ARBEITSSCHUTZ MÜNCHEN
Ein Angebot der CONSTANTIA
Management Consulting GmbH & Co. KG

Ergonomische Bildschirmarbeitsplätze müssen so eingerichtet und betrieben werden, dass die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind. Arbeitgeber sind nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) verpflichtet, Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch zu gestalten, mögliche Gefährdungen zu beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen umzusetzen. Dazu gehören insbesondere ein geeigneter Arbeitstisch und Bürostuhl, die richtige Anordnung des Bildschirms, ausreichende Beleuchtung sowie regelmäßige Unterbrechungen der Bildschirmarbeit.

Bildschirmarbeit gehört in vielen Unternehmen zum beruflichen Alltag. Ob im Büro, in einer Arztpraxis, in der Verwaltung oder im Homeoffice: Beschäftigte verbringen häufig mehrere Stunden täglich vor einem Bildschirm. Ungünstige Arbeitsbedingungen können dabei zu körperlichen Beschwerden, visueller Ermüdung und weiteren Belastungen beitragen.

Eine ergonomische Arbeitsplatzgestaltung soll solche Belastungen möglichst vermeiden oder reduzieren. Dabei geht es nicht ausschließlich um die Auswahl geeigneter Möbel. Auch die Arbeitsorganisation, die Beleuchtung, die verwendete Software und die individuellen Voraussetzungen der Beschäftigten spielen eine wichtige Rolle.

Wichtig: Die ergonomische Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen ist keine freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers. Sie gehört zu den gesetzlichen Anforderungen an sichere und gesundheitsgerechte Arbeitsbedingungen.

 

Welche gesetzlichen Vorschriften gelten für Bildschirmarbeitsplätze?

 

Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen für die ergonomische Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen sind das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).

Insbesondere folgende Regelungen sind relevant:

  • § 3 ArbSchG: Grundpflichten des Arbeitgebers zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.
  • § 5 ArbSchG: Verpflichtung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der damit verbundenen Gefährdungen.
  • § 3 ArbStättV: Gefährdungsbeurteilung bei der Einrichtung und beim Betrieb von Arbeitsstätten.
  • § 3a ArbStättV: Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten.
  • Anhang Nummer 6 ArbStättV: Besondere Anforderungen an die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen.
  • ASR A6 „Bildschirmarbeit“: Konkretisierung der Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung.
  • ArbMedVV: Anforderungen an die arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten.

Die früher eigenständige Bildschirmarbeitsverordnung wurde aufgehoben. Ihre wesentlichen Anforderungen sind inzwischen in die Arbeitsstättenverordnung integriert.

Ergänzende praktische Hinweise enthält insbesondere die DGUV Information 215-410 „Bildschirm- und Büroarbeitsplätze – Leitfaden für die Gestaltung“.

Wichtig: Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung. Werden sie eingehalten, kann der Arbeitgeber grundsätzlich davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Abweichende Lösungen sind möglich, wenn sie mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz erreichen.

 

Was gehört zu einem ergonomischen Bildschirmarbeitsplatz?

 

Ein Bildschirmarbeitsplatz besteht nicht nur aus einem Computer und einem Monitor. Er umfasst sämtliche Einrichtungen und Arbeitsmittel, die für die jeweilige Bildschirmtätigkeit erforderlich sind.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Bildschirm beziehungsweise Bildschirmgerät,
  • Arbeitstisch oder geeignete Arbeitsfläche,
  • ergonomisch geeigneter Arbeitsstuhl,
  • Tastatur, Maus und gegebenenfalls weitere Eingabegeräte,
  • ausreichende Beleuchtung,
  • geeignete räumliche Bedingungen,
  • benutzerfreundliche Software,
  • eine gesundheitsgerechte Organisation der Bildschirmarbeit.

Die einzelnen Bestandteile müssen aufeinander abgestimmt sein und eine möglichst natürliche, belastungsarme Arbeitshaltung ermöglichen.

