Beschäftigte müssen im Arbeitsschutz vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und anschließend mindestens einmal jährlich unterwiesen werden. Die gesetzliche Grundlage bilden insbesondere § 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und § 4 DGUV Vorschrift 1.
Die Unterweisung muss auf die konkreten Arbeitsplätze, Tätigkeiten und damit verbundenen Gefährdungen abgestimmt sein. Eine allgemeine Sicherheitsbelehrung reicht deshalb nicht in jedem Fall aus. Darüber hinaus können bei besonderen Tätigkeiten oder Personengruppen kürzere Unterweisungsintervalle erforderlich sein.
Für Arbeitgeber ist die regelmäßige Arbeitsschutzunterweisung ein wesentlicher Bestandteil ihrer gesetzlichen Organisationspflichten. Sie dient dazu, Beschäftigte über Gefährdungen, geeignete Schutzmaßnahmen und sicheres Verhalten am Arbeitsplatz zu informieren.
Welche gesetzlichen Vorschriften regeln die Arbeitsschutzunterweisung?
Die Verpflichtung zur Unterweisung ergibt sich aus mehreren arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften.
§ 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Nach § 12 ArbSchG müssen Arbeitgeber ihre Beschäftigten während der Arbeitszeit ausreichend und angemessen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit unterweisen.
Die Unterweisung muss insbesondere bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder bei der Einführung neuer Technologien erfolgen.
Sie ist an die Gefährdungsentwicklung anzupassen und erforderlichenfalls zu wiederholen.
§ 4 DGUV Vorschrift 1
Die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ konkretisiert die Unterweisungspflicht. Nach § 4 Absatz 1 müssen Unterweisungen erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens jedoch einmal jährlich.
Die Unterweisung muss außerdem dokumentiert werden.
Wichtig: Die jährliche Unterweisung ist ein Mindeststandard. Wenn sich Gefährdungen verändern oder besondere Ereignisse eintreten, können zusätzliche Unterweisungen erforderlich sein.
Wann müssen Beschäftigte unterwiesen werden?
Arbeitsschutzunterweisungen sind nicht ausschließlich an einen jährlichen Termin gebunden. Je nach betrieblicher Situation müssen sie auch zu anderen Zeitpunkten durchgeführt werden.
1. Vor Aufnahme der Tätigkeit
Neue Beschäftigte müssen vor Beginn ihrer Tätigkeit über die relevanten Gefährdungen und erforderlichen Schutzmaßnahmen informiert werden.
Dies betrifft beispielsweise die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln, betriebliche Verkehrswege, persönliche Schutzausrüstung sowie das Verhalten bei Unfällen und Notfällen.
2. Mindestens einmal jährlich
Die regelmäßige Wiederholungsunterweisung muss grundsätzlich mindestens einmal innerhalb eines Jahres stattfinden.
Sie dient dazu, bestehende Kenntnisse aufzufrischen, betriebliche Veränderungen zu berücksichtigen und die Beschäftigten erneut für sicherheitsgerechtes Verhalten zu sensibilisieren.
Die Unterweisung sollte sich dabei an den tatsächlichen Gefährdungen der jeweiligen Tätigkeiten orientieren.
3. Bei Veränderungen im Betrieb
Zusätzliche Unterweisungen können insbesondere erforderlich werden bei:
- der Einführung neuer Maschinen, Geräte oder Arbeitsmittel,
- veränderten Arbeitsverfahren oder Produktionsprozessen,
- der Übernahme neuer Aufgaben und Tätigkeiten,
- der Einführung neuer Gefahrstoffe,
- organisatorischen Veränderungen mit Auswirkungen auf die Arbeitssicherheit,
- neuen oder wesentlich veränderten Gefährdungen.
Die betroffenen Beschäftigten müssen rechtzeitig über die neuen Gefährdungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen informiert werden.
4. Nach Arbeitsunfällen oder besonderen Ereignissen
Arbeitsunfälle, Beinaheunfälle oder festgestellte sicherheitswidrige Verhaltensweisen können Anlass für eine zusätzliche Unterweisung sein.
Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ereignisanalyse zeigt, dass Schutzmaßnahmen nicht ausreichend bekannt waren oder nicht korrekt angewendet wurden.
Eine anlassbezogene Unterweisung ersetzt dabei nicht die notwendige Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung und der bestehenden Schutzmaßnahmen.
Welche besonderen Unterweisungsfristen gelten?
Neben der allgemeinen jährlichen Unterweisungspflicht enthalten verschiedene Arbeitsschutzvorschriften besondere Anforderungen für bestimmte Tätigkeiten und Personengruppen.
Unterweisung von Jugendlichen
Für Jugendliche gelten besondere Schutzvorschriften nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).
