Ja, die Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel ist für Unternehmen grundsätzlich verpflichtend. Die rechtlichen Anforderungen ergeben sich insbesondere aus der DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel sicher verwendet werden können und erforderliche Prüfungen fachgerecht durchgeführt werden.
Die Prüfpflicht betrifft nicht nur Industrie- und Handwerksbetriebe. Auch Büros, Arztpraxen, Einzelhandelsgeschäfte, Gastronomiebetriebe und andere Unternehmen müssen die Sicherheit ihrer elektrischen Anlagen und Betriebsmittel gewährleisten.
Welche Geräte geprüft werden müssen, wann eine Prüfung erforderlich ist und welche Anforderungen dabei gelten, hängt insbesondere von der Art des Betriebsmittels, seiner Verwendung und den betrieblichen Gefährdungen ab.
Wichtig: Die DGUV-V3-Prüfung ist keine freiwillige Sicherheitsmaßnahme. Allerdings bedeutet die Prüfpflicht nicht, dass ausnahmslos jedes elektrische Gerät in jedem Unternehmen nach einem identischen Prüfverfahren und in einem einheitlichen Zeitabstand geprüft werden muss.
Was ist eine DGUV-V3-Prüfung?
Unter einer DGUV-V3-Prüfung versteht man üblicherweise die sicherheitstechnische Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Grundlage der DGUV Vorschrift 3.
Die Vorschrift trägt den Titel „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ und enthält verbindliche Anforderungen für Unternehmen im Geltungsbereich des jeweiligen Unfallversicherungsträgers.
Ziel ist es, elektrische Gefährdungen frühzeitig zu erkennen und die sichere Verwendung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel zu gewährleisten.
Hierzu gehören insbesondere Gefährdungen durch:
- elektrischen Schlag,
- beschädigte Isolierungen,
- fehlerhafte Schutzmaßnahmen,
- elektrisch verursachte Brände,
- defekte Leitungen und Anschlüsse,
- andere sicherheitsrelevante elektrische Mängel.
Die Prüfung dient dazu, den ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Anlage beziehungsweise des elektrischen Betriebsmittels festzustellen.
Welche einzelnen Prüfschritte erforderlich sind, richtet sich nach dem Prüfgegenstand und den einschlägigen elektrotechnischen Regeln.
Ist die DGUV-V3-Prüfung gesetzlich vorgeschrieben?
Ja. Die Verpflichtung zur Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel ergibt sich aus mehreren rechtlichen Regelungen.
Eine zentrale Grundlage ist § 5 DGUV Vorschrift 3. Danach muss der Unternehmer dafür sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.
Prüfungen sind insbesondere vorgesehen:
- vor der ersten Inbetriebnahme, soweit keine einschlägige Ausnahme greift,
- nach Änderungen oder Instandsetzungen vor der Wiederinbetriebnahme,
- in bestimmten, fachgerecht festgelegten Zeitabständen.
Ergänzend enthält die Betriebssicherheitsverordnung staatliche Anforderungen an die sichere Verwendung und Prüfung von Arbeitsmitteln.
Nach § 14 BetrSichV sind unter den dort genannten Voraussetzungen Prüfungen durch zur Prüfung befähigte Personen erforderlich.
Die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV bildet eine wesentliche Grundlage für die Festlegung notwendiger Prüfmaßnahmen.
Wichtig: Die DGUV Vorschrift 3 ist eine Unfallverhütungsvorschrift und keine DIN-Norm. Sie ist im jeweiligen Geltungsbereich verbindlich. Die BetrSichV ist daneben als staatliche Rechtsverordnung zu beachten.
Für welche Unternehmen gilt die DGUV-V3-Prüfpflicht?
Die Prüfpflicht betrifft grundsätzlich Unternehmen, in denen elektrische Anlagen oder Betriebsmittel im betrieblichen Zusammenhang verwendet werden.