Wichtig: Ein hochwertiger Bürostuhl allein macht einen Bildschirmarbeitsplatz noch nicht ergonomisch. Entscheidend ist das Zusammenwirken aller Arbeitsmittel und Arbeitsbedingungen.

 

Welche Anforderungen gelten für den Schreibtisch?

 

Nach Anhang Nummer 6.1 ArbStättV müssen Arbeitsflächen ausreichend groß und so gestaltet sein, dass die benötigten Arbeitsmittel flexibel angeordnet werden können.

Ein geeigneter Arbeitstisch sollte insbesondere:

  • ausreichend Platz für Bildschirm, Tastatur, Maus und weitere Arbeitsmittel bieten,
  • eine ergonomisch günstige Anordnung der Arbeitsmittel ermöglichen,
  • über eine reflexionsarme Oberfläche verfügen,
  • ausreichende Bein- und Bewegungsfreiheit bieten,
  • eine individuell passende Arbeitshöhe ermöglichen.

Die erforderlichen Abmessungen hängen von der Arbeitsaufgabe und den eingesetzten Arbeitsmitteln ab.

Als praxisorientierter Richtwert wird für einen üblichen Büroarbeitsplatz häufig eine Arbeitsfläche von etwa 160 × 80 cm verwendet. Je nach Arbeitsaufgabe können andere Abmessungen geeignet oder erforderlich sein.

Eine Höhenverstellbarkeit erleichtert die Anpassung an unterschiedliche Körpergrößen und Arbeitsbedingungen.

Wichtig: Ein elektrisch höhenverstellbarer Sitz-Steh-Schreibtisch ist nicht für jeden Bildschirmarbeitsplatz gesetzlich vorgeschrieben. Entscheidend ist, dass die gewählte Ausstattung eine ergonomisch geeignete Arbeitsweise ermöglicht.

 

Welche Anforderungen muss ein ergonomischer Bürostuhl erfüllen?

 

Ein geeigneter Büroarbeitsstuhl soll eine sichere Sitzhaltung ermöglichen und unterschiedliche Sitzpositionen unterstützen.

Zu den wesentlichen ergonomischen Eigenschaften gehören:

  • ein standsicheres Untergestell,
  • eine individuell einstellbare Sitzhöhe,
  • eine geeignete Rückenlehne zur Unterstützung des Rückens,
  • eine ausreichend große und geeignete Sitzfläche,
  • die Möglichkeit, die Sitzhaltung zu verändern,
  • gegebenenfalls einstellbare Armauflagen.

Der Stuhl sollte so eingestellt werden können, dass die Füße möglichst vollständig auf dem Boden stehen und die Beine eine entspannte Haltung einnehmen.

Eine dynamische Sitzweise mit regelmäßigem Wechsel der Sitzposition kann dazu beitragen, einseitige körperliche Belastungen zu reduzieren.

Wichtig: Auch ein ergonomischer Bürostuhl ersetzt regelmäßige Bewegung nicht. Längeres unbewegtes Sitzen sollte möglichst durch Haltungswechsel und Bewegung unterbrochen werden.

 

Wie muss der Bildschirm richtig aufgestellt werden?

 

Die richtige Positionierung des Bildschirms ist ein wesentlicher Bestandteil der ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung.

Nach Anhang Nummer 6 ArbStättV müssen Bildschirme unter anderem eine geeignete Darstellung ermöglichen, reflexionsarm sein und entsprechend den gesetzlichen Anforderungen positioniert und eingestellt werden können.

Bei der Aufstellung sollten insbesondere folgende Punkte berücksichtigt werden:

  • Der Bildschirm steht möglichst frontal vor der beschäftigten Person.
  • Die Bildschirmhöhe ermöglicht eine entspannte Kopf- und Nackenhaltung.
  • Die oberste Bildschirmzeile liegt üblicherweise nicht über Augenhöhe.
  • Der Sehabstand ist auf Bildschirmgröße, Schriftgröße und Arbeitsaufgabe abgestimmt.
  • Blendungen und störende Spiegelungen werden vermieden.
  • Helligkeit und Kontrast können an die Arbeitsumgebung angepasst werden.

