Arbeitsmittel müssen so häufig geprüft werden, dass ihre sichere Verwendung gewährleistet bleibt. Eine allgemeine gesetzliche Prüffrist, die für sämtliche Arbeitsmittel gleichermaßen gilt, gibt es nicht. Der Arbeitgeber muss die erforderlichen Prüfungen und Prüffristen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festlegen. Dabei sind insbesondere die Art des Arbeitsmittels, seine Einsatzbedingungen, mögliche Beschädigungen und die einschlägigen gesetzlichen Anforderungen zu berücksichtigen.
Die wesentlichen Regelungen ergeben sich aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), insbesondere aus den §§ 3 und 14. Ergänzende Anforderungen enthalten die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) sowie die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften.
Für bestimmte Arbeitsmittel und Anlagen bestehen verbindliche Höchstfristen oder besondere Prüfvorschriften. Andere Prüffristen werden anhand der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Eine jährliche Prüfung ist deshalb zwar bei vielen Arbeitsmitteln üblich, jedoch nicht grundsätzlich für alle Arbeitsmittel gesetzlich vorgeschrieben.
Welche gesetzlichen Vorschriften regeln die Prüfung von Arbeitsmitteln?
Die zentrale Rechtsgrundlage für die sichere Verwendung und Prüfung von Arbeitsmitteln ist die Betriebssicherheitsverordnung.
Nach § 3 BetrSichV muss der Arbeitgeber die Gefährdungen beurteilen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln entstehen können. Dabei hat er unter anderem Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festzulegen.
§ 14 BetrSichV regelt insbesondere Prüfungen vor der erstmaligen Verwendung, wiederkehrende Prüfungen sowie Prüfungen nach prüfpflichtigen Änderungen oder außergewöhnlichen Ereignissen.
Weitere Anforderungen können sich insbesondere ergeben aus:
- den Technischen Regeln für Betriebssicherheit, insbesondere TRBS 1201 und TRBS 1203,
- der DGUV Vorschrift 3 für elektrische Anlagen und Betriebsmittel,
- besonderen Regelungen in den Anhängen 2 und 3 der BetrSichV,
- weiteren einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und technischen Regeln,
- den Herstellerinformationen und den konkreten Einsatzbedingungen.
Wichtig: Herstellerangaben und empfohlene Prüfintervalle sind bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Sie ersetzen jedoch nicht die eigenständige Beurteilung der betrieblichen Gefährdungen und die Beachtung verbindlicher gesetzlicher Prüffristen.
Welche Arbeitsmittel müssen regelmäßig geprüft werden?
Nach § 14 Absatz 2 BetrSichV müssen Arbeitsmittel wiederkehrend durch eine zur Prüfung befähigte Person geprüft werden, wenn sie Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können.
Solche Einflüsse können beispielsweise durch regelmäßige Beanspruchung, Verschleiß, Korrosion, mechanische Belastungen oder ungünstige Umgebungsbedingungen entstehen.
Je nach Einsatzbedingungen können insbesondere folgende Arbeitsmittel betroffen sein:
- Leitern und Tritte,
- elektrische Arbeitsmittel und Betriebsmittel,
- Maschinen und technische Anlagen,
- Hebezeuge und Lastaufnahmemittel,
- Flurförderzeuge, beispielsweise Gabelstapler,
- Gerüste und bestimmte Arbeitsplattformen,
- Arbeitsmittel mit sicherheitsrelevanten Schutzeinrichtungen.
Ob und in welchem Umfang eine wiederkehrende Prüfung erforderlich ist, muss für das jeweilige Arbeitsmittel anhand der geltenden Vorschriften und seiner tatsächlichen Verwendung beurteilt werden.
Wichtig: Nicht jedes Arbeitsmittel unterliegt automatisch einer jährlichen Prüfung durch eine befähigte Person. Neben förmlichen Prüfungen können auch regelmäßige Kontrollen erforderlich sein.
Wie werden die Prüffristen für Arbeitsmittel festgelegt?