Dazu zählen beispielsweise:
- Büro- und Verwaltungsbetriebe: Computer, Monitore, Drucker, Netzteile und weitere elektrische Bürogeräte.
- Arztpraxen und medizinische Einrichtungen: Elektrische Bürogeräte, Behandlungseinrichtungen und weitere betriebliche Elektrogeräte.
- Handwerksbetriebe: Elektrische Werkzeuge, Maschinen, Verlängerungsleitungen und Ladegeräte.
- Industriebetriebe: Produktionsanlagen, elektrische Maschinen, Steuerungen und elektrische Installationen.
- Einzelhandelsbetriebe: Kassensysteme, Beleuchtung, Kühlgeräte und weitere elektrische Einrichtungen.
- Gastronomie und Hotellerie: Küchengeräte, Reinigungsgeräte, elektrische Einrichtungen und technische Anlagen.
- Soziale Einrichtungen: Elektrische Arbeitsmittel, Verwaltungsgeräte und weitere betrieblich verwendete Betriebsmittel.
Die Größe eines Unternehmens ist für sich genommen kein allgemeiner Befreiungsgrund.
Auch kleine Unternehmen müssen die für sie geltenden Anforderungen an die elektrische Sicherheit beachten.
Wichtig: Bei bestimmten Anlagen und Geräten können zusätzliche oder speziellere Vorschriften gelten. Das betrifft beispielsweise medizinische elektrische Geräte, explosionsgefährdete Bereiche oder besondere technische Anlagen.
Welche elektrischen Betriebsmittel müssen geprüft werden?
Grundsätzlich müssen die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel berücksichtigt werden, für die sich aus den geltenden Vorschriften und der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung Prüfanforderungen ergeben.
Dabei wird häufig zwischen ortsveränderlichen und ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln sowie elektrischen Anlagen unterschieden.
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel können während ihrer Verwendung bewegt oder leicht an einen anderen Einsatzort gebracht werden, während sie an die Stromversorgung angeschlossen sind.
Typische Beispiele sind:
- Computer und Monitore, soweit sie entsprechend ihrer Bauart als ortsveränderliche Betriebsmittel einzuordnen sind,
- Notebook-Netzteile und Ladegeräte,
- Mehrfachsteckdosen und Verlängerungsleitungen,
- Wasserkocher und Kaffeemaschinen,
- elektrische Handwerkzeuge,
- mobile Leuchten,
- Reinigungsgeräte,
- mobile Messgeräte.
Ob ein konkretes Gerät als ortsveränderlich einzustufen ist, richtet sich nach seiner Bauart und vorgesehenen Verwendung.
Ortsfeste elektrische Betriebsmittel
Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind fest angebracht oder können aufgrund ihrer Bauart beziehungsweise ihres Gewichts nicht ohne Weiteres bewegt werden.
Hierzu können beispielsweise gehören:
- fest installierte elektrische Maschinen,
- bestimmte Produktionsanlagen,
- fest angeschlossene elektrische Geräte,
- ortsfest installierte technische Einrichtungen.
Auch für diese Betriebsmittel können wiederkehrende Prüfpflichten bestehen.
Elektrische Anlagen
Neben einzelnen Betriebsmitteln sind auch elektrische Anlagen zu berücksichtigen.
Dazu zählen beispielsweise:
- elektrische Installationen in Betriebsstätten,
- Stromverteilungen,
- fest installierte Stromkreise,
- zugehörige elektrische Schutz- und Sicherheitseinrichtungen.
Wichtig: Eine Prüfung einzelner Bürogeräte ersetzt nicht die gegebenenfalls erforderliche Prüfung der elektrischen Anlage des Betriebsgebäudes.
Müssen auch Computer, Monitore und Bürogeräte geprüft werden?
Ja, auch elektrische Bürogeräte können der Prüfpflicht unterliegen. Die Annahme, dass ausschließlich Maschinen, Werkzeuge oder Geräte in Werkstätten geprüft werden müssen, ist nicht zutreffend.