Bei üblichen Bürobildschirmen ist ein Sehabstand von etwa 50 bis 80 cm häufig ein geeigneter Orientierungsbereich. Größere Bildschirme oder besondere Arbeitsaufgaben können andere Abstände erfordern.

Die Schriftgröße muss so gewählt werden, dass Texte ohne unnötige Anstrengung gut lesbar sind.

Wichtig: Ein bestimmter Sehabstand oder eine feste Bildschirmhöhe ist nicht für sämtliche Beschäftigten und Bildschirmgrößen gleichermaßen geeignet. Die individuelle Anpassung ist entscheidend.

 

Wie müssen Tastatur und Maus angeordnet werden?

 

Tastatur und Maus sollten so angeordnet sein, dass die Arme und Hände möglichst entspannt gehalten werden können.

Bei der Gestaltung sind insbesondere folgende Aspekte wichtig:

  • Die Tastatur liegt möglichst gerade vor der beschäftigten Person.
  • Die Maus befindet sich in unmittelbarer Nähe der Tastatur.
  • Die Unterarme können möglichst entspannt gehalten werden.
  • Die Handgelenke werden nicht dauerhaft stark abgeknickt.
  • Die Arbeitsfläche bietet ausreichend Platz für die Eingabegeräte.

Für ortsfeste Bildschirmarbeitsplätze schreibt Anhang Nummer 6.3 ArbStättV unter anderem vor, dass Tastaturen vom Bildschirm getrennte Einheiten und neigbar sein müssen.

Die Arbeitsfläche vor der Tastatur muss außerdem ein Auflegen der Handballen ermöglichen.

Bei besonderen körperlichen Voraussetzungen können alternative Eingabegeräte oder individuell angepasste Arbeitsmittel sinnvoll sein.

Wichtig: Die Auswahl ergonomischer Eingabegeräte sollte sich an den tatsächlichen Arbeitsaufgaben und den individuellen Anforderungen der Beschäftigten orientieren.

 

Welche Anforderungen gelten für Beleuchtung und Tageslicht?

 

Die Beleuchtung eines Bildschirmarbeitsplatzes muss zur jeweiligen Tätigkeit passen und ausreichende Sehbedingungen ermöglichen.

Zu berücksichtigen sind insbesondere:

  • ausreichende Beleuchtungsstärke,
  • möglichst gleichmäßige Lichtverteilung,
  • Vermeidung störender Blendungen,
  • Vermeidung von Reflexionen auf dem Bildschirm,
  • geeignete Anordnung der Arbeitsplätze zu Fenstern und Leuchten,
  • individuelle Anpassungsmöglichkeiten, soweit erforderlich.

Bei üblichen Büroarbeiten wird nach den einschlägigen technischen Regeln häufig eine Beleuchtungsstärke von 500 Lux für den entsprechenden Arbeitsbereich zugrunde gelegt. Die konkreten Anforderungen hängen jedoch von der Sehaufgabe und den geltenden Regelungen ab.

Bildschirme sollten möglichst so zu Fenstern angeordnet werden, dass störende Blendungen und Spiegelungen vermieden werden.

Zusätzlich können geeignete Sonnenschutz- und Blendschutzeinrichtungen erforderlich sein.

Wichtig: Eine hohe Beleuchtungsstärke allein gewährleistet noch keine ergonomisch geeignete Beleuchtung. Auch Blendungsbegrenzung, Kontraste und die individuelle Sehaufgabe müssen berücksichtigt werden.

 

Wie viel Bewegungsfreiheit muss ein Bildschirmarbeitsplatz bieten?

 

Nach Anhang Nummer 6.1 ArbStättV muss ausreichend Raum für wechselnde Arbeitshaltungen und Bewegungen vorhanden sein.

Die Bewegungsfläche muss es Beschäftigten ermöglichen, ihre Sitzposition zu verändern, aufzustehen und den Arbeitsplatz sicher zu benutzen.

