werden.

Besteht ein Betriebsrat oder Personalrat, sind dessen gesetzliche Beteiligungsrechte zu berücksichtigen.

Die Mitwirkung der Beschäftigten ersetzt jedoch nicht die Verantwortung des Arbeitgebers für die Durchführung und Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung.

 

Wie oft muss eine Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?

 

Für die allgemeine Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz gibt es keine pauschale gesetzliche Pflicht zur vollständigen jährlichen Neuerstellung.

Sie muss jedoch überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert werden, wenn sich relevante Arbeitsbedingungen oder Gefährdungen verändern.

Typische Anlässe sind:

  • die Einführung neuer Maschinen oder Arbeitsmittel,
  • Änderungen von Arbeitsverfahren und Tätigkeiten,
  • der Einsatz neuer Gefahrstoffe,
  • Umbauten oder organisatorische Veränderungen,
  • Arbeitsunfälle oder relevante Beinaheunfälle,
  • neue Erkenntnisse über bestehende Gefährdungen,
  • Änderungen einschlägiger rechtlicher Anforderungen.

Für bestimmte Gefährdungen können spezielle Vorschriften zusätzliche Anforderungen an die Überprüfung oder Aktualisierung enthalten.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Beitrag Wie oft muss eine Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?.

 

Kann eine Gefährdungsbeurteilung vollständig extern erstellt werden?

 

Ja. Unternehmen können die fachliche Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung an einen entsprechend qualifizierten externen Dienstleister vergeben.

Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn intern nicht ausreichend Fachkunde oder personelle Kapazität vorhanden ist.

Eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit kann beispielsweise:

  • Arbeitsplätze und Tätigkeiten systematisch aufnehmen,
  • betriebliche Gefährdungen ermitteln und beurteilen,
  • geeignete Schutzmaßnahmen vorschlagen,
  • die Ergebnisse nachvollziehbar dokumentieren,
  • Führungskräfte bei der Maßnahmenplanung unterstützen,
  • die Überprüfung der Wirksamkeit begleiten.

Für besondere Fachgebiete können weitere qualifizierte Personen erforderlich sein.

Auch bei einer externen Erstellung müssen Arbeitgeber sicherstellen, dass die betrieblichen Verhältnisse zutreffend berücksichtigt werden und die erforderlichen Schutzmaßnahmen umgesetzt werden.

 

Welche Fehler sollten Unternehmen bei der Erstellung vermeiden?

 

Eine Gefährdungsbeurteilung erfüllt ihren Zweck nur, wenn sie die tatsächlichen Arbeitsbedingungen berücksichtigt und daraus wirksame Schutzmaßnahmen abgeleitet werden.

Zu den häufigen Fehlern gehören:

  • Fehlende Fachkunde: Die Beurteilung wird ohne ausreichende Kenntnisse der relevanten Gefährdungen durchgeführt.
  • Ungeeignete Standardvorlagen: Allgemeine Muster werden übernommen, ohne sie an die tatsächlichen Tätigkeiten anzupassen.
  • Unvollständige Gefährdungsermittlung: Einzelne Arbeitsbereiche, Tätigkeiten oder Belastungsfaktoren bleiben unberücksichtigt.
  • Fehlende Schutzmaßnahmen: Gefährdungen werden dokumentiert, ohne geeignete Maßnahmen festzulegen.
  • Unklare Verantwortlichkeiten: Für die Umsetzung der Maßnahmen werden keine zuständigen Personen bestimmt.
  • Keine Wirksamkeitskontrolle: Es wird nicht überprüft, ob die Maßnahmen tatsächlich ausreichend schützen.
  • Fehlende Aktualisierung: Wesentliche Veränderungen der Arbeitsbedingungen werden nicht berücksichtigt.

Eine fachkundige Begleitung kann helfen, solche Defizite frühzeitig zu erkennen und die Gefährdungsbeurteilung als wirksames Instrument des betrieblichen Arbeitsschutzes einzusetzen.

 


Gefährdungsbeurteilung erstellen lassen in München

Eine fachgerecht erstellte Gefährdungsbeurteilung bildet die Grundlage für wirksame Schutzmaßnahmen und eine nachvollziehbare betriebliche Arbeitsschutzorganisation. Entscheidend sind die erforderliche Fachkunde, die Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitsbedingungen und die konsequente Umsetzung der festgelegten Maßnahmen.

CONSTANTIA unterstützt Unternehmen in München und Umgebung bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung ihrer Gefährdungsbeurteilungen. Als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit begleiten wir Arbeitgeber bei der systematischen Ermittlung und Beurteilung betrieblicher Gefährdungen sowie bei der Entwicklung geeigneter Schutzmaßnahmen.

Unsere Beratung orientiert sich an den gesetzlichen Anforderungen und den konkreten betrieblichen Gegebenheiten – praxisorientiert, nachvollziehbar und abgestimmt auf die jeweilige Unternehmensstruktur.

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Rechtsgrundlagen und Fachquellen: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), insbesondere §§ 3, 5, 6 und 13; Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), insbesondere §§ 3 und 6; Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), insbesondere § 6; Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), insbesondere § 3; Biostoffverordnung (BioStoffV), insbesondere § 4; DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“; Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“; Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung“; Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA), Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation. Je nach Tätigkeit sind weitere besondere Rechtsvorschriften und technische Regeln zu berücksichtigen.