ARBEITSSCHUTZ MÜNCHEN
Ein Angebot der CONSTANTIA
Management Consulting GmbH & Co. KG

Eine ASA-Sitzung ist eine regelmäßige Zusammenkunft des Arbeitsschutzausschusses (ASA), in der Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb beraten werden. Ziel ist es, Gefährdungen frühzeitig zu erkennen, erforderliche Schutzmaßnahmen abzustimmen und die Zusammenarbeit der am Arbeitsschutz beteiligten Personen zu fördern.

Nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) müssen Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten grundsätzlich einen Arbeitsschutzausschuss bilden. Dieser muss mindestens einmal vierteljährlich zusammentreten.

Der Arbeitsschutzausschuss ist ein wichtiges Instrument der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation. Er unterstützt den Arbeitgeber bei der systematischen Weiterentwicklung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Die gesetzliche Verantwortung für die Umsetzung erforderlicher Arbeitsschutzmaßnahmen verbleibt jedoch grundsätzlich beim Arbeitgeber.

 

Was ist ein Arbeitsschutzausschuss (ASA)?

 

Der Arbeitsschutzausschuss ist ein gesetzlich vorgesehenes betriebliches Beratungsgremium. Er dient dazu, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung gemeinsam zu beraten und die Zusammenarbeit der verschiedenen betrieblichen Akteure zu verbessern.

Im Mittelpunkt stehen insbesondere aktuelle Gefährdungen, Ergebnisse von Betriebsbegehungen, Arbeitsunfälle und die Abstimmung notwendiger Verbesserungsmaßnahmen.

Der ASA führt unterschiedliche fachliche und organisatorische Perspektiven zusammen. Während die Unternehmensleitung für die betriebliche Organisation verantwortlich ist, bringen Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte ihre jeweiligen Erfahrungen und Fachkenntnisse ein.

Wichtig: Der Arbeitsschutzausschuss ist ein Beratungsgremium und kein eigenständiges Entscheidungsorgan. Die Verantwortung für die Organisation und Umsetzung des betrieblichen Arbeitsschutzes verbleibt grundsätzlich beim Arbeitgeber.

 

Ab wann ist eine ASA-Sitzung gesetzlich vorgeschrieben?

 

Nach § 11 ASiG ist ein Arbeitsschutzausschuss grundsätzlich in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einzurichten.

Die gesetzliche Verpflichtung beginnt somit nicht bereits bei genau 20 Beschäftigten, sondern erst bei Überschreitung dieser Grenze.

Für die Ermittlung der Beschäftigtenzahl gelten besondere Anrechnungsregeln für Teilzeitbeschäftigte:

  • Beschäftigte mit bis zu 20 Wochenstunden werden mit dem Faktor 0,5 berücksichtigt.
  • Beschäftigte mit mehr als 20 bis zu 30 Wochenstunden werden mit dem Faktor 0,75 berücksichtigt.
  • Beschäftigte mit mehr als 30 Wochenstunden werden grundsätzlich voll berücksichtigt.

Beispiel: Ein Betrieb beschäftigt 16 Vollzeitkräfte und zehn Teilzeitkräfte mit jeweils 20 Wochenstunden. Die rechnerische Beschäftigtenzahl beträgt 21 (16 + 10 × 0,5). Damit wird die gesetzliche Grenze überschritten und es besteht grundsätzlich die Verpflichtung zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses.

Maßgeblich ist die Beschäftigtenzahl des jeweiligen Betriebs. Bei besonderen betrieblichen Organisationsformen oder abweichenden gesetzlichen Regelungen kann eine gesonderte Prüfung erforderlich sein.

 

Gilt die ASA-Pflicht auch für Unternehmen mit mehreren Standorten?

 

Bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten ist zwischen dem Unternehmen als rechtlicher Einheit und den einzelnen Betrieben zu unterscheiden.

Die Verpflichtung nach § 11 ASiG knüpft grundsätzlich an den Betrieb und nicht pauschal an die Gesamtzahl aller Beschäftigten eines Unternehmens an.

Ob mehrere Standorte als eigenständige Betriebe oder als organisatorisch zusammengehörige Betriebsteile anzusehen sind, hängt von den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen ab.

Von Bedeutung sind insbesondere:

  • die organisatorische Eigenständigkeit der Standorte,
  • die bestehenden Leitungs- und Entscheidungsstrukturen,
  • die Zuordnung der Beschäftigten,
  • die gemeinsame oder getrennte Organisation des Arbeitsschutzes,
  • die tatsächliche betriebliche Zusammenarbeit.