Für die Bemessung der erforderlichen Bewegungsflächen sind insbesondere die Arbeitsstättenverordnung und die einschlägigen Technischen Regeln für Arbeitsstätten zu berücksichtigen.

In der Praxis ist unter anderem darauf zu achten, dass:

  • ausreichende Bein- und Fußfreiheit vorhanden ist,
  • der Bürostuhl ohne Behinderung bewegt werden kann,
  • Verkehrswege nicht durch Möbel oder Arbeitsmittel eingeengt werden,
  • Arbeitsmittel sicher erreichbar sind,
  • wechselnde Arbeitshaltungen möglich bleiben.

Wichtig: Die erforderlichen Raum- und Bewegungsflächen lassen sich nicht allein anhand der Größe des Schreibtisches beurteilen. Entscheidend ist die gesamte Arbeitsplatzgestaltung.

 

Sind regelmäßige Pausen bei Bildschirmarbeit gesetzlich vorgeschrieben?

 

Ja. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Bildschirmarbeit regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder Erholungszeiten unterbrochen wird.

Diese Verpflichtung ergibt sich aus Anhang Nummer 6.1 Absatz 2 ArbStättV.

Die Unterbrechungen sollen insbesondere dazu beitragen, einseitige körperliche und visuelle Belastungen zu reduzieren.

Geeignete Maßnahmen können beispielsweise sein:

  • der Wechsel zwischen Bildschirmarbeit und anderen Tätigkeiten,
  • regelmäßige kurze Erholungszeiten,
  • Bewegung und Wechsel der Körperhaltung,
  • zeitweise Tätigkeiten ohne Bildschirmnutzung.

Die Arbeitsstättenverordnung schreibt nicht pauschal vor, dass nach jeder Stunde Bildschirmarbeit exakt fünf Minuten Pause eingelegt werden müssen.

Die konkrete Gestaltung der Unterbrechungen richtet sich nach den Arbeitsbedingungen und den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung.

Bildschirmarbeitsbedingte Erholungszeiten sind von den gesetzlichen Ruhepausen nach dem Arbeitszeitgesetz zu unterscheiden.

Wichtig: Die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen nach dem Arbeitszeitgesetz ersetzen nicht automatisch die erforderlichen Unterbrechungen der Bildschirmarbeit.

 

Ist eine Gefährdungsbeurteilung für Bildschirmarbeitsplätze Pflicht?

 

Ja. Bildschirmarbeitsplätze müssen im Rahmen der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden.

Die Verpflichtung ergibt sich insbesondere aus § 5 ArbSchG und § 3 ArbStättV.

Bei der Beurteilung sind die konkreten Arbeitsbedingungen und die damit verbundenen Gefährdungen zu berücksichtigen.

Typische Beurteilungsbereiche sind:

  • ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes,
  • Körperhaltung und Bewegungsmöglichkeiten,
  • Bildschirmdarstellung und visuelle Belastungen,
  • Beleuchtung und Blendung,
  • Raumklima und Lärm,
  • Arbeitsorganisation und Unterbrechungen der Bildschirmarbeit,
  • psychische Belastungen durch die Arbeitsbedingungen.

Die Gefährdungsbeurteilung muss vor Aufnahme der Tätigkeit beziehungsweise vor Einrichtung und Betrieb der betreffenden Arbeitsstätte durchgeführt werden.

Bei wesentlichen Veränderungen der Arbeitsbedingungen oder neuen Erkenntnissen muss sie überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden.

Die Gefährdungsbeurteilung kann für vergleichbare Arbeitsplätze zusammengefasst werden, sofern die Tätigkeiten und Gefährdungen tatsächlich vergleichbar sind.

Wichtig: Es ist nicht zwingend erforderlich, für jeden einzelnen Büroarbeitsplatz ein vollständig separates Dokument zu erstellen. Entscheidend ist, dass sämtliche relevanten Gefährdungen fachgerecht erfasst und geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt werden.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Fachbeitrag Wer darf eine Gefährdungsbeurteilung erstellen?