Der Arbeitgeber muss die Prüffristen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung so bestimmen, dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten Prüfung sicher verwendet werden können.
Die TRBS 1201 konkretisiert die Anforderungen an Prüfungen und Kontrollen und enthält Hinweise zur Ermittlung geeigneter Prüffristen.
Bei der Festlegung sind insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
- Art des Arbeitsmittels: Welche technischen Eigenschaften und sicherheitsrelevanten Bauteile sind vorhanden?
- Häufigkeit der Verwendung: Wird das Arbeitsmittel täglich, gelegentlich oder nur selten eingesetzt?
- Beanspruchung: Ist das Arbeitsmittel starken mechanischen, thermischen oder anderen Belastungen ausgesetzt?
- Arbeitsumgebung: Können beispielsweise Feuchtigkeit, Staub, Korrosion oder Witterungseinflüsse Schäden verursachen?
- Herstellerinformationen: Welche Hinweise bestehen zu Wartung, Kontrolle und Prüfung?
- Bisherige Prüfergebnisse: Sind wiederholt Mängel oder außergewöhnliche Verschleißerscheinungen aufgetreten?
- Unfall- und Schadensgeschehen: Gibt es Erkenntnisse, die eine Anpassung der Prüffrist erforderlich machen?
- Besondere Vorschriften: Bestehen verbindliche Höchstfristen oder zusätzliche Prüfanforderungen?
Die festgelegten Prüffristen müssen nachvollziehbar dokumentiert und bei Bedarf überprüft werden.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Lexikonbeitrag Wer darf eine Gefährdungsbeurteilung erstellen?
Müssen Arbeitsmittel grundsätzlich einmal jährlich geprüft werden?
Nein. Die Betriebssicherheitsverordnung schreibt keine allgemeine jährliche Prüffrist für sämtliche Arbeitsmittel vor.
Allerdings haben sich bei verschiedenen Arbeitsmitteln unter üblichen Einsatzbedingungen jährliche Prüfabstände bewährt.
Die TRBS 1201 enthält hierzu Beispiele für bewährte Prüffristen. Bei Arbeitsmitteln, die unter üblichen Bedingungen verwendet werden, kann ein jährlicher Prüfabstand in vielen Fällen angemessen sein.
Ob dieser Zeitraum tatsächlich geeignet ist, hängt jedoch von den betrieblichen Gegebenheiten ab.
Bei intensiver Nutzung, hohen Belastungen oder besonderen Gefährdungen können kürzere Prüfintervalle erforderlich sein. Unter anderen Bedingungen können längere Fristen vertretbar sein, sofern keine verbindlichen Höchstfristen entgegenstehen.
Wichtig: Eine pauschale Festlegung auf zwölf Monate ohne Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung genügt nicht in jedem Fall den gesetzlichen Anforderungen.
Welche Prüffristen gelten für Leitern und Tritte?
Leitern und Tritte müssen sich während ihrer Verwendung in einem sicheren Zustand befinden.
Beschädigte Stufen, lockere Verbindungen, verformte Holme oder andere sicherheitsrelevante Mängel können erhebliche Unfallgefahren verursachen.
Der Arbeitgeber muss deshalb festlegen, welche Kontrollen und Prüfungen unter den jeweiligen Einsatzbedingungen erforderlich sind.
In der betrieblichen Praxis wird für Leitern und Tritte häufig eine jährliche wiederkehrende Prüfung vorgesehen. Bei besonders intensiver Nutzung oder erhöhten Belastungen können kürzere Intervalle notwendig sein.
Vor der jeweiligen Verwendung müssen zudem geeignete Kontrollen auf offensichtliche Mängel erfolgen.
Wichtig: Eine jährliche Leiterprüfung entbindet Beschäftigte nicht davon, vor der Verwendung auf erkennbare Schäden zu achten.
Wie oft müssen elektrische Arbeitsmittel geprüft werden?
Für elektrische Arbeitsmittel gelten neben der Betriebssicherheitsverordnung insbesondere die Anforderungen der DGUV Vorschrift 3.
