Arbeitgeber müssen Arbeitsstätten so beleuchten, dass die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind. Die gesetzlichen Anforderungen ergeben sich insbesondere aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.4 „Beleuchtung und Sichtverbindung“. Für typische Büroarbeitsplätze mit Schreib-, Lese- und Bildschirmtätigkeiten beträgt die erforderliche mittlere Beleuchtungsstärke mindestens 500 Lux. Je nach Tätigkeit gelten unterschiedliche Mindestwerte. Darüber hinaus müssen Arbeitgeber insbesondere Tageslicht, Sichtverbindungen nach außen, Blendungsbegrenzung, Farbwiedergabe und eine ausreichende Gleichmäßigkeit der Beleuchtung berücksichtigen.
Eine geeignete Beleuchtung ist eine wesentliche Voraussetzung für sichere und gesundheitsgerechte Arbeitsbedingungen. Sie ermöglicht es Beschäftigten, ihre Arbeitsaufgaben zuverlässig zu erkennen und auszuführen, und trägt dazu bei, Sehbeschwerden, Ermüdung und Unfallgefahren zu vermeiden.
Zu geringe Beleuchtungsstärken, störende Reflexionen oder starke Helligkeitsunterschiede können insbesondere bei Bildschirmarbeit, feinmotorischen Tätigkeiten oder Arbeiten mit erhöhten Sicherheitsanforderungen problematisch sein.
Die Beleuchtung muss deshalb auf die tatsächlichen Sehaufgaben und Arbeitsbedingungen abgestimmt werden.
Wichtig: Die gesetzlichen Anforderungen beschränken sich nicht auf einen bestimmten Lux-Wert. Auch die Qualität, Verteilung und Blendungsbegrenzung des Lichts sind Bestandteil einer fachgerechten Beleuchtung.
Welche gesetzlichen Vorschriften gelten für die Beleuchtung am Arbeitsplatz?
Die zentrale Rechtsgrundlage ist die Arbeitsstättenverordnung. Sie verpflichtet Arbeitgeber, Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden werden.
Die wichtigsten Anforderungen ergeben sich aus:
- § 3 ArbStättV: Verpflichtung zur fachkundigen Gefährdungsbeurteilung beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten.
- § 3a ArbStättV: Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der bekannt gemachten Regeln.
- Anhang Nummer 3.4 ArbStättV: Anforderungen an Beleuchtung und Sichtverbindung nach außen.
- Anhang Nummer 6 ArbStättV: Zusätzliche Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze.
- ASR A3.4 „Beleuchtung und Sichtverbindung“: Konkretisierung der Anforderungen an Tageslicht, künstliche Beleuchtung, Beleuchtungsstärken und Sichtverbindungen.
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Allgemeine Pflichten zur Gefährdungsbeurteilung, Festlegung und Umsetzung geeigneter Schutzmaßnahmen sowie deren Wirksamkeitskontrolle.
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten konkretisieren die verbindlichen Schutzziele der Arbeitsstättenverordnung.
Bei Einhaltung der einschlägigen ASR kann der Arbeitgeber grundsätzlich davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt sind.
Andere Lösungen sind zulässig, sofern sie mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz gewährleisten.
Wichtig: Die ASR A3.4 ist keine eigenständige Rechtsverordnung. Sie besitzt jedoch aufgrund ihrer Konkretisierungsfunktion und der gesetzlichen Vermutungswirkung eine besondere Bedeutung für die betriebliche Umsetzung.
Wie viel Lux muss ein Arbeitsplatz haben?
Die erforderliche Beleuchtungsstärke richtet sich nach der jeweiligen Tätigkeit und den damit verbundenen Sehaufgaben.
Die Beleuchtungsstärke wird in Lux (lx) angegeben. Sie beschreibt, wie viel Licht auf eine bestimmte Fläche fällt.
Die ASR A3.4 enthält in Anhang 3 konkrete Mindestwerte für unterschiedliche Tätigkeiten, Arbeitsplätze und Arbeitsbereiche innerhalb von Gebäuden.