 

Muss der Arbeitgeber eine Untersuchung der Augen anbieten?

 

Ja. Bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten ist nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) eine entsprechende Angebotsvorsorge vorgesehen.

Die rechtliche Grundlage ist insbesondere Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 1 ArbMedVV.

Die Angebotsvorsorge umfasst das Angebot einer angemessenen Untersuchung der Augen und des Sehvermögens.

Erweist sich aufgrund der Vorsorge eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, muss diese ermöglicht werden.

Der Arbeitgeber muss die arbeitsmedizinische Vorsorge entsprechend den gesetzlichen Vorgaben organisieren und anbieten.

Wichtig: Die Angebotsvorsorge ist keine verpflichtende Eignungsuntersuchung. Beschäftigte können das Angebot grundsätzlich ablehnen, ohne dass daraus automatisch arbeitsrechtliche Nachteile entstehen dürfen.

 

Wann muss der Arbeitgeber eine Bildschirmarbeitsplatzbrille bezahlen?

 

Unter bestimmten Voraussetzungen muss der Arbeitgeber eine spezielle Sehhilfe für die Arbeit am Bildschirm zur Verfügung stellen.

Die Verpflichtung ergibt sich aus Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 1 ArbMedVV.

Voraussetzung ist insbesondere, dass:

  • eine entsprechende arbeitsmedizinische Vorsorge durchgeführt wurde,
  • das Ergebnis zeigt, dass eine spezielle Sehhilfe für die Bildschirmarbeit erforderlich ist,
  • normale Sehhilfen für die konkrete Bildschirmtätigkeit nicht geeignet sind.

Eine normale Alltagsbrille ist daher nicht automatisch eine vom Arbeitgeber zu finanzierende Bildschirmarbeitsplatzbrille.

Ebenso besteht nicht allein deshalb ein Anspruch auf eine besondere Bildschirmbrille, weil Beschäftigte regelmäßig am Computer arbeiten.

Ob eine spezielle Sehhilfe erforderlich ist, muss anhand der arbeitsmedizinischen Voraussetzungen beurteilt werden.

Wichtig: Ist eine spezielle Bildschirmarbeitsplatzbrille im Sinne der ArbMedVV erforderlich, muss der Arbeitgeber diese im notwendigen Umfang zur Verfügung stellen. Die Kosten dürfen insoweit nicht auf die Beschäftigten abgewälzt werden.

 

Welche Anforderungen gelten für Bildschirmarbeit im Homeoffice?

 

Bei der Arbeit von zu Hause muss zwischen einem eingerichteten Telearbeitsplatz und sonstiger mobiler Arbeit unterschieden werden.

 

Telearbeitsplätze

Ein Telearbeitsplatz im Sinne von § 2 Absatz 7 ArbStättV ist ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich der Beschäftigten.

Hierfür müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere eine Vereinbarung über die Bedingungen der Telearbeit und die entsprechende Einrichtung des Arbeitsplatzes.

Die Arbeitsstättenverordnung enthält besondere Regelungen für Telearbeitsplätze. Die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze nach Anhang Nummer 6 sind dabei relevant.

Der Arbeitgeber muss die erforderlichen Maßnahmen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben sicherstellen.

 

Mobile Arbeit

Bei mobiler Arbeit wird die Tätigkeit nicht zwingend an einem fest eingerichteten Telearbeitsplatz ausgeübt.

Die Arbeitsstättenverordnung gilt für solche Arbeitsorte nicht automatisch in derselben Weise wie für betriebliche Arbeitsstätten oder eingerichtete Telearbeitsplätze.

Die allgemeinen Pflichten des Arbeitgebers nach dem Arbeitsschutzgesetz bestehen jedoch weiterhin.

Auch bei mobiler Bildschirmarbeit müssen daher mögliche Gefährdungen beurteilt und geeignete Maßnahmen festgelegt werden.

