ARBEITSSCHUTZ MÜNCHEN
Ein Angebot der CONSTANTIA
Management Consulting GmbH & Co. KG

Eine Gefährdungsbeurteilung nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist die systematische Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln entstehen können. Nach § 3 BetrSichV muss der Arbeitgeber diese Gefährdungen vor der Verwendung beurteilen und daraus geeignete Schutzmaßnahmen ableiten.

Die Pflicht betrifft grundsätzlich alle Arbeitsmittel, die Beschäftigte bei ihrer Arbeit verwenden. Dazu gehören beispielsweise Maschinen, Werkzeuge, Leitern, elektrische Betriebsmittel und technische Anlagen.

Die Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV ist Bestandteil der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz. Sie konkretisiert jedoch die besonderen Anforderungen an die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln.

Wichtig: Auch ein neues Arbeitsmittel mit CE-Kennzeichnung darf nicht ohne Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Gefährdungen eingesetzt werden. Die CE-Kennzeichnung ersetzt die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers nicht.

 

Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV Pflicht?

 

Nach § 3 Absatz 1 BetrSichV muss der Arbeitgeber vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die dabei auftretenden Gefährdungen beurteilen.

Die Verpflichtung besteht grundsätzlich unabhängig von der Größe des Unternehmens oder der Anzahl der Beschäftigten.

Eine Gefährdungsbeurteilung ist beispielsweise erforderlich, wenn:

  • neue Maschinen oder Geräte beschafft und eingesetzt werden,
  • Beschäftigte elektrische oder mechanische Arbeitsmittel verwenden,
  • Leitern, Tritte oder andere Arbeitsmittel für Arbeiten in der Höhe eingesetzt werden,
  • bestehende Arbeitsmittel unter veränderten Bedingungen verwendet werden,
  • Arbeitsmittel miteinander kombiniert werden,
  • Instandhaltungsarbeiten mit besonderen Gefährdungen durchgeführt werden.

Die Beurteilung muss vor der erstmaligen Verwendung abgeschlossen und dokumentiert sein.

Nach § 4 Absatz 1 BetrSichV dürfen Arbeitsmittel erst verwendet werden, nachdem die erforderliche Gefährdungsbeurteilung durchgeführt, geeignete Schutzmaßnahmen getroffen und die sichere Verwendung nach dem Stand der Technik festgestellt wurde.

Wichtig: Die Gefährdungsbeurteilung sollte bereits vor der Auswahl und Beschaffung eines Arbeitsmittels begonnen werden. Dadurch können sicherheitstechnische Anforderungen frühzeitig berücksichtigt werden.

 

Welche Arbeitsmittel müssen in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden?

 

Der Begriff Arbeitsmittel ist in § 2 Absatz 1 BetrSichV weit gefasst. Er umfasst Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden.

Hierzu zählen beispielsweise:

  • Büroarbeitsmittel: Elektrische Bürogeräte, Aktenvernichter und andere technische Arbeitsmittel.
  • Handwerkzeuge: Schraubendreher, Zangen, Bohrmaschinen und Sägen.
  • Maschinen: Produktionsmaschinen, Bearbeitungsmaschinen und weitere technische Anlagen.
  • Arbeitsmittel für Höhenarbeiten: Leitern, Tritte, Arbeitsplattformen und Hubarbeitsbühnen.
  • Transport- und Hebemittel: Hubwagen, Flurförderzeuge und Krane.
  • Elektrische Betriebsmittel: Mobile Elektrogeräte, Verlängerungsleitungen und fest installierte elektrische Arbeitsmittel.

Entscheidend ist nicht allein die Art des Arbeitsmittels, sondern insbesondere seine tatsächliche Verwendung im Betrieb.

Auch einfache Arbeitsmittel müssen grundsätzlich in die Gefährdungsbetrachtung einbezogen werden. Der Umfang der Beurteilung richtet sich jedoch nach den tatsächlich vorhandenen Gefährdungen.

Wichtig: Nicht jedes Arbeitsmittel benötigt zwingend ein eigenes umfangreiches Dokument. Bei gleichartigen Arbeitsmitteln und vergleichbaren Einsatzbedingungen kann eine zusammenfassende Gefährdungsbeurteilung ausreichend sein.