Beispiele für erforderliche Mindestbeleuchtungsstärken sind:
| Arbeitsplatz oder Tätigkeit | Mindestbeleuchtungsstärke |
|---|---|
| Büro: Schreiben, Lesen, Datenverarbeitung | 500 lx |
| Büro: Ablegen und Kopieren | 300 lx |
| Technisches Handzeichnen | 750 lx |
| Empfangstheke und Schalter | 300 lx |
| Laboratorien und Messplätze | 500 lx |
| Küchen | 500 lx |
| Lagerräume mit Leseaufgaben | 200 lx |
| Wasch-, Toiletten- und Umkleideräume | 200 lx |
| Treppen und Aufzüge | 100 lx |
| Flure ohne Fahrzeugverkehr | 50 lx |
Die Werte beziehen sich auf die in der ASR festgelegten Bezugsflächen der jeweiligen Sehaufgaben.
Die erforderliche Beleuchtungsstärke ist nicht mit der Leistung einer Leuchte in Watt oder ihrem Lichtstrom in Lumen gleichzusetzen.
Wichtig: Bei den angegebenen Lux-Werten handelt es sich um Mindestwerte der mittleren Beleuchtungsstärke auf der maßgeblichen Fläche. Einzelne dunkle Bereiche können trotz eines ausreichenden Mittelwerts unzulässig sein.
Welche Beleuchtung ist für Bildschirmarbeitsplätze vorgeschrieben?
Für typische Bildschirmarbeitsplätze mit Schreib-, Lese- und Datenverarbeitungstätigkeiten sieht die ASR A3.4 eine mittlere Beleuchtungsstärke von mindestens 500 Lux vor.
Bei der Gestaltung sind zusätzlich die besonderen Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung an Bildschirmarbeitsplätze zu berücksichtigen.
Dazu gehören insbesondere:
- ausreichende Beleuchtung der Arbeitsfläche,
- Vermeidung störender Blendung,
- Vermeidung störender Reflexionen auf dem Bildschirm,
- geeignete Anordnung von Bildschirm und Leuchten,
- angemessene Helligkeitsverteilung,
- geeigneter Sonnen- und Blendschutz an Fenstern.
Bildschirme sollten so angeordnet werden, dass Fenster und Leuchten möglichst keine störenden Spiegelungen verursachen.
Eine seitliche Anordnung des Bildschirms zu Fensterflächen kann hierfür häufig vorteilhaft sein.
Eine zusätzliche Arbeitsplatzleuchte kann sinnvoll sein, wenn bestimmte Sehaufgaben eine gezielte Beleuchtung erfordern.
Wichtig: Eine Schreibtischleuchte ersetzt nicht automatisch eine ausreichende Beleuchtung des gesamten Arbeitsplatzes und seines Umgebungsbereichs.
Weitere Anforderungen an die ergonomische Gestaltung sind in unserem Wissensbeitrag „Welche Anforderungen gelten für ergonomische Bildschirmarbeitsplätze?“ erläutert.
Muss ein Arbeitsplatz Tageslicht haben?
Nach der Arbeitsstättenverordnung müssen Arbeitsräume grundsätzlich möglichst ausreichend Tageslicht erhalten.
Die ASR A3.4 konkretisiert, wann eine ausreichende Versorgung mit Tageslicht angenommen werden kann.
Als Nachweismöglichkeiten nennt sie unter anderem:
- einen Tageslichtquotienten von mehr als 2 Prozent am Arbeitsplatz beziehungsweise bei Dachoberlichtern von mehr als 4 Prozent,
- alternativ ein Verhältnis der lichtdurchlässigen Fenster-, Tür- oder Wandfläche zur Raumgrundfläche von mindestens 1:10 unter den in der ASR beschriebenen Voraussetzungen.
Der Tageslichtquotient beschreibt das Verhältnis der Beleuchtungsstärke im Raum zur gleichzeitig vorhandenen Beleuchtungsstärke im Freien bei bedecktem Himmel.
Eine ausreichende Tageslichtversorgung hängt unter anderem von der Raumtiefe, der Fenstergröße, der Verglasung und der Verschattung durch benachbarte Gebäude ab.
Die bloße Existenz eines Fensters bedeutet deshalb nicht automatisch, dass die Tageslichtanforderungen erfüllt sind.
Wichtig: Die Arbeitsstättenverordnung enthält ausdrücklich geregelte Ausnahmen von der Tageslichtanforderung. Ob eine Ausnahme zulässig ist, muss anhand der jeweiligen rechtlichen und baulichen Voraussetzungen beurteilt werden.