Zu unterscheiden sind beispielsweise ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, ortsfeste elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen.
Die erforderlichen Prüffristen richten sich unter anderem nach der Art des Betriebsmittels, den Einsatzbedingungen, den zu erwartenden Gefährdungen und den Ergebnissen bisheriger Prüfungen.
Für elektrische Betriebsmittel enthalten die einschlägigen DGUV-Regelwerke bewährte Richtwerte und ergänzende Anforderungen.
Bei ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln können je nach Einsatzbedingungen beispielsweise kürzere Prüfintervalle erforderlich sein als bei wenig beanspruchten Betriebsmitteln in einer Büroumgebung.
Die konkrete Prüffrist muss fachlich begründet und im Rahmen der geltenden Vorschriften festgelegt werden.
Wichtig: Eine pauschale Aussage, dass alle elektrischen Geräte grundsätzlich jährlich oder alle zwei Jahre geprüft werden müssen, ist rechtlich nicht ausreichend differenziert.
Welche besonderen Prüffristen gelten für Maschinen und Anlagen?
Bei Maschinen und technischen Anlagen können neben den allgemeinen Anforderungen der BetrSichV zusätzliche Prüfvorschriften gelten.
Besondere Regelungen bestehen beispielsweise für bestimmte Krane und weitere Arbeitsmittel nach Anhang 3 BetrSichV sowie für überwachungsbedürftige Anlagen nach Anhang 2 BetrSichV.
Für diese Arbeitsmittel und Anlagen können gesetzlich festgelegte Höchstfristen und besondere Anforderungen an die prüfenden Personen gelten.
Zu beachten ist außerdem, dass unterschiedliche Prüfgegenstände innerhalb einer Anlage verschiedenen Prüfanforderungen unterliegen können.
Bei komplexen Anlagen kann deshalb ein abgestimmtes Prüfkonzept erforderlich sein, das die verschiedenen gesetzlichen und technischen Anforderungen berücksichtigt.
Wichtig: Verbindliche Höchstfristen dürfen nicht allein aufgrund einer betrieblichen Gefährdungsbeurteilung beliebig verlängert werden.
Wann müssen Arbeitsmittel vor der ersten Verwendung geprüft werden?
Nach § 14 Absatz 1 BetrSichV müssen Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor ihrer erstmaligen Verwendung durch eine zur Prüfung befähigte Person geprüft werden.
Die Prüfung umfasst insbesondere die ordnungsgemäße Montage oder Installation, die sichere Funktion und die Eignung der getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen.
Eine entsprechende Prüfung ist grundsätzlich auch nach einer erneuten Montage erforderlich, bevor das Arbeitsmittel wieder verwendet wird.
Dies betrifft beispielsweise Arbeitsmittel, bei denen eine fehlerhafte Aufstellung oder Montage sicherheitsrelevante Gefährdungen verursachen kann.
Prüfinhalte, die bereits im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht ohne Weiteres erneut geprüft werden.
Wichtig: Eine CE-Kennzeichnung ersetzt weder die betriebliche Gefährdungsbeurteilung noch gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen, die von den Montage- oder Einsatzbedingungen abhängen.
Wann ist eine außerordentliche Prüfung von Arbeitsmitteln erforderlich?
Neben regelmäßigen Prüfungen können besondere Ereignisse zusätzliche Prüfungen erforderlich machen.
Nach § 14 Absatz 3 BetrSichV müssen Arbeitsmittel nach prüfpflichtigen Änderungen vor ihrer nächsten Verwendung durch eine zur Prüfung befähigte Person geprüft werden.
Auch außergewöhnliche Ereignisse können eine außerordentliche Prüfung notwendig machen, wenn sie schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können.
Hierzu können insbesondere gehören:
- Unfälle mit möglicher Beschädigung des Arbeitsmittels,
- außergewöhnliche mechanische Belastungen,
- bestimmte Naturereignisse, beispielsweise Überschwemmungen,
- längere Zeiträume der Nichtverwendung, sofern hierdurch sicherheitsrelevante Beeinträchtigungen möglich sind,
- prüfpflichtige Änderungen an sicherheitsrelevanten Komponenten.