Elektrische Gefährdungen können auch in gewöhnlichen Büroarbeitsplätzen entstehen.
Beispielsweise können beschädigte Netzleitungen, defekte Steckverbindungen oder ungeeignete Mehrfachsteckdosen sicherheitsrelevante Gefährdungen verursachen.
Allerdings unterscheiden sich die betrieblichen Einsatzbedingungen erheblich.
Ein dauerhaft aufgestellter Monitor in einem trockenen Büro ist in der Regel anderen Beanspruchungen ausgesetzt als ein täglich transportiertes Elektrowerkzeug auf einer Baustelle.
Diese Unterschiede sind bei der Festlegung geeigneter Prüfmaßnahmen zu berücksichtigen.
Wichtig: Die Geräteart allein entscheidet nicht darüber, welche Prüfungen erforderlich sind. Maßgeblich sind die rechtlichen Anforderungen, die tatsächliche Verwendung und die Gefährdungsbeurteilung.
Müssen private Elektrogeräte von Beschäftigten ebenfalls geprüft werden?
Auch privat mitgebrachte Elektrogeräte können für die betriebliche elektrische Sicherheit relevant sein.
Das betrifft beispielsweise private Kaffeemaschinen, Wasserkocher, Ladegeräte oder andere Geräte, deren Verwendung im Unternehmen erlaubt oder geduldet wird.
Die DGUV Information 203-071 weist ausdrücklich darauf hin, dass bei der Organisation wiederkehrender Prüfungen auch im Unternehmen geduldete Privatgeräte zu berücksichtigen sind.
Der Arbeitgeber sollte deshalb klare Regelungen für den Umgang mit privaten Elektrogeräten festlegen.
In der Praxis kommen beispielsweise folgende Maßnahmen infrage:
- die Verwendung privater Elektrogeräte ausdrücklich regeln,
- bestimmte Gerätearten untersagen,
- zugelassene Geräte in die betriebliche Prüfungsorganisation aufnehmen,
- Beschäftigte über erkennbare elektrische Gefährdungen unterweisen,
- bei erkannten Mängeln die weitere Verwendung verhindern.
Wichtig: Dass ein Elektrogerät im privaten Eigentum eines Beschäftigten steht, bedeutet nicht automatisch, dass der Arbeitgeber die mit seiner betrieblichen Verwendung verbundenen Gefährdungen ignorieren darf.
Gibt es Ausnahmen von der DGUV-V3-Prüfpflicht?
Die Prüfpflicht bedeutet nicht, dass jede denkbare Prüfung ohne Berücksichtigung der konkreten rechtlichen Voraussetzungen durchgeführt werden muss.
Bereits § 5 DGUV Vorschrift 3 enthält besondere Regelungen zur Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme.
Eine erneute Erstprüfung kann unter den dort genannten Voraussetzungen entfallen, wenn der Hersteller oder Errichter bestätigt, dass die elektrische Anlage oder das Betriebsmittel den einschlägigen Anforderungen entspricht.
Dies ist jedoch von später erforderlichen wiederkehrenden Prüfungen zu unterscheiden.
Auch bei Arbeitsmitteln nach der Betriebssicherheitsverordnung hängt die konkrete Prüfpflicht von den gesetzlichen Tatbeständen und den ermittelten Gefährdungen ab.
Wichtig: Ein CE-Kennzeichen ist keine allgemeine Befreiung von betrieblichen Wiederholungsprüfungen. Ebenso gibt es keine pauschale Ausnahme für kleine Unternehmen oder reine Büroarbeitsplätze.
Wie oft muss eine DGUV-V3-Prüfung durchgeführt werden?
Die erforderlichen Prüfabstände hängen von der Art des elektrischen Betriebsmittels, seinen Einsatzbedingungen und den zu erwartenden Gefährdungen ab.
Nach § 5 DGUV Vorschrift 3 müssen elektrische Anlagen und Betriebsmittel in bestimmten Zeitabständen geprüft werden.
