Arbeitgeber müssen Beschäftigte bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen vor Infektionen, sensibilisierenden und toxischen Wirkungen schützen. Die gesetzliche Grundlage ist die Biostoffverordnung (BioStoffV). Sie verpflichtet Arbeitgeber insbesondere zur fachkundigen Gefährdungsbeurteilung, zur Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen, zur Unterweisung der Beschäftigten und zur Prüfung der erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorge. Die Pflichten gelten unabhängig von der Unternehmensgröße und betreffen zahlreiche Branchen – auch dann, wenn biologische Arbeitsstoffe nicht gezielt verwendet werden.
Biologische Arbeitsstoffe kommen nicht nur in Laboratorien oder medizinischen Einrichtungen vor. Auch in der Pflege, der Abfall- und Abwasserwirtschaft, bei Reinigungsarbeiten, in der Landwirtschaft und bei der Sanierung von Schimmelpilzschäden können Beschäftigte gegenüber Biostoffen exponiert sein.
Welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind, hängt insbesondere von den Eigenschaften der Biostoffe, den konkreten Tätigkeiten, den Übertragungswegen und dem Ausmaß der möglichen Exposition ab.
Wichtig: Die Biostoffverordnung unterscheidet zwischen gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten. Eine Schutzstufenzuordnung ist nur für bestimmte Tätigkeitsbereiche vorgeschrieben. Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung besteht jedoch auch bei Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung.
Was sind biologische Arbeitsstoffe?
Biologische Arbeitsstoffe, auch Biostoffe genannt, sind insbesondere Mikroorganismen, Zellkulturen und Endoparasiten einschließlich ihrer gentechnisch veränderten Formen, die beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können. Die Begriffsbestimmung ergibt sich aus § 2 BioStoffV.
Zu den relevanten Biostoffen können beispielsweise gehören:
- Bakterien: Bestimmte Krankheitserreger, die beispielsweise über Körperflüssigkeiten, Aerosole oder kontaminierte Materialien übertragen werden können.
- Viren: Beispielsweise Erreger, die bei medizinischen Tätigkeiten oder bei Kontakt mit infektiösem Material relevant sein können.
- Pilze: Beispielsweise Schimmelpilze, die unter bestimmten Bedingungen sensibilisierende oder toxische Wirkungen verursachen können.
- Parasiten: Bestimmte Endoparasiten, die beim Menschen Erkrankungen hervorrufen können.
- Zellkulturen: Soweit sie unter die Begriffsbestimmung der Biostoffverordnung fallen.
Bei der Gefährdungsbeurteilung sind nicht nur Infektionsgefahren zu berücksichtigen. Auch allergische Reaktionen und toxische Wirkungen können für die Gesundheit der Beschäftigten relevant sein.
Wichtig: Nicht jeder Mikroorganismus verursacht automatisch eine erhebliche Gesundheitsgefährdung. Entscheidend sind die Eigenschaften des Biostoffs und die konkreten Expositionsbedingungen.
Für welche Unternehmen gilt die Biostoffverordnung?
Die Biostoffverordnung gilt für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen. Solche Tätigkeiten können in sehr unterschiedlichen Arbeitsbereichen auftreten.
Typische Beispiele sind:
- Arztpraxen und medizinische Versorgungszentren: Untersuchung und Behandlung von Patienten, Blutentnahmen sowie der Umgang mit potenziell infektiösen Materialien.
- Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen: Patientenversorgung, Pflege, Reinigung und Entsorgung kontaminierter Materialien.
- Laboratorien: Untersuchung biologischer Proben und gegebenenfalls gezielte Arbeiten mit Mikroorganismen.
- Reinigungsunternehmen: Reinigung potenziell kontaminierter Sanitärbereiche oder anderer Arbeitsumgebungen.
- Abfall- und Abwasserwirtschaft: Tätigkeiten mit Materialien, die unterschiedliche Mikroorganismen enthalten können.