Ist eine Sichtverbindung nach außen gesetzlich vorgeschrieben?
Grundsätzlich müssen Arbeitsräume eine Sichtverbindung nach außen haben.
Die Sichtverbindung soll den Beschäftigten ermöglichen, visuelle Informationen über die Außenwelt wahrzunehmen.
Hierzu gehören beispielsweise Tageslichtverhältnisse, Wetterbedingungen und Veränderungen im Tagesverlauf.
Die ASR A3.4 enthält Anforderungen an die Anordnung und Gestaltung geeigneter Sichtverbindungen.
Für bestimmte Räume und Nutzungen sieht die Arbeitsstättenverordnung Ausnahmen vor.
Hierzu gehören unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen beispielsweise Räume, bei denen betriebstechnische Gründe einer Sichtverbindung entgegenstehen.
Wichtig: Tageslichtversorgung und Sichtverbindung nach außen sind zwei unterschiedliche Anforderungen. Eine ausreichende künstliche Beleuchtung ersetzt nicht automatisch eine erforderliche Sichtverbindung.
Welche Anforderungen gelten an die Gleichmäßigkeit der Beleuchtung?
Eine ausreichende mittlere Beleuchtungsstärke allein genügt nicht.
Die Beleuchtung muss so gestaltet sein, dass keine unzulässig großen Helligkeitsunterschiede innerhalb des Arbeitsplatzes entstehen.
Nach ASR A3.4 darf die Beleuchtungsstärke im Bereich des Arbeitsplatzes grundsätzlich an keiner Stelle weniger als das 0,6-Fache der mittleren Beleuchtungsstärke betragen.
Der niedrigste Wert darf nicht im Bereich der Hauptsehaufgabe liegen.
Auch der Umgebungsbereich muss angemessen beleuchtet werden.
Bei einer mittleren Beleuchtungsstärke von 500 Lux am Arbeitsplatz muss der zugehörige Umgebungsbereich beispielsweise grundsätzlich mindestens 300 Lux aufweisen.
Bei einer Beleuchtungsstärke von 300 Lux am Arbeitsplatz beträgt der entsprechende Mindestwert für den Umgebungsbereich 200 Lux.
Wichtig: Die Beleuchtungsstärke am Arbeitsplatz und im Umgebungsbereich muss aufeinander abgestimmt sein. Ein sehr heller Schreibtisch in einem ansonsten dunklen Raum ist deshalb nicht automatisch eine fachgerechte Beleuchtungslösung.
Was ist bei Blendung und störenden Reflexionen zu beachten?
Blendung kann durch direkte Sonneneinstrahlung, ungeeignete Leuchten oder Reflexionen auf glänzenden Oberflächen entstehen.
Unterschieden wird insbesondere zwischen Direktblendung und Reflexblendung.
Direktblendung entsteht beispielsweise durch den unmittelbaren Blick auf eine sehr helle Lichtquelle.
Reflexblendung entsteht durch Spiegelungen auf Arbeitsflächen, Bildschirmen oder anderen Oberflächen.
Geeignete Maßnahmen können sein:
- blendungsarme Leuchten,
- geeignete Anordnung der Leuchten,
- wirksame Sonnenschutzsysteme,
- geeignete Bildschirmpositionierung,
- matte Arbeitsoberflächen,
- angemessene Helligkeitsverteilung im Raum.
Die ASR A3.4 enthält Anforderungen zur Begrenzung störender Blendung.
Bei der Planung künstlicher Beleuchtung können zusätzlich anerkannte lichttechnische Verfahren zur Bewertung der Blendung eingesetzt werden.
Wichtig: Eine hohe Beleuchtungsstärke ist nicht automatisch besser. Auch bei ausreichenden Lux-Werten kann eine ungeeignete Beleuchtung durch Blendung oder Reflexionen gesundheitlich und ergonomisch problematisch sein.
Welche Bedeutung haben Lichtfarbe und Farbwiedergabe?
Neben der Beleuchtungsstärke beeinflussen auch die Lichtfarbe und die Farbwiedergabe die Qualität der Beleuchtung.
Die Lichtfarbe wird üblicherweise über die Farbtemperatur in Kelvin beschrieben.
