Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit muss Arbeitsstätten nach § 6 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) in regelmäßigen Abständen begehen. Ein allgemeiner gesetzlicher Mindestturnus, beispielsweise eine Betriebsbegehung pro Jahr, ist jedoch nicht festgelegt. Wie häufig Betriebsbegehungen erforderlich sind, richtet sich insbesondere nach den vorhandenen Gefährdungen, der betrieblichen Organisation und dem notwendigen Umfang der sicherheitstechnischen Betreuung.
Die Betriebsbegehung gehört zu den wesentlichen Aufgaben einer internen oder externen Fachkraft für Arbeitssicherheit. Sie dient dazu, Arbeitsbedingungen vor Ort zu beurteilen, mögliche Sicherheitsmängel zu erkennen und den Arbeitgeber bei der Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen zu unterstützen. Neben geplanten regelmäßigen Begehungen können auch zusätzliche anlassbezogene Begehungen erforderlich sein, beispielsweise nach Arbeitsunfällen oder bei wesentlichen betrieblichen Veränderungen.
Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich insbesondere aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der jeweils geltenden DGUV Vorschrift 2. Für die konkrete Planung ist entscheidend, dass die Betriebsbegehungen dem tatsächlichen Betreuungsbedarf entsprechen und die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen wirksam unterstützen.
Was ist eine Betriebsbegehung im Arbeitsschutz?
Eine Betriebsbegehung ist eine systematische Besichtigung von Arbeitsstätten, Arbeitsbereichen und betrieblichen Abläufen unter Gesichtspunkten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes.
Sie ermöglicht es der Fachkraft für Arbeitssicherheit, die tatsächlichen Arbeitsbedingungen kennenzulernen und bestehende oder mögliche Gefährdungen unmittelbar vor Ort zu beurteilen.
Im Rahmen einer Betriebsbegehung können insbesondere folgende Aspekte betrachtet werden:
- Zustand und sichere Gestaltung von Arbeitsplätzen,
- Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge,
- Verwendung von Maschinen und Arbeitsmitteln,
- Umgang mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen,
- ergonomische Gestaltung der Arbeitsplätze,
- Absturz-, Stolper- und Rutschgefährdungen,
- Verfügbarkeit und Verwendung persönlicher Schutzausrüstung,
- betriebliche Sicherheitsorganisation und Arbeitsabläufe,
- Umsetzung bestehender Schutzmaßnahmen.
Welche Bereiche tatsächlich geprüft werden, richtet sich nach den betrieblichen Gegebenheiten und dem Zweck der jeweiligen Begehung.
Wichtig: Eine Betriebsbegehung ist keine vollständige technische Prüfung sämtlicher Arbeitsmittel. Gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen durch befähigte Personen oder andere zuständige Fachpersonen müssen unabhängig davon durchgeführt werden.
Wie oft ist eine Betriebsbegehung gesetzlich vorgeschrieben?
Das Arbeitssicherheitsgesetz schreibt regelmäßige Betriebsbegehungen vor, legt jedoch keinen einheitlichen zeitlichen Abstand fest.
Nach § 6 ASiG gehört es zu den Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit, die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten. Dazu hat sie insbesondere die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen.
Das Gesetz definiert allerdings nicht, ob eine solche Begehung beispielsweise monatlich, halbjährlich oder jährlich stattfinden muss.
Die erforderliche Häufigkeit ist deshalb anhand der betrieblichen Erfordernisse zu bestimmen.
Wesentliche Einflussfaktoren sind:
- Art und Umfang der betrieblichen Tätigkeiten,
- vorhandene Gefährdungen und deren mögliche Auswirkungen,
- Größe und organisatorische Struktur des Unternehmens,
- Anzahl und räumliche Verteilung der Arbeitsstätten,
- Veränderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsmitteln,
- Ergebnisse bisheriger Gefährdungsbeurteilungen und Begehungen,
- Arbeitsunfälle und andere sicherheitsrelevante Ereignisse,
- Umfang und Ausgestaltung der sicherheitstechnischen Betreuung.