Die Prüffristen sind so festzulegen, dass mit der rechtzeitigen Feststellung zu erwartender Mängel gerechnet werden kann.
Für Arbeitsmittel sind außerdem die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung zu berücksichtigen.
Die DGUV-Regelwerke enthalten hierzu Richtwerte und organisatorische Hinweise. Diese sind jedoch nicht mit einer ausnahmslos geltenden Einheitsfrist für sämtliche elektrischen Geräte gleichzusetzen.
Wichtig: Aussagen wie „Alle Elektrogeräte müssen grundsätzlich einmal jährlich geprüft werden“ sind rechtlich zu pauschal.
Eine ausführliche Erläuterung zur Festlegung von Prüffristen finden Sie in unserem Lexikonbeitrag Wie oft müssen Arbeitsmittel geprüft werden?
Wer darf eine DGUV-V3-Prüfung durchführen?
Die Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel setzt geeignete elektrotechnische Fachkenntnisse voraus.
Die DGUV Vorschrift 3 enthält hierzu Anforderungen an Elektrofachkräfte beziehungsweise an Prüfungen unter deren Leitung und Aufsicht.
Für vorgeschriebene Prüfungen nach § 14 BetrSichV sind zusätzlich die Anforderungen an eine zur Prüfung befähigte Person zu beachten.
Die TRBS 1203 konkretisiert die hierfür erforderliche Qualifikation.
Bei der Beauftragung externer Prüfunternehmen sollte der Arbeitgeber sicherstellen, dass die eingesetzten Personen die jeweils erforderlichen Qualifikationen besitzen.
Wichtig: Eine elektrotechnische Unterweisung allein berechtigt nicht automatisch zur eigenverantwortlichen Durchführung sämtlicher elektrischer Prüfungen.
Wie läuft eine DGUV-V3-Prüfung ab?
Die konkreten Prüfschritte hängen vom elektrischen Betriebsmittel beziehungsweise der elektrischen Anlage und den anzuwendenden elektrotechnischen Regeln ab.
Bei vielen elektrischen Betriebsmitteln umfasst eine fachgerechte Prüfung insbesondere folgende Elemente:
1. Besichtigen
Bei der Besichtigung wird das elektrische Betriebsmittel auf erkennbare sicherheitsrelevante Mängel untersucht.
Dazu gehören beispielsweise Beschädigungen am Gehäuse, an Leitungen, Steckverbindungen oder anderen sicherheitsrelevanten Bauteilen.
2. Messen
Abhängig vom Prüfgegenstand und den einschlägigen technischen Regeln werden geeignete elektrische Messungen durchgeführt.
Hierzu können beispielsweise Messungen des Schutzleiterwiderstands oder des Isolationswiderstands gehören.
Welche Messungen erforderlich und technisch geeignet sind, richtet sich nach dem jeweiligen Betriebsmittel und dem anzuwendenden Prüfverfahren.
3. Erproben und Funktionsprüfungen
Soweit erforderlich, werden elektrische Schutz- und Sicherheitseinrichtungen sowie relevante Funktionen überprüft.
4. Bewerten und dokumentieren
Abschließend werden die Prüfergebnisse bewertet und entsprechend den geltenden Anforderungen dokumentiert.
Die prüfende Person beurteilt, ob das Betriebsmittel die erforderlichen sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt.
Wichtig: Nicht jedes elektrische Betriebsmittel wird nach demselben Prüfschema untersucht. Insbesondere Schutzklasse, Bauart, Anschlussart und technische Besonderheiten beeinflussen die geeigneten Prüfverfahren.
Ist ein Prüfaufkleber nach DGUV Vorschrift 3 Pflicht?
Prüfaufkleber werden in vielen Unternehmen eingesetzt, um geprüfte elektrische Betriebsmittel zu kennzeichnen.
Sie können beispielsweise das Datum der letzten Prüfung oder den vorgesehenen nächsten Prüftermin anzeigen.