 

Welche Gefährdungen müssen nach der Betriebssicherheitsverordnung beurteilt werden?

 

Nach § 3 Absatz 2 BetrSichV sind alle Gefährdungen zu berücksichtigen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln entstehen können.

Dabei müssen insbesondere drei Bereiche betrachtet werden:

  • Gefährdungen durch das Arbeitsmittel selbst,
  • Gefährdungen durch die Arbeitsumgebung,
  • Gefährdungen durch die Arbeitsgegenstände, an denen Tätigkeiten mit dem Arbeitsmittel durchgeführt werden.

Zu den möglichen Gefährdungen gehören beispielsweise:

  • Mechanische Gefährdungen: Quetschen, Schneiden, Einziehen oder Erfassen durch bewegliche Maschinenteile.
  • Elektrische Gefährdungen: Elektrischer Schlag oder Gefährdungen durch beschädigte Leitungen und fehlerhafte Schutzmaßnahmen.
  • Thermische Gefährdungen: Verbrennungen durch heiße Oberflächen oder Materialien.
  • Gefährdungen durch Absturz: Beispielsweise bei der Verwendung von Leitern oder Arbeitsplattformen.
  • Gefährdungen durch unkontrollierte Bewegungen: Herabfallende Lasten, wegrollende Arbeitsmittel oder unerwartete Maschinenbewegungen.
  • Ergonomische Belastungen: Ungünstige Körperhaltungen, hohe körperliche Beanspruchung oder ungeeignete Bedienpositionen.
  • Psychische Belastungen: Beispielsweise durch sicherheitsrelevanten Zeitdruck oder ungünstige Arbeitsabläufe bei der Verwendung von Arbeitsmitteln.
  • Gefährdungen bei Betriebsstörungen: Beispielsweise beim Beseitigen von Materialstaus oder bei der Fehlersuche.

Die Betrachtung darf sich nicht ausschließlich auf den bestimmungsgemäßen Normalbetrieb beschränken.

Auch vorhersehbare Betriebsstörungen und Tätigkeiten zu deren Beseitigung sind einzubeziehen.

Wichtig: Eine Gefährdungsbeurteilung, die lediglich allgemeine Maschinengefahren aufzählt, ohne die tatsächlichen Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen, erfüllt die Anforderungen nicht zwangsläufig.

 

Wie wird eine Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV durchgeführt?

 

Die TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung“ konkretisiert die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und beschreibt eine systematische Vorgehensweise.

In der betrieblichen Praxis empfiehlt sich insbesondere folgender Ablauf:

 

1. Arbeitsmittel und Verwendung festlegen

Zunächst wird ermittelt, welches Arbeitsmittel betrachtet wird und für welche Tätigkeiten es eingesetzt werden soll.

Hierzu gehören insbesondere der vorgesehene Einsatzbereich, die Arbeitsumgebung und die beteiligten Beschäftigten.

 

2. Informationen beschaffen

Für die Gefährdungsbeurteilung werden die notwendigen Informationen zusammengestellt.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Betriebs- und Gebrauchsanleitungen des Herstellers,
  • technische Unterlagen und Sicherheitsinformationen,
  • einschlägige Technische Regeln für Betriebssicherheit,
  • Erkenntnisse aus bisherigen Störungen oder Unfällen,
  • Erfahrungen der Beschäftigten mit dem Arbeitsmittel.

 

3. Gefährdungen ermitteln und beurteilen

Anschließend werden die möglichen Gefährdungen bei der tatsächlichen Verwendung ermittelt.

Hierbei sind sowohl der Normalbetrieb als auch vorhersehbare besondere Betriebszustände zu berücksichtigen.

Die ermittelten Gefährdungen werden hinsichtlich ihrer möglichen Auswirkungen und der bestehenden Schutzmaßnahmen beurteilt.

 

4. Schutzmaßnahmen festlegen

Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung werden die notwendigen Schutzmaßnahmen bestimmt.