Die Betriebsbegehungen müssen so organisiert werden, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit ihre gesetzlichen Aufgaben angemessen erfüllen kann.
Wichtig: Weder eine pauschale jährliche Begehung noch ein ausschließlich nach der Beschäftigtenzahl festgelegter Turnus ist automatisch für jeden Betrieb ausreichend.
Ist eine jährliche Betriebsbegehung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit Pflicht?
Eine jährliche Betriebsbegehung wird in vielen Unternehmen als organisatorischer Standard vorgesehen. Eine allgemeine gesetzliche Vorschrift, die für jeden Betrieb genau eine Begehung pro Jahr verlangt, besteht jedoch nicht.
Ob eine jährliche Begehung angemessen ist, hängt insbesondere von den betrieblichen Gefährdungen und dem festgelegten Betreuungskonzept ab.
Bei einem Unternehmen mit überwiegend administrativen Tätigkeiten und weitgehend unveränderten Arbeitsbedingungen kann ein anderes Begehungskonzept geeignet sein als in einem Produktionsbetrieb mit zahlreichen Maschinen, wechselnden Arbeitsverfahren und erhöhten Unfallgefahren.
In Betrieben mit besonderen Gefährdungen können deutlich häufigere Begehungen erforderlich sein.
Auch innerhalb eines Unternehmens können für verschiedene Arbeitsbereiche unterschiedliche Begehungsintervalle sinnvoll sein.
Wichtig: Eine einmal jährlich durchgeführte Begehung erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht automatisch. Umgekehrt bedeutet das Fehlen eines jährlichen Begehungstermins nicht ohne weitere Prüfung, dass gegen das Arbeitssicherheitsgesetz verstoßen wurde. Entscheidend ist die insgesamt angemessene und regelmäßige Wahrnehmung der Betreuungsaufgaben.
Welche gesetzlichen Grundlagen gelten für Betriebsbegehungen?
Die rechtlichen Anforderungen ergeben sich aus mehreren Vorschriften, die unterschiedliche Aspekte der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation regeln.
§ 6 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
§ 6 ASiG beschreibt die Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
Dazu gehört insbesondere, Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen, festgestellte Mängel mitzuteilen, geeignete Maßnahmen vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit nimmt dabei eine beratende und unterstützende Funktion wahr.
§ 3 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
Auch Betriebsärzte haben nach § 3 ASiG die Aufgabe, Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen.
Die betriebsärztliche Begehung berücksichtigt insbesondere arbeitsmedizinische und gesundheitliche Aspekte der Arbeitsbedingungen.
§ 10 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
§ 10 ASiG regelt die Zusammenarbeit zwischen Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit.
Hierzu gehört insbesondere die Verpflichtung, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten und gemeinsame Betriebsbegehungen durchzuführen.
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Nach § 3 ArbSchG muss der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen, ihre Wirksamkeit überprüfen und die Maßnahmen an sich ändernde Gegebenheiten anpassen.
Die Betriebsbegehung kann ein wichtiges Instrument sein, um diese Pflichten organisatorisch und fachlich zu unterstützen.
DGUV Vorschrift 2
Die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung.
Sie enthält unter anderem Vorgaben zu Betreuungsformen, Aufgaben und Betreuungsumfängen.
Die Anforderungen sind bei der Planung von Betriebsbegehungen zu berücksichtigen.
Wichtig: Die DGUV Vorschrift 2 wurde auf Grundlage eines neuen Mustertextes aus dem Jahr 2024 überarbeitet. Die Inkraftsetzung erfolgt durch die einzelnen Unfallversicherungsträger. Maßgeblich ist deshalb die Fassung, die beim zuständigen Unfallversicherungsträger für den jeweiligen Betrieb gilt.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Lexikonbeitrag Was regelt die DGUV Vorschrift 2?
Welche Rolle spielt die DGUV Vorschrift 2 bei der Häufigkeit von Betriebsbegehungen?
Die DGUV Vorschrift 2 bestimmt, wie die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung organisiert werden muss.
Die Anforderungen hängen unter anderem von der Beschäftigtenzahl, dem zuständigen Unfallversicherungsträger und dem gewählten beziehungsweise zulässigen Betreuungsmodell ab.