Die Farbwiedergabe beschreibt dagegen, wie natürlich Farben unter einer Lichtquelle erscheinen.
Die ASR A3.4 legt für verschiedene Tätigkeiten Mindestwerte des allgemeinen Farbwiedergabeindex Ra fest.
Für typische Büroarbeitsplätze ist beispielsweise ein Farbwiedergabeindex von mindestens Ra 80 vorgesehen.
Bei besonders anspruchsvollen Farbprüfungen können höhere Werte erforderlich sein.
Eine geeignete Farbwiedergabe ist insbesondere dort wichtig, wo Farben zur sicheren Ausführung einer Tätigkeit unterschieden werden müssen.
Dies kann beispielsweise bei der Qualitätskontrolle, in Laboratorien oder bei bestimmten medizinischen Tätigkeiten relevant sein.
Wichtig: Lichtfarbe und Farbwiedergabe sind unterschiedliche Eigenschaften. Eine bestimmte Farbtemperatur allein gewährleistet keine ausreichende Beleuchtungsqualität.
Welche Beleuchtungsanforderungen gelten in Arztpraxen und medizinischen Einrichtungen?
In Arztpraxen, medizinischen Versorgungszentren und anderen Gesundheitseinrichtungen unterscheiden sich die Anforderungen je nach Tätigkeit und Raumfunktion.
Beispielsweise können folgende Bereiche unterschiedliche Beleuchtungsbedingungen erfordern:
- Empfang und Anmeldung,
- Büro- und Verwaltungsarbeitsplätze,
- Untersuchungs- und Behandlungsräume,
- Laborbereiche,
- Verkehrswege und Wartebereiche,
- Sanitär- und Personalräume.
Für Büroarbeiten und Datenverarbeitung gelten grundsätzlich die entsprechenden Anforderungen der ASR A3.4.
Bei medizinischen Untersuchungen und Behandlungen können zusätzliche Anforderungen an die Beleuchtungsstärke, Farbwiedergabe oder spezielle Untersuchungsleuchten bestehen.
Die konkrete Beleuchtung muss daher anhand der jeweiligen medizinischen Tätigkeit und der einschlägigen Anforderungen beurteilt werden.
Wichtig: Die allgemeinen 500 Lux für Büroarbeitsplätze dürfen nicht pauschal auf sämtliche medizinischen Untersuchungs- und Behandlungsbereiche übertragen werden.
Welche Anforderungen gelten für Werkstätten, Lager und Produktionsbereiche?
Auch in gewerblichen und industriellen Arbeitsbereichen richtet sich die erforderliche Beleuchtungsstärke nach der jeweiligen Sehaufgabe.
Bei groben Tätigkeiten können geringere Beleuchtungsstärken ausreichend sein als bei feinmechanischen Arbeiten oder anspruchsvollen Sichtprüfungen.
Besonders zu berücksichtigen sind beispielsweise:
- kleine oder kontrastarme Werkstücke,
- bewegte Maschinen und Arbeitsmittel,
- Kontroll- und Prüftätigkeiten,
- Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr,
- Gefahrstellen und Bedienbereiche,
- wechselnde Arbeitspositionen.
Die konkreten Mindestwerte sind den einschlägigen Tabellen der ASR A3.4 zu entnehmen.
Bei Tätigkeiten, die dort nicht ausdrücklich aufgeführt sind, muss der erforderliche Wert im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden.
Wichtig: Die Beleuchtung muss auch sicherheitsrelevante Bereiche ausreichend erkennbar machen. Dazu gehören beispielsweise Hindernisse, Absturzkanten, Bedienelemente und Verkehrswege.
Wie wird die Beleuchtungsstärke am Arbeitsplatz gemessen?
Die Beleuchtungsstärke wird mit einem geeigneten Beleuchtungsstärkemessgerät, einem sogenannten Luxmeter, gemessen.
Entscheidend ist, dass die Messung auf der für die jeweilige Sehaufgabe maßgeblichen Bezugsfläche erfolgt.
Bei typischen Büroarbeitsplätzen ist dies beispielsweise die Arbeitsfläche des Schreibtisches.
Bei anderen Tätigkeiten kann die relevante Fläche vertikal oder geneigt sein.