- Land- und Forstwirtschaft: Tätigkeiten mit organischen Materialien, Tieren, Pflanzen oder belasteten Stäuben.
- Sanierungsunternehmen: Arbeiten an schimmelpilzbefallenen Bauteilen.
- Veterinärmedizin und Tierhaltung: Tätigkeiten mit Tieren, tierischen Proben oder potenziell infektiösen Materialien.
Die genannten Beispiele zeigen, dass biologische Gefährdungen nicht auf klassische Labor- und Gesundheitsberufe beschränkt sind.
Wichtig: Nicht jeder gelegentliche Kontakt mit Menschen oder alltäglichen Mikroorganismen stellt bereits eine Tätigkeit mit Biostoffen im Sinne der BioStoffV dar. Entscheidend ist, ob die konkrete Arbeit unter ihren Anwendungsbereich fällt.
Welche Pflichten haben Arbeitgeber nach der Biostoffverordnung?
Die BioStoffV enthält mehrere zentrale Arbeitgeberpflichten. Welche Anforderungen im Einzelfall gelten, hängt von der Tätigkeit und den ermittelten Gefährdungen ab.
Zu den wesentlichen Pflichten gehören:
- Durchführung einer fachkundigen Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeit,
- Ermittlung der vorkommenden oder möglicherweise auftretenden Biostoffe,
- Beurteilung von Infektionsgefährdungen sowie sensibilisierenden und toxischen Wirkungen,
- gegebenenfalls Zuordnung der Tätigkeit zu einer Schutzstufe,
- Prüfung von Substitutionsmöglichkeiten,
- Festlegung und Umsetzung geeigneter Schutzmaßnahmen,
- Erstellung erforderlicher Betriebsanweisungen,
- Unterweisung der Beschäftigten,
- Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorge,
- Dokumentation und regelmäßige Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung,
- gegebenenfalls Erfüllung besonderer Anzeige-, Erlaubnis- und Aufzeichnungspflichten.
Die Anforderungen werden durch die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) konkretisiert.
Wichtig: Die Verantwortung für die betriebliche Umsetzung liegt grundsätzlich beim Arbeitgeber. Er kann geeignete Personen mit Aufgaben betrauen und sich fachkundig beraten lassen.
Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung für biologische Arbeitsstoffe erforderlich?
Nach § 4 Absatz 1 BioStoffV muss der Arbeitgeber die Gefährdungen der Beschäftigten durch Tätigkeiten mit Biostoffen vor Aufnahme der Tätigkeit beurteilen.
Die Gefährdungsbeurteilung ist fachkundig durchzuführen. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse, muss er sich fachkundig beraten lassen.
Bei der Beurteilung sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
- Identität und Risikogruppeneinstufung der Biostoffe, soweit diese ermittelt werden können,
- mögliche Übertragungswege und Aufnahmepfade,
- infektiöse, sensibilisierende und toxische Wirkungen,
- Art der Tätigkeit und verwendete Arbeitsverfahren,
- Art, Dauer und Häufigkeit der möglichen Exposition,
- technische und organisatorische Arbeitsbedingungen,
- Möglichkeiten zur Verringerung oder Vermeidung der Gefährdungen,
- relevante Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischer Vorsorge und bisherigen betrieblichen Erfahrungen.
Die Infektionsgefährdung sowie die sensibilisierenden und toxischen Wirkungen müssen zunächst getrennt beurteilt und anschließend zu einer Gesamtbeurteilung zusammengeführt werden.
Die TRBA 400 „Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“ konkretisiert das Vorgehen.
Wichtig: Eine allgemeine Gefährdungsbeurteilung ohne ausreichende Berücksichtigung der biologischen Gefährdungen erfüllt die besonderen Anforderungen der BioStoffV nicht.
Was ist der Unterschied zwischen gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten?
Die Unterscheidung ist insbesondere für die Gefährdungsbeurteilung und die Schutzstufenzuordnung relevant.
Gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
Eine gezielte Tätigkeit liegt vor, wenn der Biostoff der Art nach bekannt ist, die Tätigkeit unmittelbar auf diesen Biostoff ausgerichtet ist und die Exposition im Normalbetrieb hinreichend bekannt oder abschätzbar ist.
Beispiele sind:
- die gezielte Kultivierung bestimmter Mikroorganismen,
- die Verwendung definierter Referenzstämme im Labor,
- bestimmte biotechnologische Arbeitsverfahren.
Nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
Nicht gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn mindestens eine der Voraussetzungen für eine gezielte Tätigkeit nicht erfüllt ist.
Beispiele sind:
- die Untersuchung und Behandlung von Patienten,
- die Pflege von Menschen,
- die Bearbeitung potenziell infektiöser Proben ohne gezielte Vermehrung eines bestimmten Erregers,
- Reinigungsarbeiten mit möglichem Kontakt zu biologisch kontaminierten Materialien,
- Tätigkeiten in der Abwasser- und Abfallwirtschaft.
Bei nicht gezielten Tätigkeiten ist das mögliche Spektrum der Biostoffe häufig nicht vollständig bekannt. Die Gefährdungsbeurteilung muss deshalb die tatsächlichen Arbeitsbedingungen und gesicherte Erkenntnisse über vergleichbare Tätigkeiten berücksichtigen.
Wichtig: Nicht gezielte Tätigkeiten sind nicht automatisch weniger gefährlich als gezielte Tätigkeiten. Auch hier können erhebliche Infektionsgefährdungen bestehen.
Was bedeuten die Risikogruppen 1 bis 4?
Nach § 3 BioStoffV werden Biostoffe entsprechend ihrem Infektionsrisiko in vier Risikogruppen eingeteilt.
Risikogruppe 1
Biostoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen.
Risikogruppe 2
Biostoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen können. Eine Verbreitung in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich.
Risikogruppe 3
Biostoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen können. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.
Risikogruppe 4
Biostoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.
Die Einstufung dient insbesondere der Beurteilung der Infektionsgefährdung.
Wichtig: Die Risikogruppe beschreibt Eigenschaften des Biostoffs. Sie ist nicht mit der Schutzstufe einer konkreten Tätigkeit gleichzusetzen. Sensibilisierende und toxische Wirkungen werden durch die Risikogruppeneinstufung nicht vollständig abgebildet.
Wann ist eine Schutzstufenzuordnung erforderlich?
Nach § 5 BioStoffV müssen Tätigkeiten mit Biostoffen in bestimmten Bereichen hinsichtlich ihrer Infektionsgefährdung einer Schutzstufe zugeordnet werden.
Dies betrifft insbesondere:
- Laboratorien,
- die Versuchstierhaltung,
- die Biotechnologie,
- Einrichtungen des Gesundheitsdienstes.
Bei gezielten Tätigkeiten richtet sich die Schutzstufe grundsätzlich nach der Risikogruppe des verwendeten Biostoffs.
Bei nicht gezielten Tätigkeiten richtet sich die Schutzstufenzuordnung nach dem Biostoff, der unter Berücksichtigung seines möglichen Auftretens, der Tätigkeit und der Expositionsbedingungen die Infektionsgefährdung bestimmt.
Für andere Tätigkeiten, beispielsweise in der Abfallwirtschaft, Landwirtschaft oder bei bestimmten Reinigungs- und Sanierungsarbeiten, ist nach § 6 BioStoffV keine Schutzstufenzuordnung vorgeschrieben.
Die erforderlichen Schutzmaßnahmen müssen dennoch anhand der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden.
Wichtig: Die Schutzstufe ist eine tätigkeitsbezogene Zuordnung. Nicht jede Tätigkeit mit einem Biostoff der Risikogruppe 2 muss automatisch der Schutzstufe 2 zugeordnet werden.
Welche Schutzmaßnahmen sind beim Umgang mit Biostoffen erforderlich?