Dabei sind die gesetzlichen Anforderungen und der Stand der Technik zu berücksichtigen.

 

5. Schutzmaßnahmen umsetzen

Die festgelegten Maßnahmen müssen vor der Verwendung des Arbeitsmittels umgesetzt werden, soweit sie für dessen sichere Verwendung erforderlich sind.

 

6. Wirksamkeit überprüfen

Der Arbeitgeber muss feststellen, ob die getroffenen Maßnahmen die vorhandenen Gefährdungen ausreichend reduzieren.

Werden Mängel festgestellt, sind die Schutzmaßnahmen entsprechend anzupassen.

 

7. Ergebnisse dokumentieren und überprüfen

Die Gefährdungsbeurteilung wird nachvollziehbar dokumentiert und bei entsprechenden Anlässen überprüft beziehungsweise aktualisiert.

Wichtig: Eine Gefährdungsbeurteilung ist nicht bereits mit dem Ausfüllen einer Checkliste abgeschlossen. Entscheidend sind die fachgerechte Bewertung der Gefährdungen und die tatsächliche Umsetzung wirksamer Schutzmaßnahmen.

 

Welche Schutzmaßnahmen müssen Arbeitgeber festlegen?

 

Die erforderlichen Schutzmaßnahmen richten sich nach den festgestellten Gefährdungen.

Nach § 4 Absatz 2 BetrSichV haben technische Schutzmaßnahmen Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen. Organisatorische Maßnahmen haben wiederum Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen.

Dieses Vorgehen wird häufig als TOP-Prinzip bezeichnet.

 

Technische Schutzmaßnahmen

Technische Maßnahmen sollen Gefährdungen möglichst unmittelbar an ihrer Entstehungsstelle vermeiden oder reduzieren.

Beispiele sind:

  • Schutzeinrichtungen an Maschinen,
  • geeignete Not-Halt-Einrichtungen,
  • Schutz gegen unbeabsichtigtes Anlaufen,
  • sichere elektrische Schutzmaßnahmen,
  • technische Einrichtungen zur Vermeidung von Abstürzen.

 

Organisatorische Schutzmaßnahmen

Organisatorische Maßnahmen regeln die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln.

Dazu gehören beispielsweise:

  • festgelegte Arbeitsverfahren,
  • Zugangs- und Bedienberechtigungen,
  • Regelungen für Instandhaltungsarbeiten,
  • Betriebsanweisungen,
  • Unterweisungen der Beschäftigten.

 

Personenbezogene Schutzmaßnahmen

Personenbezogene Maßnahmen ergänzen die technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen.

Hierzu kann beispielsweise die Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung gehören.

Wichtig: Persönliche Schutzausrüstung darf nicht pauschal als Ersatz für erforderliche technische Schutzmaßnahmen eingesetzt werden.

 

Wer darf eine Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV erstellen?

 

Nach § 3 Absatz 3 BetrSichV darf die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden.

Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse, muss er sich fachkundig beraten lassen.

Je nach Arbeitsmittel und Gefährdung können unterschiedliche technische oder sicherheitstechnische Fachkenntnisse erforderlich sein.

Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit kann den Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung unterstützen. Bei komplexen technischen Anlagen kann zusätzlich die Einbindung weiterer Fachpersonen erforderlich sein.

Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Gefährdungsbeurteilung verbleibt grundsätzlich beim Arbeitgeber.

Wichtig: Die Fachkunde muss zu den konkreten Arbeitsmitteln und Gefährdungen passen. Eine allgemeine Arbeitsschutzqualifikation ersetzt nicht in jedem Fall die notwendigen technischen Spezialkenntnisse.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Lexikonbeitrag Wer darf eine Gefährdungsbeurteilung erstellen?

 

Reicht die Betriebsanleitung des Herstellers als Gefährdungsbeurteilung aus?

 

Nein, eine Betriebsanleitung ersetzt die betriebliche Gefährdungsbeurteilung nicht automatisch.

Herstellerinformationen sind eine wichtige Grundlage, berücksichtigen jedoch nicht zwangsläufig sämtliche betrieblichen Einsatzbedingungen.