Wichtig: Mehrere Standorte führen nicht automatisch dazu, dass jeweils ein eigener Arbeitsschutzausschuss eingerichtet werden muss. Ebenso darf aus mehreren kleineren Standorten nicht ohne Prüfung geschlossen werden, dass keine ASA-Pflicht besteht.

Die konkrete betriebliche Organisation sollte deshalb bei der Beurteilung berücksichtigt werden.

 

Wer muss an einer ASA-Sitzung teilnehmen?

 

Die Zusammensetzung des Arbeitsschutzausschusses ist in § 11 ASiG gesetzlich geregelt.

Dem Ausschuss gehören grundsätzlich der Arbeitgeber oder eine beauftragte Person, zwei vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder, Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte nach § 22 SGB VII an.

 

1. Arbeitgeber oder beauftragte Person

Der Arbeitgeber ist für die Bildung des Arbeitsschutzausschusses und die ordnungsgemäße Durchführung der Sitzungen verantwortlich.

Er kann sich durch eine von ihm beauftragte Person vertreten lassen. Diese sollte über ausreichende Kenntnisse der betrieblichen Organisation verfügen und die besprochenen Arbeitsschutzthemen in die Unternehmensführung einbringen können.

Die Teilnahme einer beauftragten Person entbindet den Arbeitgeber nicht von seinen gesetzlichen Verpflichtungen.

 

2. Betriebsarzt

Der Betriebsarzt bringt die arbeitsmedizinische Perspektive in den Arbeitsschutzausschuss ein.

Dies betrifft beispielsweise gesundheitliche Belastungen, ergonomische Arbeitsbedingungen, arbeitsmedizinische Vorsorge und mögliche gesundheitliche Auswirkungen betrieblicher Veränderungen.

Die arbeitsmedizinische Beratung ergänzt die sicherheitstechnische Betreuung und unterstützt eine umfassende Betrachtung der betrieblichen Arbeitsbedingungen.

 

3. Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa)

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützt den Arbeitsschutzausschuss insbesondere bei sicherheitstechnischen und organisatorischen Fragestellungen.

Zu ihren Aufgaben gehören beispielsweise die Beratung zu betrieblichen Gefährdungen, die Auswertung von Betriebsbegehungen und die Entwicklung geeigneter Schutzmaßnahmen.

In der Praxis unterstützt die Fachkraft für Arbeitssicherheit häufig auch bei der Vorbereitung der Tagesordnung, der fachlichen Begleitung der Sitzungen und der Nachverfolgung vereinbarter Maßnahmen.

Eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit kann ebenso Mitglied des Arbeitsschutzausschusses sein wie eine intern bestellte Fachkraft.

 

4. Sicherheitsbeauftragte

Die nach § 22 SGB VII bestellten Sicherheitsbeauftragten gehören ebenfalls dem Arbeitsschutzausschuss an.

Sie bringen insbesondere ihre Erfahrungen aus dem betrieblichen Arbeitsalltag ein und können auf Gefährdungen, unsichere Arbeitsbedingungen oder organisatorische Schwierigkeiten aufmerksam machen.

Ihre Funktion unterscheidet sich von der einer Fachkraft für Arbeitssicherheit. Sicherheitsbeauftragte übernehmen durch ihre Bestellung grundsätzlich keine eigenständige Arbeitgeberverantwortung.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Lexikonbeitrag Ab wann ist ein Sicherheitsbeauftragter Pflicht?

 

5. Mitglieder des Betriebsrats

Besteht ein Betriebsrat, gehören dem Arbeitsschutzausschuss zwei vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder an.

Sie bringen die Interessen und Erfahrungen der Beschäftigten in die Beratungen ein und unterstützen die Zusammenarbeit zwischen Unternehmensleitung und betrieblicher Interessenvertretung.

Wichtig: Auch in Betrieben ohne Betriebsrat bleibt die Verpflichtung zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses bestehen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

 

6. Weitere betriebliche Fachpersonen

Abhängig von den behandelten Themen können weitere Personen zu einzelnen ASA-Sitzungen hinzugezogen werden.

Hierzu gehören beispielsweise Führungskräfte, Brandschutzbeauftragte, Verantwortliche für Gefahrstoffe oder technische Fachpersonen.

Die Beteiligung zusätzlicher Personen sollte sich am konkreten Beratungsbedarf orientieren.