Nach § 29 JArbSchG müssen Jugendliche vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen unterwiesen werden. Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch halbjährlich, zu wiederholen.
Diese Regelung ist insbesondere für Unternehmen relevant, die minderjährige Auszubildende beschäftigen.
Unterweisung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gelten zusätzliche Anforderungen nach § 14 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).
Beschäftigte müssen anhand der Betriebsanweisung mündlich über die auftretenden Gefährdungen und erforderlichen Schutzmaßnahmen unterwiesen werden.
Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.
Unterweisung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
Auch bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen bestehen besondere Unterweisungspflichten nach der Biostoffverordnung (BioStoffV).
Die Beschäftigten müssen vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich anhand der Betriebsanweisung mündlich unterwiesen werden.
Dies ist beispielsweise für medizinische Einrichtungen, Labore und bestimmte Tätigkeiten im Gesundheitswesen relevant.
Unterweisung bei besonderen Arbeitsmitteln und Tätigkeiten
Bei bestimmten Arbeitsmitteln und gefährlichen Tätigkeiten können zusätzliche Anforderungen an Inhalt, Durchführung und Wiederholung der Unterweisung bestehen.
Beispiele sind Arbeiten mit Absturzgefährdung, die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz sowie Tätigkeiten mit besonderen Maschinen oder Anlagen.
Insbesondere bei persönlicher Schutzausrüstung, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen soll, können zusätzlich praktische Übungen erforderlich sein.
Die jeweils einschlägigen Vorschriften, Regeln und Herstellerinformationen sind bei der Unterweisungsplanung zu berücksichtigen.
Welche Inhalte muss eine Arbeitsschutzunterweisung behandeln?
Der Inhalt einer Unterweisung muss sich an den tatsächlichen Gefährdungen des Arbeitsplatzes und den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung orientieren.
Zu den typischen Unterweisungsthemen gehören:
- arbeitsplatzbezogene Gefährdungen und Schutzmaßnahmen,
- sichere Verwendung von Maschinen, Geräten und Arbeitsmitteln,
- Verwendung persönlicher Schutzausrüstung,
- Verhalten bei Arbeitsunfällen und Beinaheunfällen,
- Brandschutz und Verhalten im Notfall,
- Erste-Hilfe-Einrichtungen und Meldewege,
- ergonomisches und gesundheitsgerechtes Arbeiten,
- Umgang mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen, soweit relevant,
- betriebliche Sicherheitsregeln und Verantwortlichkeiten.
Nicht jedes Thema muss in jeder Unterweisung behandelt werden. Entscheidend ist, dass die Inhalte zu den tatsächlichen Tätigkeiten und Gefährdungen der Beschäftigten passen.
Die Gefährdungsbeurteilung bildet hierfür eine wesentliche Grundlage. Weitere Informationen finden Sie in unserem Lexikonbeitrag Wie oft muss eine Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?
Wer darf eine Sicherheitsunterweisung durchführen?
Die Verantwortung für die Durchführung der Unterweisungen liegt grundsätzlich beim Arbeitgeber.
Die praktische Durchführung kann geeigneten und fachkundigen Personen übertragen werden. Hierzu gehören beispielsweise entsprechend qualifizierte Führungskräfte oder andere Personen, die über die notwendigen Kenntnisse der betrieblichen Gefährdungen und Schutzmaßnahmen verfügen.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit kann den Arbeitgeber bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Unterweisungen unterstützen.
Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Organisation und Durchführung der Unterweisungen verbleibt beim Arbeitgeber beziehungsweise bei den entsprechend verantwortlichen Personen.
Sind Online-Unterweisungen und digitale Schulungen erlaubt?
Digitale Unterweisungen können ein geeignetes Instrument sein, um Beschäftigten sicherheitsrelevante Inhalte strukturiert und ortsunabhängig zu vermitteln.
Allerdings muss sichergestellt sein, dass die Unterweisung den konkreten Arbeitsplatz und die tatsächlichen Gefährdungen berücksichtigt.
Die Beschäftigten müssen die Möglichkeit haben, Fragen zu stellen und Verständnisprobleme zu klären. Außerdem muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die vermittelten Inhalte verstanden wurden.
Bei Tätigkeiten, die praktische Fähigkeiten erfordern, reicht eine ausschließlich digitale Wissensvermittlung regelmäßig nicht aus.
Beispielsweise kann die sichere Verwendung persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz praktische Übungen notwendig machen.
Wichtig: Eine allgemeine Online-Schulung ohne ausreichenden Tätigkeitsbezug und ohne geeignete Möglichkeiten zur Verständniskontrolle erfüllt nicht automatisch sämtliche Anforderungen an eine ordnungsgemäße Arbeitsschutzunterweisung.