Nach § 3 Absatz 4 und 5 BetrSichV dürfen geeignete Herstellerinformationen und vorhandene Gefährdungsbeurteilungen berücksichtigt beziehungsweise übernommen werden, sofern sie auf die konkreten Arbeitsmittel, Arbeitsbedingungen und Verfahren im eigenen Betrieb anwendbar sind.

Der Arbeitgeber muss daher insbesondere prüfen, ob:

  • das Arbeitsmittel für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist,
  • die tatsächliche Arbeitsumgebung berücksichtigt wurde,
  • besondere betriebliche Gefährdungen bestehen,
  • die vorgesehenen Schutzmaßnahmen ausreichend sind.

Wichtig: Eine CE-Kennzeichnung, eine Konformitätserklärung oder eine Betriebsanleitung entbindet den Arbeitgeber nicht von seiner Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung.

 

Muss für jedes Arbeitsmittel eine eigene Gefährdungsbeurteilung erstellt werden?

 

Nein, nicht zwingend. Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt eine geeignete Beurteilung der Gefährdungen, schreibt aber nicht für jedes einzelne Arbeitsmittel ein separates Dokument vor.

Nach der TRBS 1111 können gleichartige Arbeitsmittel bei vergleichbaren Gefährdungen und Einsatzbedingungen zusammengefasst betrachtet werden.

Beispielsweise kann eine gemeinsame Betrachtung für mehrere gleichartig verwendete Handwerkzeuge ausreichend sein.

Bei komplexen Maschinen, besonderen Betriebsbedingungen oder unterschiedlichen Gefährdungen kann dagegen eine individuelle Gefährdungsbeurteilung erforderlich sein.

Entscheidend ist, dass sämtliche relevanten Gefährdungen und erforderlichen Schutzmaßnahmen angemessen berücksichtigt werden.

Wichtig: Eine zusammenfassende Gefährdungsbeurteilung ist nur sinnvoll, wenn die betrachteten Arbeitsmittel und Tätigkeiten tatsächlich vergleichbar sind.

 

Welche Besonderheiten gelten für einfache Arbeitsmittel?

 

Auch einfache Arbeitsmittel fallen grundsätzlich unter den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung.

Die TRBS 1111 berücksichtigt jedoch, dass von bestimmten Arbeitsmitteln bei bestimmungsgemäßer Verwendung nur geringfügige Gefährdungen ausgehen.

Als Beispiele werden unter anderem Kugelschreiber, Locher, Zollstöcke und Handhefter genannt.

Wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass bei ihrer konkreten Verwendung keine zusätzlichen relevanten Gefährdungen auftreten, kann nach den Erläuterungen der TRBS 1111 eine gesonderte Dokumentation für solche Arbeitsmittel entbehrlich sein.

Dies ist jedoch keine allgemeine Befreiung von der Pflicht, die Verwendung der Arbeitsmittel hinsichtlich möglicher Gefährdungen zu betrachten.

Wichtig: Der Umfang der Gefährdungsbeurteilung und ihrer Dokumentation muss zur Art und Komplexität des Arbeitsmittels sowie zu den tatsächlichen Gefährdungen passen.

 

Wann muss die Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV aktualisiert werden?

 

Eine Gefährdungsbeurteilung muss aktuell bleiben und die tatsächlichen betrieblichen Bedingungen widerspiegeln.

Nach § 3 Absatz 7 BetrSichV ist eine unverzügliche Aktualisierung insbesondere erforderlich, wenn:

  • sicherheitsrelevante Veränderungen der Arbeitsbedingungen oder der Arbeitsmittel eintreten,
  • neue Erkenntnisse beispielsweise aus Unfällen oder der arbeitsmedizinischen Vorsorge vorliegen,
  • die Überprüfung der Schutzmaßnahmen zeigt, dass diese nicht ausreichend wirksam sind.

Ergibt eine Überprüfung, dass keine Aktualisierung erforderlich ist, muss dies unter Angabe des Überprüfungsdatums in der Dokumentation vermerkt werden.