 

Wie oft muss eine ASA-Sitzung stattfinden?

 

Nach § 11 ASiG muss der Arbeitsschutzausschuss mindestens einmal vierteljährlich zusammentreten.

Daraus ergeben sich grundsätzlich vier ASA-Sitzungen pro Jahr.

Die Termine sollten möglichst frühzeitig geplant und gleichmäßig über das Jahr verteilt werden. Dadurch können aktuelle Entwicklungen regelmäßig aufgegriffen und vereinbarte Maßnahmen zeitnah überprüft werden.

Eine gesetzlich festgelegte Mindestdauer für einzelne ASA-Sitzungen besteht nicht.

Der erforderliche Zeitumfang richtet sich insbesondere nach:

  • der Größe und Struktur des Betriebs,
  • der Art und dem Umfang betrieblicher Gefährdungen,
  • der Anzahl aktueller Arbeitsschutzthemen,
  • den Ergebnissen von Betriebsbegehungen und Unfallanalysen,
  • dem Umfang offener oder neu festzulegender Maßnahmen.

Bei besonderen Ereignissen, beispielsweise nach schwerwiegenden Arbeitsunfällen oder bei wesentlichen betrieblichen Veränderungen, können zusätzliche Sitzungen sinnvoll sein.

Wichtig: Die gesetzlich vorgeschriebenen ASA-Sitzungen können nicht allein durch informelle Einzelgespräche zwischen Arbeitgeber und Fachkraft für Arbeitssicherheit ersetzt werden.

 

Welche Themen werden in einer ASA-Sitzung behandelt?

 

Die Inhalte einer ASA-Sitzung orientieren sich an den tatsächlichen betrieblichen Gefährdungen, den aktuellen Entwicklungen und dem Stand der Arbeitsschutzorganisation.

Typische Tagesordnungspunkte sind:

 

1. Arbeitsunfälle und Beinahe-Unfälle

Arbeitsunfälle und relevante Beinahe-Unfälle werden ausgewertet, um mögliche Ursachen zu erkennen und geeignete Präventionsmaßnahmen abzuleiten.

Dabei sollten sowohl technische und organisatorische Bedingungen als auch arbeitsbedingte Einflussfaktoren berücksichtigt werden.

 

2. Ergebnisse von Betriebsbegehungen

Feststellungen aus Betriebsbegehungen werden besprochen und hinsichtlich ihres Handlungsbedarfs bewertet.

Hierzu gehören beispielsweise technische Mängel, fehlende Schutzmaßnahmen oder organisatorische Schwachstellen.

Offene Maßnahmen sollten mit eindeutigen Verantwortlichkeiten und Umsetzungsterminen versehen werden.

 

3. Gefährdungsbeurteilungen

Der Arbeitsschutzausschuss kann den aktuellen Stand der betrieblichen Gefährdungsbeurteilungen beraten.

Von besonderer Bedeutung sind dabei neue Tätigkeiten, veränderte Arbeitsbedingungen und die Wirksamkeit bereits umgesetzter Schutzmaßnahmen.

Die Beratung im ASA ersetzt jedoch nicht die gesetzlich vorgeschriebene Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Lexikonbeitrag Wer darf eine Gefährdungsbeurteilung erstellen?

 

4. Arbeitsschutzunterweisungen

Im ASA kann überprüft werden, ob erforderliche Arbeitsschutzunterweisungen durchgeführt wurden und ob zusätzlicher Unterweisungsbedarf besteht.

Dies kann insbesondere bei neuen Arbeitsmitteln, veränderten Arbeitsverfahren oder nach relevanten Unfallereignissen erforderlich sein.

 

5. Arbeitsmedizinische Fragestellungen

Der Betriebsarzt kann über allgemeine arbeitsmedizinische Entwicklungen und gesundheitliche Gefährdungen informieren.

Hierzu zählen beispielsweise ergonomische Belastungen, Lärmeinwirkungen, Hautschutz oder organisatorische Fragen der arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Personenbezogene medizinische Informationen unterliegen dabei den geltenden Datenschutz- und Schweigepflichten.

 

6. Überprüfung vereinbarter Maßnahmen

Ein wesentlicher Bestandteil jeder ASA-Sitzung sollte die Überprüfung bereits vereinbarter Maßnahmen sein.

Dabei wird festgestellt, welche Maßnahmen umgesetzt wurden, ob vorgesehene Termine eingehalten werden konnten und ob weiterer Handlungsbedarf besteht.