Für eine fachgerechte Beurteilung müssen insbesondere berücksichtigt werden:
- die tatsächliche Position des Arbeitsplatzes,
- die maßgebliche Bezugsfläche,
- die Verteilung der Beleuchtungsstärke,
- die vorhandene künstliche Beleuchtung,
- die jeweiligen Nutzungsbedingungen,
- der Zustand der Beleuchtungseinrichtung.
Zur Beurteilung der künstlichen Beleuchtung muss der Einfluss des Tageslichts angemessen berücksichtigt beziehungsweise ausgeschlossen werden.
Eine einzelne Messung an einer beliebigen Stelle genügt nicht, um die Gleichmäßigkeit und die mittlere Beleuchtungsstärke zuverlässig zu bestimmen.
Wichtig: Für belastbare Ergebnisse sind geeignete Messgeräte und ein fachgerechtes Messverfahren erforderlich. Smartphone-Anwendungen ersetzen eine sachgerechte lichttechnische Messung nicht ohne Weiteres.
Müssen Beleuchtungsanlagen regelmäßig geprüft und gewartet werden?
Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die Beleuchtung während der Nutzung der Arbeitsstätte den erforderlichen Anforderungen entspricht.
Die Beleuchtungsqualität kann sich im Laufe der Zeit verändern.
Mögliche Ursachen sind beispielsweise:
- Alterung der Leuchtmittel,
- Verschmutzung von Leuchten,
- Defekte einzelner Leuchten,
- Veränderungen der Raumaufteilung,
- neue Maschinen oder Einrichtungsgegenstände,
- geänderte Tätigkeiten und Sehaufgaben.
Beleuchtungseinrichtungen müssen deshalb entsprechend den betrieblichen Anforderungen instand gehalten werden.
Ob und in welchen Abständen Messungen erforderlich sind, richtet sich nach der Gefährdungsbeurteilung, den Nutzungsbedingungen und den einschlägigen Anforderungen.
Eine allgemeine gesetzliche Verpflichtung, sämtliche Beleuchtungsstärken jährlich zu messen, besteht nicht.
Wichtig: Die erforderlichen Mindestbeleuchtungsstärken müssen im Betrieb eingehalten werden und dürfen nicht nur unmittelbar nach der Installation einer Beleuchtungsanlage erreicht werden.
Welche besonderen Anforderungen gelten für ältere oder sehbeeinträchtigte Beschäftigte?
Die Anforderungen an eine geeignete Beleuchtung können sich durch individuelle Sehfähigkeiten verändern.
Mit zunehmendem Alter kann beispielsweise der Lichtbedarf für bestimmte Sehaufgaben steigen.
Auch eine eingeschränkte Sehfähigkeit oder besonders anspruchsvolle Tätigkeiten können zusätzliche Maßnahmen erforderlich machen.
Geeignete Maßnahmen können beispielsweise sein:
- zusätzliche individuell einstellbare Arbeitsplatzleuchten,
- verbesserte Blendungsbegrenzung,
- höhere Beleuchtungsstärken,
- geeignete Kontraste,
- angepasste Bildschirmdarstellungen.
Die erforderlichen Maßnahmen sind anhand der tatsächlichen Arbeitsbedingungen und individuellen Erfordernisse zu beurteilen.
Wichtig: Die Mindestwerte der ASR A3.4 schließen nicht aus, dass bei bestimmten Tätigkeiten oder Beschäftigten höhere Beleuchtungsstärken erforderlich sein können.
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung der Beleuchtung?
Die Beleuchtung gehört zu den Arbeitsumgebungsbedingungen, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden müssen.
Der Arbeitgeber muss insbesondere:
- die jeweiligen Arbeitsbereiche und Sehaufgaben ermitteln,
- die erforderlichen Beleuchtungsstärken bestimmen,
- Tageslicht und Sichtverbindung nach außen berücksichtigen,
- mögliche Gefährdungen durch Blendung und Reflexionen beurteilen,
- die Anforderungen an Gleichmäßigkeit und Farbwiedergabe prüfen,
- geeignete Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen festlegen,
- die Maßnahmen umsetzen,
- ihre Wirksamkeit überprüfen,
- die Ergebnisse entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dokumentieren,
- die Gefährdungsbeurteilung bei wesentlichen Veränderungen überprüfen und erforderlichenfalls aktualisieren.