Eine allgemeine gesetzliche Pflicht, sämtliche Gefährdungsbeurteilungen nach BetrSichV unabhängig von Veränderungen jährlich vollständig neu zu erstellen, besteht nicht.

Wichtig: Entscheidend ist die anlassbezogene Aktualisierung sowie die angemessene Überprüfung der bestehenden Gefährdungsbeurteilung.

 

Was muss in der Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV dokumentiert werden?

 

Nach § 3 Absatz 8 BetrSichV muss das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel dokumentiert werden.

Die Dokumentation muss insbesondere enthalten:

  • die bei der Verwendung auftretenden Gefährdungen,
  • die erforderlichen Schutzmaßnahmen,
  • die Einhaltung der Anforderungen der BetrSichV bei Abweichungen von den einschlägigen Technischen Regeln,
  • Art und Umfang erforderlicher Prüfungen sowie die Fristen wiederkehrender Prüfungen,
  • das Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen.

Die Dokumentation kann auch elektronisch erfolgen.

Für die vereinfachte Vorgehensweise nach § 7 BetrSichV bestehen besondere Regelungen zur Dokumentation.

Wichtig: Eine reine Auflistung vorhandener Arbeitsmittel ist keine vollständige Gefährdungsbeurteilung. Die relevanten Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und weiteren gesetzlichen Dokumentationsanforderungen müssen nachvollziehbar berücksichtigt werden.

 

Welche Folgen kann eine fehlende Gefährdungsbeurteilung haben?

 

Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung gehört zu den grundlegenden Arbeitgeberpflichten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln.

Werden die gesetzlichen Anforderungen nicht eingehalten, können insbesondere arbeitsschutzrechtliche Maßnahmen und unter den jeweiligen Voraussetzungen Bußgelder drohen.

§ 22 BetrSichV enthält hierzu ausdrücklich Ordnungswidrigkeitentatbestände, unter anderem für die fehlende, fehlerhafte oder nicht rechtzeitig durchgeführte Gefährdungsbeurteilung.

Bei Arbeitsunfällen können darüber hinaus haftungsrechtliche und gegebenenfalls strafrechtliche Fragen entstehen.

Die konkreten Rechtsfolgen hängen stets von der Art der Pflichtverletzung und den Umständen des Einzelfalls ab.

Wichtig: Eine vorhandene Gefährdungsbeurteilung schützt nicht allein durch ihre Existenz vor rechtlichen Folgen. Entscheidend sind ihre fachliche Qualität und die tatsächliche Umsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Lexikonbeitrag Wer haftet bei Verstößen gegen den Arbeitsschutz?

 


Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV: Arbeitsmittel sicher verwenden

Die Gefährdungsbeurteilung nach der Betriebssicherheitsverordnung ist eine wesentliche Voraussetzung für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln. Arbeitgeber müssen die konkreten Gefährdungen beurteilen, geeignete Schutzmaßnahmen festlegen und deren Wirksamkeit überprüfen. Maßgeblich sind dabei nicht nur die Eigenschaften des Arbeitsmittels, sondern auch die tatsächlichen betrieblichen Einsatzbedingungen.

CONSTANTIA unterstützt Unternehmen in München und Umgebung bei der Durchführung und Weiterentwicklung ihrer betrieblichen Gefährdungsbeurteilungen. Als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten wir Arbeitgeber bei der systematischen Ermittlung von Gefährdungen, der Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen und der rechtskonformen Organisation des Arbeitsschutzes.

Unsere Beratung berücksichtigt die gesetzlichen Anforderungen ebenso wie die praktischen Abläufe im Unternehmen. Ziel sind nachvollziehbare, umsetzbare und wirksame Schutzmaßnahmen, die sich dauerhaft in den betrieblichen Alltag integrieren lassen.

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Rechtsgrundlagen und Fachquellen: Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), insbesondere §§ 2 bis 7, 10, 12, 14 und 22; Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), insbesondere §§ 3 und 5; TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung“, Ausgabe März 2018, zuletzt geändert 2024 und berichtigt 2025; TRBS 1201 „Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Fassungen der gesetzlichen Vorschriften und Technischen Regeln.