Ein Prüfaufkleber ist jedoch nicht mit dem gesetzlich erforderlichen Prüfnachweis gleichzusetzen.
Die Dokumentationspflichten richten sich nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere nach § 14 BetrSichV, soweit dessen Anwendungsbereich eröffnet ist.
Ein Prüfaufkleber kann die betriebliche Organisation unterstützen, ersetzt aber nicht die erforderliche Aufzeichnung der Prüfergebnisse.
Wichtig: Entscheidend ist, dass die vorgeschriebenen Prüfungen tatsächlich fachgerecht durchgeführt und ihre Ergebnisse entsprechend den geltenden Anforderungen nachgewiesen werden können.
Was passiert, wenn elektrische Betriebsmittel nicht geprüft werden?
Unterbleiben vorgeschriebene Prüfungen, können sicherheitsrelevante Mängel unentdeckt bleiben.
Hierdurch können beispielsweise elektrische Unfälle, Brände oder andere Gefährdungen entstehen.
Daneben können Verstöße gegen die geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften rechtliche Folgen haben.
Je nach verletzter Vorschrift und den Umständen des Einzelfalls kommen beispielsweise behördliche Maßnahmen, Bußgelder oder bei entsprechenden weiteren Voraussetzungen auch strafrechtliche Konsequenzen in Betracht.
Bei Schadensfällen können außerdem haftungsrechtliche Fragen entstehen.
Die konkreten Rechtsfolgen hängen davon ab, welche Pflichten verletzt wurden und welche weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wichtig: Nicht jede überfällige Prüfung führt automatisch zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers. Umgekehrt kann eine unzureichende Prüfungsorganisation erhebliche rechtliche Risiken begründen.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Lexikonbeitrag Wer haftet bei Verstößen gegen den Arbeitsschutz?
Wer ist im Unternehmen für die DGUV-V3-Prüfung verantwortlich?
Die Verantwortung für die Organisation erforderlicher Prüfungen liegt grundsätzlich beim Arbeitgeber beziehungsweise Unternehmer.
Er muss sicherstellen, dass die geltenden Prüfpflichten erkannt, geeignete Prüfpersonen eingesetzt und erforderliche Maßnahmen umgesetzt werden.
Hierzu gehört insbesondere:
- elektrische Anlagen und Betriebsmittel im Betrieb zu erfassen,
- die geltenden Prüfanforderungen zu ermitteln,
- erforderliche Prüffristen festzulegen,
- geeignete Prüfpersonen oder Prüfunternehmen zu beauftragen,
- Prüfergebnisse nachvollziehbar zu dokumentieren,
- festgestellte sicherheitsrelevante Mängel zu beseitigen,
- die rechtzeitige Durchführung weiterer Prüfungen sicherzustellen.
Einzelne Aufgaben können geeigneten Beschäftigten oder externen Dienstleistern übertragen werden.
Die grundlegenden Organisations- und Auswahlpflichten des Arbeitgebers bleiben dabei zu beachten.
Wichtig: Die Beauftragung eines externen Prüfunternehmens ersetzt nicht die betriebliche Verantwortung dafür, dass die erforderlichen Prüfungen ordnungsgemäß organisiert werden.
Welche Besonderheiten gelten in Arztpraxen und medizinischen Einrichtungen?
Auch Arztpraxen, medizinische Versorgungszentren und andere medizinische Einrichtungen müssen die elektrische Sicherheit ihrer betrieblichen Anlagen und Betriebsmittel gewährleisten.
Zu unterscheiden sind dabei gewöhnliche elektrische Betriebsmittel und elektrische Medizinprodukte.
Für elektrische Medizinprodukte können zusätzlich besondere Anforderungen aus dem Medizinprodukterecht und der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) gelten.
Je nach Gerät können beispielsweise sicherheitstechnische Kontrollen und besondere Prüfverfahren erforderlich sein.