Ob eine außerordentliche Prüfung erforderlich ist, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und dem konkreten Ereignis.
Wichtig: Eine bereits vorhandene Prüfplakette bedeutet nicht, dass ein möglicherweise beschädigtes Arbeitsmittel bis zum nächsten regulären Prüftermin weiterverwendet werden darf.
Wer darf Arbeitsmittel nach der Betriebssicherheitsverordnung prüfen?
Prüfungen nach § 14 BetrSichV müssen grundsätzlich von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden.
Die Anforderungen an diese Personen ergeben sich insbesondere aus § 2 Absatz 6 BetrSichV und der TRBS 1203.
Die erforderliche Qualifikation hängt von der jeweiligen Prüfaufgabe ab. Maßgeblich sind insbesondere eine geeignete Berufsausbildung, einschlägige Berufserfahrung und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit.
Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die beauftragte Person über die erforderlichen Kenntnisse verfügt und die vorgesehene Prüfung fachgerecht durchführen kann.
Bei bestimmten überwachungsbedürftigen Anlagen und besonderen Arbeitsmitteln gelten zusätzliche Anforderungen. Teilweise sind Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen oder entsprechend qualifizierte Prüfsachverständige erforderlich.
Wichtig: Nicht jede Fachkraft für Arbeitssicherheit ist allein aufgrund ihrer Sifa-Qualifikation automatisch zur Prüfung sämtlicher Arbeitsmittel befähigt.
Was ist der Unterschied zwischen einer Kontrolle und einer Prüfung?
Im betrieblichen Arbeitsschutz ist zwischen Kontrollen und vorgeschriebenen Prüfungen zu unterscheiden.
Kontrollen dienen insbesondere dazu, offensichtliche Mängel oder Beeinträchtigungen der sicheren Verwendung zu erkennen.
Sie können beispielsweise vor der Verwendung eines Arbeitsmittels durch entsprechend unterwiesene Beschäftigte erfolgen.
Prüfungen dienen dagegen der systematischen Feststellung des sicherheitstechnischen Zustands und der sicheren Funktion eines Arbeitsmittels. Bei Prüfungen nach § 14 BetrSichV gelten besondere Anforderungen an die Qualifikation der prüfenden Person und die Dokumentation.
Ein Beispiel aus der betrieblichen Praxis:
- Ein Beschäftigter kontrolliert vor der Verwendung einer Leiter, ob sichtbare Schäden vorhanden sind.
- Die wiederkehrende Prüfung der Leiter erfolgt entsprechend der festgelegten Prüffrist durch eine hierfür zur Prüfung befähigte Person.
Beide Maßnahmen können erforderlich sein und ergänzen sich.
Wichtig: Eine Sichtkontrolle vor der Verwendung ersetzt keine gesetzlich vorgeschriebene wiederkehrende Prüfung.
Müssen Prüfungen von Arbeitsmitteln dokumentiert werden?
Ja. Für Prüfungen nach § 14 Absatz 1 bis 4 BetrSichV bestehen gesetzliche Dokumentationspflichten.
Nach § 14 Absatz 7 BetrSichV muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Prüfergebnisse aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden.
Die Aufzeichnungen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:
- Art der Prüfung,
- Umfang der Prüfung,
- Ergebnis der Prüfung,
- Name und Unterschrift beziehungsweise erforderliche elektronische Signatur der zur Prüfung befähigten Person.
Die Dokumentation kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch elektronisch erfolgen.
Werden bestimmte Arbeitsmittel an unterschiedlichen Betriebsorten verwendet, muss am Einsatzort ein Nachweis über die letzte Prüfung vorgehalten werden.
Ein Prüfaufkleber kann eine hilfreiche Kennzeichnung darstellen. Er ersetzt jedoch nicht automatisch sämtliche gesetzlich erforderlichen Prüfaufzeichnungen.