Die Anforderungen ergeben sich insbesondere aus den §§ 8 bis 11 BioStoffV und den einschlägigen Technischen Regeln.
Die Schutzmaßnahmen müssen auf die konkreten Gefährdungen abgestimmt sein.
Technische Schutzmaßnahmen
Technische Maßnahmen sollen eine Exposition möglichst vermeiden oder verringern.
Beispiele sind:
- geeignete geschlossene oder abgeschirmte Arbeitsverfahren,
- technische Einrichtungen zur Vermeidung gefährlicher Aerosole,
- geeignete Sicherheitswerkbänke bei entsprechenden Labortätigkeiten,
- sichere Entsorgungsbehälter für spitze und scharfe Gegenstände,
- geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion.
Organisatorische Schutzmaßnahmen
Organisatorische Maßnahmen regeln die sichere Durchführung der Tätigkeiten.
Hierzu gehören beispielsweise:
- festgelegte Hygiene- und Reinigungsverfahren,
- Regelungen zum Umgang mit kontaminierten Materialien,
- geeignete Arbeitsabläufe zur Verringerung der Exposition,
- Unterweisungen und Betriebsanweisungen,
- Maßnahmen bei Verletzungen und Kontaminationsereignissen,
- geeignete Regelungen für die Entsorgung.
Persönliche Schutzmaßnahmen
Soweit erforderlich, müssen Beschäftigte geeignete persönliche Schutzausrüstung erhalten.
Hierzu können beispielsweise gehören:
- geeignete Schutzhandschuhe,
- Schutzkleidung,
- Augen- und Gesichtsschutz,
- geeigneter Atemschutz bei entsprechenden Gefährdungen.
Die Auswahl muss sich nach der tatsächlichen Gefährdung richten. Persönliche Schutzausrüstung ergänzt vorrangige technische und organisatorische Schutzmaßnahmen.
Wichtig: Die grundlegenden Maßnahmen der TRBA 500 „Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“ sind entsprechend ihrem Anwendungsbereich zu berücksichtigen. Für einzelne Branchen gelten zusätzliche oder speziellere TRBA.
Welche besonderen Anforderungen gelten in Arztpraxen und medizinischen Einrichtungen?
In Arztpraxen, medizinischen Versorgungszentren, Krankenhäusern und weiteren Einrichtungen des Gesundheitsdienstes können Beschäftigte bei der Untersuchung, Behandlung und Versorgung von Patienten mit Biostoffen in Kontakt kommen.
Die TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“ konkretisiert wichtige Schutzmaßnahmen für diese Tätigkeiten.
Je nach Arbeitsbereich und Gefährdung sind insbesondere folgende Maßnahmen relevant:
- geeignete Händehygiene und Hautschutzmaßnahmen,
- sichere Verwendung und Entsorgung spitzer und scharfer medizinischer Instrumente,
- geeignete Schutzkleidung und persönliche Schutzausrüstung,
- Maßnahmen zur Vermeidung von Stich- und Schnittverletzungen,
- festgelegte Verfahren bei Kontaminationen und Expositionsereignissen,
- geeignete Reinigungs- und Desinfektionsverfahren,
- arbeitsmedizinische Vorsorge entsprechend der Gefährdungsbeurteilung.
Die Gefährdungsbeurteilung muss die tatsächlichen Tätigkeiten berücksichtigen. Eine Arztpraxis mit überwiegend beratender Tätigkeit kann andere Gefährdungen aufweisen als eine Einrichtung mit invasiven Eingriffen oder umfangreicher Probenverarbeitung.
Wichtig: Ein Hygieneplan ersetzt die Gefährdungsbeurteilung nach der Biostoffverordnung nicht. Beide Dokumente können aufeinander abgestimmt werden, erfüllen jedoch unterschiedliche Aufgaben.
Wann sind Betriebsanweisungen für biologische Arbeitsstoffe Pflicht?