Die ASR A6 enthält hierzu ergänzende Hinweise, insbesondere für die regelmäßige ortsveränderliche Verwendung tragbarer Bildschirmgeräte.

Wichtig: Homeoffice und Telearbeit sind rechtlich nicht immer gleichzusetzen. Welche Anforderungen konkret gelten, hängt von der tatsächlichen Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsorganisation ab.

 

Ist dauerhaftes Arbeiten am Laptop ergonomisch zulässig?

 

Ein Laptop kann für mobile und zeitlich begrenzte Tätigkeiten geeignet sein. Bei einer länger andauernden ortsfesten Bildschirmtätigkeit entstehen jedoch häufig ergonomische Nachteile.

Insbesondere sind Bildschirm und Tastatur bei einem klassischen Notebook fest miteinander verbunden. Dadurch lassen sich eine ergonomisch günstige Bildschirmhöhe und eine entspannte Position der Hände nicht immer gleichzeitig erreichen.

Für regelmäßig ortsfest genutzte tragbare Bildschirmgeräte gelten zusätzliche Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung.

Je nach Tätigkeit können deshalb beispielsweise erforderlich oder sinnvoll sein:

  • ein zusätzlicher geeigneter Bildschirm,
  • eine separate Tastatur,
  • eine externe Maus,
  • eine geeignete Notebookhalterung,
  • eine ausreichend große Arbeitsfläche.

Die konkrete Ausstattung muss sich nach der Tätigkeit und der Gefährdungsbeurteilung richten.

Wichtig: Die regelmäßige Arbeit am Laptop ist nicht grundsätzlich verboten. Die Arbeitsplatzgestaltung muss jedoch die jeweils geltenden ergonomischen Anforderungen erfüllen.

 

Müssen Beschäftigte zur ergonomischen Bildschirmarbeit unterwiesen werden?

 

Nach § 12 ArbSchG müssen Arbeitgeber ihre Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen unterweisen.

Dies umfasst auch relevante Gefährdungen und Schutzmaßnahmen bei Bildschirmarbeit.

Eine Unterweisung kann beispielsweise folgende Themen behandeln:

  • richtige Einstellung des Bürostuhls,
  • ergonomische Anordnung von Bildschirm, Tastatur und Maus,
  • Vermeidung von Blendungen und Reflexionen,
  • Wechsel der Arbeitshaltung und regelmäßige Bewegung,
  • Unterbrechungen der Bildschirmarbeit,
  • Umgang mit Beschwerden und erkennbaren Belastungen.

Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien erfolgen, soweit dies relevant ist. Sie muss erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

Wichtig: Eine ergonomische Ausstattung entfaltet ihren Nutzen nur dann vollständig, wenn Beschäftigte die vorhandenen Einstellmöglichkeiten kennen und richtig nutzen können.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Fachbeitrag Wie oft müssen Beschäftigte im Arbeitsschutz unterwiesen werden?

 

Wer ist für die ergonomische Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen verantwortlich?

 

Die grundlegende Verantwortung für sichere und gesundheitsgerechte Arbeitsbedingungen liegt beim Arbeitgeber.

Er muss die erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen schaffen, geeignete Arbeitsmittel bereitstellen und die notwendigen Schutzmaßnahmen umsetzen.

Bei der Umsetzung können insbesondere folgende Personen unterstützen:

  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit,
  • Betriebsärzte,
  • fachkundige Führungskräfte,
  • weitere geeignete Fachpersonen für Arbeitsplatzgestaltung und Ergonomie.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit kann insbesondere bei der Beurteilung ergonomischer Belastungen, der Auswahl geeigneter Arbeitsmittel und der Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen beraten.

Der Betriebsarzt unterstützt unter anderem bei Fragen zu gesundheitlichen Belastungen und zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Wichtig: Die Beauftragung einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit entbindet den Arbeitgeber nicht von seiner Verantwortung für die Umsetzung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen.

 

Welche typischen Fehler sollten Unternehmen vermeiden?

 

Bei der Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen treten in der Praxis häufig wiederkehrende Probleme auf.