Wichtig: Eine nachvollziehbare Prüfdokumentation ist nicht nur für behördliche Kontrollen relevant. Sie unterstützt auch die betriebliche Überwachung von Prüffristen und die rechtzeitige Beseitigung erkannter Mängel.
Was passiert, wenn eine Prüffrist überschritten wurde?
Wird eine vorgeschriebene Prüffrist überschritten, muss der Arbeitgeber unverzüglich klären, ob und unter welchen Voraussetzungen das Arbeitsmittel weiterverwendet werden darf.
Die rechtliche Bewertung hängt insbesondere von der Art des Arbeitsmittels, der einschlägigen Prüfpflicht und den bestehenden Gefährdungen ab.
Bei bestimmten Arbeitsmitteln und Anlagen bestehen besondere gesetzliche Vorgaben zum Fälligkeitstermin und zur Wiederinbetriebnahme.
Insbesondere bei Arbeitsmitteln nach Anhang 2 und 3 BetrSichV sind die speziellen Regelungen des § 14 Absatz 5 beziehungsweise der §§ 15 und 16 zu berücksichtigen.
Eine abgelaufene Prüffrist darf nicht dadurch ausgeglichen werden, dass lediglich ein neuer Prüfaufkleber angebracht wird.
Der Arbeitgeber muss erforderliche Prüfungen veranlassen und sicherstellen, dass Beschäftigte keinen unzulässigen Gefährdungen ausgesetzt werden.
Wichtig: Nicht jede Überschreitung einer Prüffrist hat automatisch dieselben Rechtsfolgen. Maßgeblich sind die konkret geltenden Prüfpflichten und die Voraussetzungen der jeweiligen gesetzlichen Vorschriften.
Wer ist für die Einhaltung der Prüffristen verantwortlich?
Die grundlegende Verantwortung für die sichere Bereitstellung und Verwendung von Arbeitsmitteln liegt beim Arbeitgeber.
Er muss eine geeignete Organisation schaffen, damit erforderliche Prüfungen rechtzeitig geplant, durchgeführt und dokumentiert werden.
Hierzu gehören insbesondere:
- die Erfassung prüfpflichtiger Arbeitsmittel,
- die Festlegung geeigneter Prüffristen,
- die Beauftragung ausreichend qualifizierter Prüfpersonen,
- die Überwachung anstehender Prüftermine,
- die Dokumentation der Prüfergebnisse,
- die Bearbeitung festgestellter Mängel,
- die Überprüfung und erforderlichenfalls Anpassung bestehender Prüffristen.
Der Arbeitgeber kann geeignete Personen mit der organisatorischen Wahrnehmung einzelner Aufgaben beauftragen.
Die gesetzlichen Organisations- und Überwachungspflichten entfallen dadurch jedoch nicht vollständig.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Lexikonbeitrag Wer haftet bei Verstößen gegen den Arbeitsschutz?
Wie können Unternehmen ihre Prüffristen zuverlässig organisieren?
Eine systematische Prüfplanung hilft Unternehmen, gesetzliche Anforderungen einzuhalten und sicherheitsrelevante Mängel frühzeitig zu erkennen.
In der betrieblichen Praxis empfiehlt sich ein nachvollziehbares Prüfmanagement.
1. Arbeitsmittel vollständig erfassen
Prüfpflichtige Arbeitsmittel sollten in einer geeigneten Übersicht oder einem Arbeitsmittelverzeichnis erfasst werden.
Wesentliche Angaben können beispielsweise der Standort, die Gerätebezeichnung, eine eindeutige Kennzeichnung und die zuständige Person sein.
2. Gefährdungsbeurteilung durchführen
Für die Verwendung der Arbeitsmittel sind die bestehenden Gefährdungen zu beurteilen.
Daraus ergeben sich die notwendigen Schutzmaßnahmen sowie Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen.
3. Prüffristen nachvollziehbar festlegen
Die Prüffristen müssen unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen, Herstellerinformationen und gesetzlichen Anforderungen bestimmt werden.
Verbindliche Höchstfristen sind einzuhalten.