Eine ASA-Sitzung ist besonders wirksam, wenn aus den Beratungen konkrete Verbesserungsmaßnahmen hervorgehen und deren Umsetzung regelmäßig überprüft wird.

 

Wie läuft eine ASA-Sitzung in der Praxis ab?

 

Eine ASA-Sitzung sollte strukturiert vorbereitet und durchgeführt werden, damit die verfügbaren zeitlichen Ressourcen sinnvoll genutzt werden.

In der betrieblichen Praxis hat sich folgendes Vorgehen bewährt:

 

1. Terminplanung und Einladung

Die Termine sollten möglichst zu Jahresbeginn festgelegt werden.

Die vorgesehenen Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses werden rechtzeitig eingeladen und über die geplanten Tagesordnungspunkte informiert.

 

2. Vorbereitung der Tagesordnung

Die Tagesordnung orientiert sich an aktuellen Arbeitsschutzthemen und den Ergebnissen vorheriger Sitzungen.

Hierzu können insbesondere Betriebsbegehungsprotokolle, Unfallauswertungen, offene Maßnahmen und Hinweise der Beschäftigten herangezogen werden.

 

3. Durchführung der Sitzung

Während der Sitzung werden die vorgesehenen Themen gemeinsam beraten.

Im Mittelpunkt sollten insbesondere bestehende Gefährdungen, erforderliche Schutzmaßnahmen und mögliche organisatorische Verbesserungen stehen.

 

4. Festlegung von Maßnahmen

Werden Verbesserungsmaßnahmen vereinbart, sollten die Zuständigkeiten und Umsetzungstermine eindeutig festgelegt werden.

Dies erleichtert die anschließende Bearbeitung und verhindert, dass erkannte Probleme ohne konkrete Folgemaßnahmen bleiben.

 

5. Dokumentation der Ergebnisse

Die wesentlichen Beratungsergebnisse sollten in einem Sitzungsprotokoll festgehalten werden.

Hierbei sind insbesondere offene Maßnahmen, verantwortliche Personen und vereinbarte Termine von Bedeutung.

 

6. Nachverfolgung

In der folgenden ASA-Sitzung wird überprüft, welche Maßnahmen bereits umgesetzt wurden und welche Aufgaben weiterhin offen sind.

Dadurch entsteht ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess innerhalb der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation.

 

Ist ein ASA-Protokoll gesetzlich vorgeschrieben?

 

§ 11 ASiG enthält keine ausdrückliche Verpflichtung zur Erstellung eines schriftlichen ASA-Protokolls.

Dennoch ist eine nachvollziehbare Dokumentation aus organisatorischen Gründen dringend zu empfehlen.

Ein Protokoll unterstützt den Arbeitgeber dabei, die regelmäßige Durchführung der Sitzungen und die Behandlung relevanter Arbeitsschutzthemen nachvollziehbar darzustellen.

Ein zweckmäßiges ASA-Protokoll sollte insbesondere enthalten:

  • Datum und Ort der Sitzung,
  • Namen und Funktionen der Teilnehmenden,
  • behandelte Tagesordnungspunkte,
  • wesentliche Feststellungen und Beratungsergebnisse,
  • vereinbarte Maßnahmen,
  • zuständige Personen,
  • festgelegte Umsetzungstermine,
  • Bearbeitungsstand offener Maßnahmen.

Wichtig: Ein Protokoll allein stellt noch keinen Nachweis für die tatsächliche Umsetzung vereinbarter Schutzmaßnahmen dar. Entscheidend ist, dass erforderliche Maßnahmen anschließend durchgeführt und hinsichtlich ihrer Wirksamkeit überprüft werden.

 

Können ASA-Sitzungen online durchgeführt werden?

 

Das Arbeitssicherheitsgesetz schreibt keine bestimmte Sitzungsform vor.

Daher können ASA-Sitzungen grundsätzlich auch als Videokonferenz stattfinden, sofern die vorgesehenen Mitglieder angemessen beteiligt werden und eine sachgerechte Beratung möglich ist.

Hierbei sollte insbesondere sichergestellt werden, dass:

  • alle vorgesehenen Teilnehmenden aktiv mitwirken können,
  • die erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen,
  • betriebliche Arbeitsschutzthemen vollständig behandelt werden können,
  • vereinbarte Maßnahmen nachvollziehbar dokumentiert werden.