Die Regelbetreuung größerer Betriebe unterscheidet grundsätzlich zwischen einer Grundbetreuung und einer betriebsspezifischen Betreuung.
Grundbetreuung
Die Grundbetreuung umfasst grundlegende Aufgaben der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation.
Dazu gehören unter anderem die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung, die Beratung des Arbeitgebers und die Beobachtung der Durchführung des Arbeitsschutzes.
Betriebsbegehungen können ein wesentlicher Bestandteil dieser Aufgaben sein.
Betriebsspezifische Betreuung
Die betriebsspezifische Betreuung berücksichtigt zusätzliche Aufgaben, die sich aus besonderen Gefährdungen, betrieblichen Veränderungen oder spezifischen Anforderungen ergeben.
Hierzu können beispielsweise zusätzliche Begehungen bei der Einführung neuer Maschinen oder bei besonderen Gefährdungssituationen gehören.
Betreuungsmodelle für kleinere Betriebe
Für kleinere Betriebe können abhängig von der geltenden Fassung der DGUV Vorschrift 2 besondere Betreuungsmodelle vorgesehen sein.
Die überarbeitete Musterfassung sieht unter anderem erweiterte Regelungen für die Betreuung von Kleinbetrieben vor. Da die einzelnen Unfallversicherungsträger ihre Fassungen schrittweise in Kraft setzen, müssen die jeweils anwendbaren Anforderungen geprüft werden.
Wichtig: Die in der DGUV Vorschrift 2 vorgesehenen Betreuungszeiten sind nicht mit der Anzahl von Betriebsbegehungen gleichzusetzen. Die Betreuung umfasst auch Beratung, Gefährdungsbeurteilungen, Besprechungen, Dokumentation und weitere Aufgaben.
Wie wird ein angemessenes Begehungsintervall festgelegt?
Ein geeignetes Begehungsintervall sollte sich am tatsächlichen betrieblichen Bedarf orientieren.
In der Praxis empfiehlt sich eine strukturierte Festlegung, die insbesondere die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und die Erfahrungen aus bisherigen Begehungen berücksichtigt.
Bei der Planung können folgende Fragen helfen:
- Welche Gefährdungen bestehen in den einzelnen Arbeitsbereichen?
- Wie schwerwiegend können mögliche Unfälle oder Gesundheitsschäden sein?
- Wie häufig verändern sich Arbeitsplätze und Arbeitsverfahren?
- Wie viele Betriebsstätten und Tätigkeitsbereiche sind vorhanden?
- Welche Mängel wurden bei früheren Begehungen festgestellt?
- Bestehen besondere Anforderungen durch den zuständigen Unfallversicherungsträger?
- Welche zusätzlichen Anlässe können weitere Begehungen erforderlich machen?
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit sollte den Arbeitgeber bei der Festlegung des geeigneten Begehungskonzepts beraten.
In Betrieben mit Arbeitsschutzausschuss kann die Planung und Auswertung der Begehungen auch im Rahmen der ASA-Sitzungen behandelt werden.
Wichtig: Das Begehungsintervall sollte nicht ausschließlich nach organisatorischer Bequemlichkeit oder den Kosten der externen Betreuung festgelegt werden. Maßgeblich ist der erforderliche sicherheitstechnische Betreuungsbedarf.
Welche Begehungsintervalle sind in der Praxis sinnvoll?
Die erforderliche Häufigkeit kann je nach Branche, Tätigkeit und Gefährdungssituation erheblich variieren.