Dazu gehören beispielsweise:

  • ungeeignete oder nicht individuell eingestellte Bürostühle,
  • zu hoch oder zu niedrig positionierte Bildschirme,
  • störende Reflexionen durch Fenster oder Leuchten,
  • zu kleine Arbeitsflächen,
  • unzureichende Bewegungsfreiheit,
  • dauerhafte Laptoparbeit ohne geeignete zusätzliche Arbeitsmittel,
  • fehlende Unterbrechungen der Bildschirmarbeit,
  • unzureichende Unterweisung der Beschäftigten,
  • fehlende oder unvollständige Gefährdungsbeurteilungen.

Viele dieser Probleme lassen sich bereits durch eine systematische Arbeitsplatzbeurteilung und vergleichsweise einfache organisatorische oder technische Maßnahmen reduzieren.

Wichtig: Die ergonomische Arbeitsplatzgestaltung sollte nicht erst dann überprüft werden, wenn Beschäftigte über Beschwerden klagen. Sie gehört zur vorbeugenden Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes.

 

Welche Folgen können Verstöße gegen ergonomische Anforderungen haben?

 

Die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze sind Bestandteil des verbindlichen Arbeitsschutzrechts.

Werden gesetzliche Anforderungen nicht eingehalten, können die zuständigen Arbeitsschutzbehörden im Rahmen ihrer Befugnisse Maßnahmen zur Herstellung rechtskonformer Arbeitsbedingungen verlangen.

Unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen können auch Bußgelder oder weitere rechtliche Folgen in Betracht kommen.

Die konkreten Folgen hängen von der Art der Pflichtverletzung und den Umständen des Einzelfalls ab.

Wichtig: Arbeitgeber sollten ergonomische Anforderungen nicht ausschließlich als Frage des Komforts betrachten. Sie sind Bestandteil der gesetzlichen Verpflichtung, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu schützen.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Fachbeitrag Wer haftet bei Verstößen gegen den Arbeitsschutz?

 


Ergonomische Bildschirmarbeitsplätze: Gesundheitsschutz im Büro richtig umsetzen

Ergonomische Bildschirmarbeitsplätze müssen so gestaltet sein, dass Beschäftigte möglichst sicher und gesundheitsschonend arbeiten können. Neben geeigneten Arbeitsmitteln sind insbesondere die Bildschirmposition, Beleuchtung, Bewegungsfreiheit und Arbeitsorganisation entscheidend. Arbeitgeber müssen die Gefährdungen beurteilen, geeignete Schutzmaßnahmen festlegen und die arbeitsmedizinische Vorsorge entsprechend den gesetzlichen Anforderungen organisieren.

CONSTANTIA unterstützt Unternehmen in München und Umgebung bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen und der ergonomischen Gestaltung ihrer Bildschirmarbeitsplätze. Als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten wir Arbeitgeber bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, der Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen und der rechtskonformen Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes.

Unsere Beratung berücksichtigt die gesetzlichen Anforderungen ebenso wie die tatsächlichen betrieblichen Arbeitsabläufe. Ziel sind praxistaugliche Lösungen, die den Gesundheitsschutz der Beschäftigten verbessern und sich dauerhaft in den Arbeitsalltag integrieren lassen.

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Rechtsgrundlagen und Fachquellen: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), insbesondere §§ 3, 5 und 12; Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), insbesondere §§ 2, 3 und 3a sowie Anhang Nummer 6; ASR A6 „Bildschirmarbeit“; ASR A1.2 „Raumabmessungen und Bewegungsflächen“; ASR A3.4 „Beleuchtung und Sichtverbindung“; Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), insbesondere Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 1; DGUV Information 215-410 „Bildschirm- und Büroarbeitsplätze – Leitfaden für die Gestaltung“. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Fassungen der gesetzlichen Vorschriften und technischen Regeln.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche oder fachliche Beratung. Trotz sorgfältiger Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften und technischen Regelwerke. Weitere Informationen finden Sie in unserem Haftungsausschluss.