Müssen Sicherheitsunterweisungen dokumentiert werden?
Ja. Nach § 4 Absatz 1 DGUV Vorschrift 1 müssen Unterweisungen dokumentiert werden.
Für eine nachvollziehbare Dokumentation sollten insbesondere folgende Angaben festgehalten werden:
- Datum der Unterweisung,
- behandelte Themen und Inhalte,
- Name der unterweisenden Person,
- Namen der unterwiesenen Beschäftigten,
- gegebenenfalls verwendete Unterlagen und praktische Übungen,
- Teilnahmebestätigung beziehungsweise Unterschriften, soweit erforderlich.
Für bestimmte Tätigkeiten bestehen besondere Dokumentationsanforderungen. Bei Gefahrstoffunterweisungen ist beispielsweise eine schriftliche Festhaltung von Inhalt und Zeitpunkt einschließlich der Unterschriften der Unterwiesenen vorgeschrieben.
Eine nachvollziehbare Dokumentation erleichtert es, die Durchführung der Unterweisungen gegenüber Aufsichtsbehörden und Unfallversicherungsträgern nachzuweisen.
Welche Fehler sollten Unternehmen bei Unterweisungen vermeiden?
In der betrieblichen Praxis entstehen Defizite häufig durch unzureichende Planung, fehlenden Tätigkeitsbezug oder eine lückenhafte Dokumentation.
Zu den typischen Fehlern gehören:
- Fehlende Erstunterweisung: Neue Beschäftigte beginnen ihre Tätigkeit, ohne zuvor ausreichend unterwiesen worden zu sein.
- Überschrittene Unterweisungsintervalle: Die erforderliche jährliche Wiederholung wird nicht durchgeführt.
- Unzureichender Tätigkeitsbezug: Alle Beschäftigten erhalten identische Inhalte, obwohl ihre Arbeitsplätze unterschiedliche Gefährdungen aufweisen.
- Fehlende anlassbezogene Unterweisung: Neue Maschinen, Arbeitsverfahren oder Gefahrstoffe werden eingeführt, ohne die Beschäftigten entsprechend zu informieren.
- Keine praktische Einweisung: Erforderliche praktische Übungen werden durch rein theoretische Informationen ersetzt.
- Unvollständige Dokumentation: Zeitpunkt, Inhalte oder Teilnehmende sind nicht nachvollziehbar erfasst.
Ein betrieblicher Unterweisungsplan kann dabei helfen, die erforderlichen Themen, Zielgruppen, Verantwortlichkeiten und Termine systematisch zu organisieren.
Wie können Unternehmen ihre Unterweisungen sinnvoll organisieren?
Eine strukturierte Unterweisungsplanung erleichtert die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen und unterstützt eine nachhaltige Sicherheitskultur.
In der Praxis empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
- Unterweisungsthemen aus den Gefährdungsbeurteilungen ableiten,
- Beschäftigtengruppen und Tätigkeitsbereiche festlegen,
- gesetzliche und betriebliche Unterweisungsintervalle bestimmen,
- geeignete und fachkundige unterweisende Personen benennen,
- Unterweisungen verständlich und praxisnah durchführen,
- Verständnis und erforderliche praktische Fähigkeiten überprüfen,
- Durchführung und Teilnahme nachvollziehbar dokumentieren,
- Unterweisungsinhalte bei betrieblichen Veränderungen aktualisieren.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit kann den Arbeitgeber bei der Entwicklung eines solchen Unterweisungskonzepts unterstützen.
Weitere Informationen zur sicherheitstechnischen Betreuung finden Sie in unserem Beitrag Ab wann ist eine Fachkraft für Arbeitssicherheit Pflicht?
Arbeitsschutzunterweisungen und Sicherheitsunterweisungen in München
Regelmäßige und arbeitsplatzbezogene Unterweisungen sind ein wesentlicher Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes. Entscheidend sind nicht nur die Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen, sondern insbesondere verständliche Inhalte, praktische Anwendbarkeit und eine nachvollziehbare Dokumentation.
CONSTANTIA unterstützt Unternehmen in München und Umgebung bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung betrieblicher Arbeitsschutzunterweisungen – praxisorientiert, verständlich und abgestimmt auf die jeweiligen Tätigkeiten und Gefährdungen.
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Rechtsgrundlagen und Fachquellen: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), insbesondere § 12; DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, insbesondere § 4; Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), insbesondere § 29; Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), insbesondere § 14; Biostoffverordnung (BioStoffV), insbesondere § 14; Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), insbesondere § 12; PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV), insbesondere § 3. Ergänzend sind die für die jeweiligen Tätigkeiten geltenden Technischen Regeln und DGUV-Regelwerke zu beachten.