Nach § 14 Absatz 1 BioStoffV muss der Arbeitgeber grundsätzlich vor Aufnahme der Tätigkeit eine schriftliche, arbeitsbereichs- und biostoffbezogene Betriebsanweisung erstellen.
Eine Ausnahme besteht, wenn ausschließlich Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkungen ausgeübt werden.
Die Betriebsanweisung muss insbesondere Informationen enthalten über:
- die bei der Tätigkeit auftretenden Gefährdungen,
- die relevanten Biostoffe und ihre gesundheitlichen Wirkungen,
- erforderliche Schutzmaßnahmen und Hygieneregeln,
- die richtige Verwendung persönlicher Schutzausrüstung,
- das Verhalten bei Verletzungen, Unfällen und Betriebsstörungen,
- die sachgerechte Entsorgung kontaminierter Materialien.
Die Betriebsanweisung muss den Beschäftigten zur Verfügung stehen und bei maßgeblichen Veränderungen aktualisiert werden.
Für bestimmte Tätigkeiten mit erhöhter Infektionsgefährdung sowie Tätigkeiten der Schutzstufen 3 und 4 sind zusätzlich Arbeitsanweisungen erforderlich.
Wichtig: Die Betriebsanweisung muss auf die tatsächlichen Arbeitsbedingungen abgestimmt sein. Allgemeine Mustervorlagen müssen deshalb vor ihrer Verwendung betriebsspezifisch geprüft und angepasst werden.
Wie oft müssen Beschäftigte über biologische Arbeitsstoffe unterwiesen werden?
Nach § 14 Absatz 3 BioStoffV müssen Beschäftigte vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen unterwiesen werden.
Die Unterweisung muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache erfolgen.
Sie umfasst insbesondere:
- die bei den Tätigkeiten möglichen biologischen Gefährdungen,
- die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen,
- das richtige Verhalten bei Kontaminationen und Verletzungen,
- den Umgang mit persönlicher Schutzausrüstung,
- die relevanten Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Im Rahmen der Unterweisung ist auch eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung durchzuführen. Soweit erforderlich, ist eine entsprechend qualifizierte Ärztin oder ein Arzt einzubeziehen.
Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung müssen schriftlich festgehalten werden. Die unterwiesenen Beschäftigten müssen die Unterweisung durch Unterschrift bestätigen.
Wichtig: Die Unterweisung muss mündlich erfolgen. Das bloße Aushändigen einer Betriebsanweisung oder das Bereitstellen von Unterlagen genügt den Anforderungen der BioStoffV nicht.
Wann ist arbeitsmedizinische Vorsorge bei biologischen Arbeitsstoffen erforderlich?
Die Anforderungen an die arbeitsmedizinische Vorsorge ergeben sich insbesondere aus der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und ihrem Anhang.
Abhängig von den Tätigkeiten und den möglichen biologischen Gefährdungen kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, Pflichtvorsorge zu veranlassen oder Angebotsvorsorge anzubieten.
Auch die Wunschvorsorge ist entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen zu ermöglichen.
Beispiele für relevante Tätigkeiten können sein:
- bestimmte Tätigkeiten im Gesundheitsdienst,
- bestimmte Tätigkeiten in Laboratorien,
- berufliche Tätigkeiten mit relevanter Infektionsgefährdung,
- andere Tätigkeiten, für die der Anhang der ArbMedVV entsprechende Vorsorgeanlässe vorsieht.
Die konkrete Vorsorgepflicht ergibt sich nicht allein aus der Branche, sondern aus den einschlägigen Vorsorgetatbeständen und der Gefährdungsbeurteilung.
Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge können auch Fragen des beruflich erforderlichen Impfschutzes relevant sein.
Wichtig: Arbeitsmedizinische Vorsorge ist nicht mit einer allgemeinen Eignungsuntersuchung gleichzusetzen. Pflichtvorsorge bedeutet zudem nicht, dass Beschäftigte in eine körperliche Untersuchung oder Impfung einwilligen müssen.
Wie müssen Nadelstichverletzungen und andere Expositionsereignisse berücksichtigt werden?