Bei komplexen technischen Fragestellungen oder wenn betriebliche Arbeitsbedingungen unmittelbar betrachtet werden sollen, können Präsenztermine zweckmäßiger sein.

Eine Online-Sitzung ersetzt zudem keine erforderliche Betriebsbegehung.

 

Wer ist für die Organisation der ASA-Sitzungen verantwortlich?

 

Die gesetzliche Verpflichtung zur Bildung des Arbeitsschutzausschusses richtet sich an den Arbeitgeber.

Er muss sicherstellen, dass der Ausschuss ordnungsgemäß eingerichtet wird und die vorgeschriebenen Sitzungen stattfinden.

Die organisatorische Vorbereitung kann jedoch geeigneten internen oder externen Personen übertragen werden.

In der Praxis unterstützt häufig die Fachkraft für Arbeitssicherheit bei:

  • der Jahresplanung der ASA-Termine,
  • der Vorbereitung der Tagesordnung,
  • der Zusammenstellung relevanter Arbeitsschutzthemen,
  • der fachlichen Begleitung der Sitzungen,
  • der Erstellung oder Überprüfung von Sitzungsprotokollen,
  • der Nachverfolgung vereinbarter Maßnahmen.

Die Unterstützung durch eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit kann insbesondere für kleinere und mittelständische Unternehmen sinnvoll sein, die keine eigene Arbeitsschutzabteilung unterhalten.

Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Organisation des Arbeitsschutzes verbleibt grundsätzlich beim Arbeitgeber.

 

Welche Fehler sollten Unternehmen bei ASA-Sitzungen vermeiden?

 

Eine ASA-Sitzung erfüllt ihren Zweck nur dann, wenn sie regelmäßig stattfindet, relevante Arbeitsschutzthemen behandelt und daraus erforderliche Verbesserungen abgeleitet werden.

Zu den häufigen organisatorischen Fehlern gehören:

  • Unregelmäßige Durchführung: Die vorgeschriebenen vierteljährlichen Sitzungen werden nicht eingehalten.
  • Unvollständige Beteiligung: Gesetzlich vorgesehene Mitglieder werden nicht angemessen eingebunden.
  • Fehlende Vorbereitung: Eine strukturierte Tagesordnung und relevante Unterlagen liegen nicht vor.
  • Reiner Informationsaustausch: Probleme werden angesprochen, ohne konkrete Maßnahmen festzulegen.
  • Unklare Verantwortlichkeiten: Für vereinbarte Maßnahmen werden keine zuständigen Personen bestimmt.
  • Fehlende Nachverfolgung: Offene Maßnahmen werden in späteren Sitzungen nicht erneut aufgegriffen.
  • Unzureichende Dokumentation: Wesentliche Ergebnisse und Vereinbarungen sind nicht nachvollziehbar festgehalten.

Eine strukturierte Vorbereitung und fachkundige Begleitung können dazu beitragen, solche Schwachstellen zu vermeiden und die ASA-Sitzungen als wirksames Instrument des betrieblichen Arbeitsschutzes einzusetzen.

 


ASA-Sitzungen organisieren und begleiten lassen in München

Regelmäßig durchgeführte ASA-Sitzungen sind ein wichtiger Bestandteil einer wirksamen betrieblichen Arbeitsschutzorganisation. Entscheidend sind die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen, die Beteiligung der vorgesehenen Personen und die konsequente Nachverfolgung vereinbarter Maßnahmen.

CONSTANTIA unterstützt Unternehmen in München und Umgebung bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung ihrer ASA-Sitzungen. Als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit begleiten wir Arbeitgeber bei der strukturierten Behandlung betrieblicher Arbeitsschutzthemen, der Dokumentation von Beratungsergebnissen und der Entwicklung geeigneter Verbesserungsmaßnahmen.

Unsere Beratung orientiert sich an den gesetzlichen Anforderungen und den konkreten betrieblichen Gegebenheiten – praxisorientiert, nachvollziehbar und abgestimmt auf die jeweilige Unternehmensstruktur.

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Rechtsgrundlagen und Fachquellen: Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), insbesondere §§ 1, 3, 6 und 11; Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), insbesondere §§ 3, 5 und 6; Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), insbesondere § 22; DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“; DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“; Informationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zur betrieblichen Arbeitsschutzorganisation und zum Arbeitsschutzausschuss. Bei besonderen betrieblichen Organisationsformen können ergänzende rechtliche Anforderungen zu berücksichtigen sein.