Die folgende Übersicht verdeutlicht typische Überlegungen zur Planung von Betriebsbegehungen.
| Betriebsart | Typische Gefährdungen | Planungsansatz |
|---|---|---|
| Büro und Verwaltung | Ergonomie, Bildschirmarbeit, elektrische Arbeitsmittel, psychische Belastungen | Regelmäßige Begehungen entsprechend dem Betreuungsbedarf und bei relevanten Veränderungen |
| Arztpraxis und medizinische Einrichtung | Biologische Arbeitsstoffe, Desinfektionsmittel, medizinische Arbeitsmittel, Ergonomie | Regelmäßige und bei Bedarf zusätzliche Begehungen unter Berücksichtigung der spezifischen Gefährdungen |
| Handwerksbetrieb | Maschinen, Werkzeuge, Gefahrstoffe, Absturz- und Unfallgefahren | Gefährdungsorientierte Begehungen sowie zusätzliche Termine bei neuen Verfahren oder besonderen Ereignissen |
| Produktion und Logistik | Maschinen, innerbetrieblicher Verkehr, Lastenhandhabung, Gefahrstoffe | Je nach Gefährdungssituation gegebenenfalls engmaschigere Begehungen |
| Baustellen und wechselnde Einsatzorte | Absturz, wechselnde Arbeitsbedingungen, Maschinen, Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen | Situations- und projektbezogene Begehungen zusätzlich zur allgemeinen Betreuung |
Diese Übersicht enthält bewusst keine pauschalen Monats- oder Jahresintervalle, da solche Angaben ohne Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation fachlich irreführend sein können.
Wichtig: Die tatsächliche Begehungshäufigkeit muss anhand der Gefährdungen, des Betreuungskonzepts und der jeweils anwendbaren Vorschriften festgelegt werden.
Wann sind zusätzliche anlassbezogene Betriebsbegehungen erforderlich?
Neben den regelmäßig geplanten Begehungen können besondere Ereignisse oder Veränderungen zusätzliche Besichtigungen notwendig machen.
Typische Anlässe sind:
- Arbeitsunfälle oder schwerwiegende Beinahe-Unfälle,
- Einführung neuer Maschinen und Arbeitsmittel,
- Änderung von Produktions- oder Arbeitsverfahren,
- Umbau oder Erweiterung von Arbeitsstätten,
- Einführung neuer Gefahrstoffe,
- Feststellung erheblicher Sicherheitsmängel,
- Einrichtung neuer Arbeitsbereiche,
- besondere Fragestellungen im Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung.
Ob eine zusätzliche Begehung im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach dem konkreten Ereignis und den damit verbundenen Gefährdungen.
Bei schwerwiegenden oder unmittelbar gefährlichen Zuständen müssen notwendige Schutzmaßnahmen unabhängig vom nächsten regulären Begehungstermin unverzüglich veranlasst werden.
Wichtig: Ein bereits vereinbarter jährlicher oder halbjährlicher Begehungstermin ersetzt nicht die erforderliche Reaktion auf neu auftretende erhebliche Gefährdungen.
Wie läuft eine Betriebsbegehung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit ab?
Eine strukturierte Betriebsbegehung lässt sich in mehrere aufeinander aufbauende Schritte unterteilen.
1. Vorbereitung der Betriebsbegehung
Vor der Begehung werden die zu betrachtenden Arbeitsbereiche und Schwerpunkte festgelegt.
Hierzu können vorhandene Gefährdungsbeurteilungen, frühere Begehungsprotokolle, Unfallauswertungen und offene Maßnahmen herangezogen werden.
2. Besichtigung der Arbeitsbereiche
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit besichtigt die relevanten Arbeitsstätten und beurteilt die tatsächlichen Arbeitsbedingungen.
Dabei können insbesondere Arbeitsmittel, Verkehrswege, organisatorische Abläufe und bestehende Schutzmaßnahmen betrachtet werden.
3. Gespräche mit Beschäftigten und Verantwortlichen
Gespräche mit Führungskräften und Beschäftigten können helfen, betriebliche Abläufe besser zu verstehen und bislang nicht ausreichend erkannte Gefährdungen zu identifizieren.
Auch Hinweise auf praktische Schwierigkeiten bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen können aufgenommen werden.
4. Feststellung und Bewertung von Mängeln
Festgestellte Mängel werden fachlich bewertet.
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Gefährdungen bestehen und wie dringend geeignete Maßnahmen erforderlich sind.
5. Empfehlung geeigneter Schutzmaßnahmen
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit schlägt geeignete Maßnahmen zur Beseitigung oder Verringerung der festgestellten Gefährdungen vor.