Bei Tätigkeiten mit potenziell infektiösen Materialien müssen Arbeitgeber auch vorhersehbare Verletzungs- und Expositionsereignisse berücksichtigen.
Hierzu gehören insbesondere:
- Nadelstich- und Schnittverletzungen,
- Kontaminationen von Haut oder Schleimhäuten,
- Kontakt mit infektiösem Blut oder anderen Körperflüssigkeiten,
- unbeabsichtigte Freisetzung biologisch kontaminierter Materialien.
Die erforderlichen Maßnahmen müssen vorab festgelegt werden.
Dazu können beispielsweise geeignete sichere Instrumente, festgelegte Meldewege, Maßnahmen zur Ersten Hilfe und eine unverzügliche medizinische Abklärung nach relevanten Expositionsereignissen gehören.
Insbesondere im Gesundheitsdienst sind die Anforderungen der TRBA 250 zu beachten.
Wichtig: Maßnahmen nach einer Nadelstichverletzung dürfen nicht erst im Ereignisfall entwickelt werden. Die erforderlichen Abläufe müssen vorab geregelt und den betroffenen Beschäftigten bekannt sein.
Welche Dokumentationspflichten bestehen nach der Biostoffverordnung?
Die Gefährdungsbeurteilung muss nach § 7 BioStoffV unabhängig von der Zahl der Beschäftigten dokumentiert werden.
Die Dokumentation muss insbesondere die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und die festgelegten Schutzmaßnahmen nachvollziehbar wiedergeben.
Je nach Tätigkeit und Gefährdung können zusätzliche Angaben erforderlich sein, beispielsweise zur Schutzstufenzuordnung oder zu besonderen Schutzmaßnahmen.
Bei bestimmten Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppen 3 und 4 bestehen darüber hinaus besondere Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten.
Die Dokumentation sollte so aufgebaut sein, dass die betrieblichen Tätigkeiten, die ermittelten Gefährdungen und die festgelegten Schutzmaßnahmen eindeutig zugeordnet werden können.
Wichtig: Eine allgemeine Hygienedokumentation oder ein Hygieneplan ersetzt die nach der BioStoffV erforderliche Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nicht automatisch.
Wie oft muss die Gefährdungsbeurteilung für Biostoffe überprüft werden?
Nach § 4 Absatz 2 BioStoffV muss der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung mindestens jedes zweite Jahr überprüfen und bei Bedarf aktualisieren.
Eine unverzügliche Aktualisierung ist erforderlich, wenn beispielsweise:
- sich Arbeitsbedingungen maßgeblich verändern,
- neue Informationen über relevante Biostoffe vorliegen,
- Unfälle oder Erkrankungen neue Gefährdungen erkennen lassen,
- Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge dies erfordern,
- die Wirksamkeitsprüfung zeigt, dass Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sind.
Ergibt die zweijährliche Überprüfung, dass keine Aktualisierung erforderlich ist, muss dies unter Angabe des Überprüfungsdatums in der Dokumentation vermerkt werden.
Wichtig: Die zweijährliche Überprüfungsfrist ist ausdrücklich in der BioStoffV geregelt. Sie ersetzt nicht die Pflicht, bei relevanten Veränderungen unverzüglich zu handeln.
Wann müssen Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen angezeigt oder genehmigt werden?
Für bestimmte Tätigkeiten mit Biostoffen bestehen zusätzliche behördliche Anforderungen.
Nach § 15 BioStoffV sind insbesondere bestimmte Tätigkeiten der Schutzstufen 3 und 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung oder in der Biotechnologie erlaubnispflichtig.
Auch für Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, die für Tätigkeiten der Schutzstufe 4 vorgesehen sind, gelten besondere Erlaubnisanforderungen.
Die Verordnung enthält hierzu ausdrücklich geregelte Ausnahmen, beispielsweise für bestimmte mit zwei Sternchen gekennzeichnete Biostoffe der Risikogruppe 3.