Die Gefährdungsbeurteilung nach der Arbeitsstättenverordnung muss fachkundig durchgeführt werden.
Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse, muss er sich fachkundig beraten lassen.
Die Unterstützung kann beispielsweise durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder weitere entsprechend qualifizierte Fachpersonen erfolgen.
Wichtig: Die Verantwortung für die sichere Gestaltung der Arbeitsstätte verbleibt beim Arbeitgeber. Die Beauftragung externer Fachpersonen entbindet ihn nicht von seinen gesetzlichen Pflichten.
Welche Folgen können Verstöße gegen die Beleuchtungsvorgaben haben?
Werden die Anforderungen an eine ausreichende und geeignete Beleuchtung nicht erfüllt, kann dies einen Verstoß gegen die Arbeitsstättenverordnung und die allgemeinen Arbeitsschutzpflichten darstellen.
Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden können im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Mängel verlangen.
Unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen können auch Bußgelder oder weitere rechtliche Folgen in Betracht kommen.
Ungeeignete Beleuchtungsverhältnisse können zudem betriebliche Auswirkungen verursachen, beispielsweise:
- erhöhte visuelle Beanspruchung,
- Ermüdung und Konzentrationsprobleme,
- Fehler bei der Ausführung von Arbeitsaufgaben,
- unzureichende Erkennbarkeit von Gefahrenstellen,
- erhöhte Unfallrisiken,
- verminderte Arbeitsqualität.
Wichtig: Entscheidend ist nicht allein die installierte Beleuchtungsanlage, sondern ob die tatsächlichen Beleuchtungsverhältnisse am Arbeitsplatz den erforderlichen Schutz gewährleisten.
Fazit: Die Beleuchtung am Arbeitsplatz muss zur Tätigkeit passen
Die gesetzlichen Anforderungen an die Beleuchtung am Arbeitsplatz ergeben sich insbesondere aus der Arbeitsstättenverordnung und der ASR A3.4 „Beleuchtung und Sichtverbindung“.
Für typische Büroarbeitsplätze mit Schreib-, Lese- und Datenverarbeitungstätigkeiten beträgt die erforderliche mittlere Beleuchtungsstärke mindestens 500 Lux. Für andere Tätigkeiten gelten abweichende Mindestwerte.
Eine fachgerechte Beleuchtung umfasst jedoch mehr als die Einhaltung bestimmter Lux-Werte.
Auch Tageslicht, Sichtverbindung nach außen, Blendungsbegrenzung, Gleichmäßigkeit und Farbwiedergabe müssen berücksichtigt werden.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die tatsächlichen Beleuchtungsverhältnisse im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu beurteilen, erforderliche Maßnahmen festzulegen und deren Wirksamkeit sicherzustellen.
Eine geeignete Beleuchtung unterstützt die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten und trägt zu dauerhaft guten Arbeitsbedingungen bei.
Beleuchtung am Arbeitsplatz: Gesetzliche Anforderungen fachgerecht umsetzen
Ob Büroarbeitsplatz, Arztpraxis, Werkstatt oder Produktionsbereich: Arbeitgeber müssen für eine ausreichende und geeignete Beleuchtung sorgen. Entscheidend sind die tatsächlichen Sehaufgaben und die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung sowie der ASR A3.4.
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Rechtsgrundlagen und Fachquellen: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), insbesondere §§ 3, 4, 5 und 6; Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), insbesondere §§ 3 und 3a sowie Anhang Nummer 3.4 „Beleuchtung und Sichtverbindung“ und Nummer 6 „Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen“; Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.4 „Beleuchtung und Sichtverbindung“, Ausgabe Mai 2023, insbesondere Abschnitte 4 bis 7 sowie Anhänge 1 bis 4; Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Handbuch Gefährdungsbeurteilung und Fachinformationen zu Beleuchtung und Licht; Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), DGUV Information 215-210 „Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten“ sowie DGUV Information 215-211 „Tageslicht am Arbeitsplatz und Sichtverbindung nach außen“; DIN EN 12464-1 „Licht und Beleuchtung – Beleuchtung von Arbeitsstätten – Teil 1: Arbeitsstätten in Innenräumen“. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Fassungen der gesetzlichen Vorschriften und technischen Regelwerke.
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