Die Auswahl sollte sich an den gesetzlichen Anforderungen und den Grundsätzen der Gefahrenvermeidung orientieren.
6. Dokumentation und Maßnahmenverfolgung
Die Ergebnisse werden zweckmäßigerweise in einem Begehungsprotokoll festgehalten.
Für erforderliche Maßnahmen sollten Verantwortlichkeiten und Termine vereinbart werden.
Anschließend muss überprüft werden, ob die Maßnahmen tatsächlich umgesetzt wurden und geeignet sind.
Wichtig: Eine Betriebsbegehung ist nicht mit der bloßen Erstellung eines Protokolls abgeschlossen. Entscheidend ist, dass festgestellte Mängel bearbeitet und erforderliche Schutzmaßnahmen wirksam umgesetzt werden.
Muss eine Betriebsbegehung dokumentiert werden?
Eine nachvollziehbare Dokumentation von Betriebsbegehungen ist ein wichtiger Bestandteil einer funktionierenden Arbeitsschutzorganisation.
Das Arbeitssicherheitsgesetz schreibt nicht für jede einzelne Betriebsbegehung ein bestimmtes standardisiertes Protokoll vor.
Allerdings bestehen Berichtspflichten der Fachkraft für Arbeitssicherheit nach Maßgabe der anwendbaren DGUV Vorschrift 2. Zudem müssen erforderliche Arbeitsschutzmaßnahmen und deren Überprüfung im Rahmen der gesetzlichen Dokumentationspflichten nachvollziehbar sein.
Ein geeignetes Begehungsprotokoll sollte insbesondere folgende Angaben enthalten:
- Datum und Ort der Begehung,
- teilnehmende Personen,
- besichtigte Arbeitsbereiche,
- festgestellte Gefährdungen und Mängel,
- Bewertung des erforderlichen Handlungsbedarfs,
- empfohlene oder festgelegte Schutzmaßnahmen,
- verantwortliche Personen,
- vereinbarte Umsetzungstermine,
- Stand der Maßnahmenbearbeitung,
- Ergebnisse erforderlicher Nachkontrollen.
Die Dokumentation kann elektronisch oder in Papierform erfolgen.
Wichtig: Ein unterschriebenes Begehungsprotokoll bedeutet nicht automatisch, dass alle festgestellten Mängel beseitigt oder sämtliche Arbeitsschutzpflichten erfüllt wurden.
Wer muss an einer Betriebsbegehung teilnehmen?
Welche Personen an einer Betriebsbegehung teilnehmen sollten, richtet sich nach dem Zweck der Begehung und der betrieblichen Organisation.
Neben der Fachkraft für Arbeitssicherheit können insbesondere folgende Personen beteiligt werden:
- Arbeitgeber oder verantwortliche Führungskräfte,
- zuständige Bereichs- oder Abteilungsleitungen,
- Betriebsarzt,
- Sicherheitsbeauftragte,
- Vertreter des Betriebsrats, soweit einschlägige Beteiligungsrechte bestehen,
- weitere fachkundige Personen bei besonderen Fragestellungen.
Die Teilnahme aller genannten Personen ist nicht bei jeder einzelnen Begehung pauschal gesetzlich vorgeschrieben.
Entscheidend ist, dass die notwendigen Informationen verfügbar sind und die fachlich sowie organisatorisch zuständigen Personen angemessen eingebunden werden.
Für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit besteht nach § 10 ASiG ausdrücklich eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit, einschließlich gemeinsamer Betriebsbegehungen.
Wichtig: Gemeinsame Begehungen mit dem Betriebsarzt sind Bestandteil der gesetzlich vorgesehenen Zusammenarbeit. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Betriebsbegehung der Fachkraft für Arbeitssicherheit zwingend gemeinsam mit dem Betriebsarzt stattfinden muss.
Was ist der Unterschied zwischen Betriebsbegehung und Gefährdungsbeurteilung?
Die Begriffe Betriebsbegehung und Gefährdungsbeurteilung werden im betrieblichen Alltag häufig miteinander verbunden. Sie beschreiben jedoch unterschiedliche Aufgaben.