4. Geeignete Prüfpersonen beauftragen
Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Prüfungen von entsprechend qualifizierten Personen oder, soweit vorgeschrieben, den zuständigen Prüfstellen durchgeführt werden.
5. Prüftermine überwachen
Ein digitaler Prüfkalender oder ein geeignetes Prüfmanagementsystem kann helfen, anstehende Prüfungen frühzeitig zu erkennen.
Auch kleinere Unternehmen können hierfür eine strukturierte Übersicht mit Wiedervorlagen verwenden.
6. Mängel und Prüfergebnisse auswerten
Festgestellte Mängel müssen bewertet und erforderliche Maßnahmen umgesetzt werden.
Wiederkehrende Schäden können darauf hinweisen, dass Prüfintervalle verkürzt oder zusätzliche Schutzmaßnahmen eingeführt werden müssen.
Wichtig: Ein Prüfmanagement ist nur dann wirksam, wenn die festgelegten Prüfungen tatsächlich durchgeführt und erkannte sicherheitsrelevante Mängel konsequent bearbeitet werden.
Welche Fehler sollten Arbeitgeber bei der Prüfung von Arbeitsmitteln vermeiden?
In der betrieblichen Praxis entstehen organisatorische Schwachstellen häufig dadurch, dass Prüfpflichten pauschal behandelt oder Zuständigkeiten nicht ausreichend geregelt werden.
Zu den häufigen Fehlern gehören:
- Pauschale Prüffristen: Für sämtliche Arbeitsmittel wird ohne ausreichende Beurteilung derselbe Prüfzeitraum festgelegt.
- Fehlende Gefährdungsbeurteilung: Prüfpflichten und Prüfintervalle werden nicht systematisch ermittelt.
- Ungeeignete Prüfpersonen: Prüfungen werden Personen übertragen, denen die erforderliche Qualifikation fehlt.
- Unvollständige Arbeitsmittelübersicht: Einzelne Geräte oder Arbeitsmittel werden bei der Prüfplanung übersehen.
- Fehlende Prüfnachweise: Durchgeführte Prüfungen können nicht ausreichend nachvollzogen werden.
- Unzureichende Mängelbeseitigung: Festgestellte sicherheitsrelevante Mängel bleiben unbearbeitet.
- Verwechslung von Wartung und Prüfung: Regelmäßige Instandhaltungsarbeiten werden fälschlicherweise als Ersatz für vorgeschriebene Prüfungen angesehen.
- Keine Anpassung der Prüffristen: Veränderte Einsatzbedingungen oder wiederkehrende Schäden bleiben unberücksichtigt.
Eine fachkundig begleitete Gefährdungsbeurteilung und ein nachvollziehbares Prüfmanagement können helfen, diese Fehler zu vermeiden.
Prüfung von Arbeitsmitteln und Betriebssicherheit
Die regelmäßige Prüfung von Arbeitsmitteln ist ein wesentlicher Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes. Entscheidend sind geeignete Prüffristen, ausreichend qualifizierte Prüfpersonen und eine nachvollziehbare Dokumentation. Die Grundlage bildet eine fachgerecht durchgeführte Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderungen und der tatsächlichen Einsatzbedingungen.
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Unsere Beratung berücksichtigt die geltenden rechtlichen Anforderungen und die konkreten betrieblichen Gegebenheiten. Dabei unterstützen wir Unternehmen insbesondere bei der Entwicklung praktikabler Organisationsstrukturen und der nachvollziehbaren Festlegung von Zuständigkeiten und Maßnahmen.
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Rechtsgrundlagen und Fachquellen: Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), insbesondere §§ 2, 3, 4, 5, 14 bis 17 sowie Anhänge 2 und 3; Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), insbesondere §§ 3 und 5; TRBS 1201 „Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“; TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“; DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“; einschlägige weitere DGUV-Vorschriften und DGUV-Regeln. Die konkreten Prüfpflichten und Prüffristen sind stets anhand des jeweiligen Arbeitsmittels, der Gefährdungsbeurteilung und der einschlägigen besonderen Vorschriften zu bestimmen.