Daneben können nach § 16 BioStoffV für bestimmte Tätigkeiten Anzeige- und Mitteilungspflichten bestehen.
Ob eine behördliche Erlaubnis oder Anzeige erforderlich ist, muss anhand der konkreten Tätigkeit und der geltenden Vorschriften geprüft werden.
Wichtig: Nicht jede Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen ist erlaubnis- oder anzeigepflichtig. Die allgemeinen Pflichten zur Gefährdungsbeurteilung und zum Schutz der Beschäftigten bestehen unabhängig davon.
Wer ist für die Umsetzung der Biostoffverordnung verantwortlich?
Die Verantwortung für die Einhaltung der Biostoffverordnung liegt grundsätzlich beim Arbeitgeber.
Er muss insbesondere sicherstellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt, geeignete Schutzmaßnahmen umgesetzt und Beschäftigte entsprechend unterwiesen werden.
Bei der Umsetzung können beispielsweise unterstützen:
- Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit entsprechender Fachkunde,
- Betriebsärzte,
- fachkundige Führungskräfte,
- verantwortliche Personen aus dem Hygiene- oder Laborbereich,
- externe Fachberater mit entsprechender Qualifikation.
Die erforderliche Fachkunde richtet sich nach den konkreten Tätigkeiten und Gefährdungen.
Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit kann insbesondere bei der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung und Organisation der Schutzmaßnahmen unterstützen. Bei speziellen biologischen Gefährdungen kann ergänzende Fachkunde erforderlich sein.
Wichtig: Die Beauftragung externer Fachpersonen entbindet den Arbeitgeber nicht von seiner grundlegenden Verantwortung für die Organisation des Arbeitsschutzes.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Fachbeitrag Wer darf eine Gefährdungsbeurteilung erstellen?
Welche Folgen können Verstöße gegen die Biostoffverordnung haben?
Die Biostoffverordnung enthält verbindliche Anforderungen an den Schutz von Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen.
Werden diese Pflichten nicht erfüllt, können die zuständigen Arbeitsschutzbehörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse Maßnahmen zur Herstellung eines rechtskonformen Zustands verlangen.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können außerdem Bußgelder oder weitere rechtliche Konsequenzen in Betracht kommen.
Kommt es aufgrund unzureichender Schutzmaßnahmen zu einer Gesundheitsschädigung, können sich zusätzliche haftungsrechtliche oder strafrechtliche Fragen stellen.
Die konkreten Rechtsfolgen hängen von der jeweiligen Pflichtverletzung und den Umständen des Einzelfalls ab.
Wichtig: Entscheidend ist nicht allein, ob eine Gefährdungsbeurteilung oder Betriebsanweisung vorhanden ist. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen müssen im betrieblichen Alltag tatsächlich umgesetzt und auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Fachbeitrag Wer haftet bei Verstößen gegen den Arbeitsschutz?
Biologische Arbeitsstoffe: Arbeitgeberpflichten rechtssicher organisieren
Die Biostoffverordnung verpflichtet Arbeitgeber, biologische Gefährdungen bei betrieblichen Tätigkeiten systematisch zu beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen umzusetzen. Dazu gehören insbesondere die fachkundige Gefährdungsbeurteilung, erforderliche Hygiene- und Schutzmaßnahmen, Betriebsanweisungen, Unterweisungen und die arbeitsmedizinische Vorsorge. Die Gefährdungsbeurteilung muss mindestens alle zwei Jahre überprüft und bei relevanten Veränderungen unverzüglich aktualisiert werden.
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Rechtsgrundlagen und Fachquellen: Biostoffverordnung (BioStoffV), insbesondere §§ 2 bis 16, in der jeweils geltenden Fassung; Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), insbesondere §§ 3 und 5; Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) einschließlich Anhang; TRBA 400 „Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“; TRBA 500 „Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“; TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“; TRBA 100 „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien“; DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Fassungen der gesetzlichen Vorschriften und technischen Regeln.