Eine gewöhnliche DGUV-V3-Prüfung ersetzt deshalb nicht automatisch eine vorgeschriebene sicherheitstechnische Kontrolle nach der MPBetreibV.
Umgekehrt müssen bei der Organisation der elektrischen Sicherheit auch die übrigen elektrischen Anlagen und Betriebsmittel der Einrichtung berücksichtigt werden.
Wichtig: In medizinischen Einrichtungen sollten die unterschiedlichen Prüf- und Kontrollpflichten systematisch erfasst und voneinander abgegrenzt werden, um sowohl Doppelprüfungen als auch Prüfungslücken zu vermeiden.
Wie können Unternehmen die DGUV-V3-Prüfpflicht zuverlässig organisieren?
Eine systematische Prüfungsorganisation hilft Unternehmen, ihre gesetzlichen Pflichten nachvollziehbar zu erfüllen.
In der Praxis empfiehlt sich insbesondere folgendes Vorgehen:
1. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel erfassen
Zunächst sollte ermittelt werden, welche elektrischen Anlagen und Betriebsmittel im Unternehmen vorhanden sind und betrieblich verwendet werden.
Hierzu können auch gemietete, geliehene oder zugelassene private Geräte gehören.
2. Prüfanforderungen feststellen
Für die einzelnen Anlagen und Betriebsmittel müssen die jeweils geltenden gesetzlichen und technischen Prüfanforderungen bestimmt werden.
Besondere Regelungen, beispielsweise für Medizinprodukte oder spezielle technische Anlagen, sind dabei gesondert zu berücksichtigen.
3. Prüfungen und Prüffristen festlegen
Auf Grundlage der geltenden Vorschriften und der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung werden die erforderlichen Prüfungen und Prüfintervalle bestimmt.
4. Geeignete Prüfpersonen beauftragen
Die Prüfungen müssen durch entsprechend qualifizierte Personen durchgeführt werden.
Bei der Beauftragung externer Dienstleister sollten Leistungsumfang und Zuständigkeiten eindeutig vereinbart werden.
5. Prüfergebnisse dokumentieren
Die erforderlichen Prüfnachweise sollten nachvollziehbar und geordnet aufbewahrt werden.
Eine strukturierte Dokumentation erleichtert außerdem die Planung weiterer Prüfungen.
6. Festgestellte Mängel bearbeiten
Erkannte sicherheitsrelevante Mängel müssen bewertet und geeignete Maßnahmen eingeleitet werden.
Besteht eine dringende Gefahr, darf das betroffene elektrische Betriebsmittel bis zur Beseitigung des Mangels nicht weiterverwendet werden.
Wichtig: Eine wirksame Prüfungsorganisation umfasst nicht nur die Durchführung einzelner Prüfungen, sondern auch die Erfassung der Betriebsmittel, die Terminüberwachung und den Umgang mit festgestellten Mängeln.
DGUV-V3-Prüfung: Gesetzliche Pflichten für Unternehmen
Die Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel ist ein wesentlicher Bestandteil der betrieblichen Arbeitssicherheit. Unternehmen müssen die für sie geltenden Prüfpflichten erkennen, erforderliche Prüfungen fachgerecht organisieren und sicherheitsrelevante Mängel konsequent bearbeiten. Pauschale Prüffristen oder allgemeine Ausnahmen für kleine Unternehmen greifen dabei zu kurz.
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Rechtsgrundlagen und Fachquellen: DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“, insbesondere §§ 3 und 5; Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), insbesondere §§ 3 und 14; Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), insbesondere §§ 3 und 5; TRBS 1201 „Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“; TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“; DGUV Information 203-071 „Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel – Organisation durch den Unternehmer“; DGUV Information 203-070 „Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel – Fachwissen für Prüfpersonen“, Ausgabe April 2026; DGUV Information 203-072 „Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und ortsfester Betriebsmittel – Fachwissen für Prüfpersonen“; Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV), soweit einschlägig.