Die Gefährdungsbeurteilung ist ein gesetzlich vorgeschriebener systematischer Prozess zur Ermittlung und Bewertung arbeitsbedingter Gefährdungen sowie zur Festlegung und Überprüfung geeigneter Schutzmaßnahmen.
Die Betriebsbegehung ist dagegen eine Methode zur unmittelbaren Betrachtung der Arbeitsbedingungen und zur Überprüfung der betrieblichen Arbeitsschutzpraxis.
| Merkmal | Betriebsbegehung | Gefährdungsbeurteilung |
|---|---|---|
| Ziel | Arbeitsbedingungen vor Ort betrachten und Mängel erkennen | Gefährdungen systematisch beurteilen und Schutzmaßnahmen festlegen |
| Durchführung | Besichtigung und fachliche Bewertung von Arbeitsbereichen | Strukturierter Beurteilungsprozess mit geeigneten Methoden |
| Ergebnis | Feststellungen, Empfehlungen und gegebenenfalls Maßnahmenprotokoll | Dokumentierte Beurteilung, Schutzmaßnahmen und Wirksamkeitsprüfung |
| Verantwortung | Fachkraft für Arbeitssicherheit im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben; Arbeitgeber für erforderliche Maßnahmen | Arbeitgeber, gegebenenfalls mit fachkundiger Unterstützung |
Eine Betriebsbegehung kann wichtige Informationen für die Erstellung oder Aktualisierung einer Gefährdungsbeurteilung liefern.
Sie ersetzt jedoch nicht automatisch den vollständigen Prozess der Gefährdungsbeurteilung.
Wichtig: Die Durchführung einer jährlichen Betriebsbegehung bedeutet nicht, dass die Gefährdungsbeurteilung damit automatisch vollständig oder aktuell ist.
Welche Rolle spielt der Arbeitsschutzausschuss bei Betriebsbegehungen?
Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) dient dem Austausch über betriebliche Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung.
In Betrieben, in denen ein Arbeitsschutzausschuss nach § 11 ASiG zu bilden ist, können Betriebsbegehungen und deren Ergebnisse wichtige Themen der ASA-Sitzungen sein.
Typische Besprechungspunkte sind:
- Ergebnisse durchgeführter Betriebsbegehungen,
- festgestellte Sicherheitsmängel,
- Stand der Umsetzung vereinbarter Maßnahmen,
- Auswertung von Arbeitsunfällen,
- Planung künftiger Begehungen,
- Schwerpunkte der sicherheitstechnischen Betreuung.
Eine Abstimmung des Begehungskonzepts im Arbeitsschutzausschuss kann insbesondere bei größeren Betrieben oder mehreren Standorten sinnvoll sein.
Der ASA ersetzt jedoch nicht die gesetzlichen Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder die Verantwortung des Arbeitgebers.
Wichtig: Die gesetzlich vorgesehene quartalsweise Sitzung des Arbeitsschutzausschusses bedeutet nicht, dass automatisch vier Betriebsbegehungen pro Jahr durchzuführen sind.
Kann eine Betriebsbegehung auch digital stattfinden?
Digitale Informations- und Kommunikationstechnologien können die sicherheitstechnische Betreuung unterstützen.
Beispielsweise lassen sich Dokumente, Maßnahmenlisten oder bestimmte organisatorische Fragestellungen telefonisch oder per Videokonferenz besprechen.
Die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 berücksichtigt unter bestimmten Voraussetzungen auch digitale Formen der Beratung.
Ob digitale Verfahren für eine konkrete Betreuungsaufgabe geeignet und zulässig sind, richtet sich nach der jeweils geltenden Fassung der DGUV Vorschrift 2 sowie den tatsächlichen betrieblichen Anforderungen.
Eine Betriebsbegehung dient insbesondere dazu, die realen Arbeitsbedingungen unmittelbar zu betrachten.
Wenn die Gefährdungssituation eine persönliche Besichtigung erforderlich macht, kann diese nicht ohne Weiteres durch eine Videokonferenz ersetzt werden.
Wichtig: Die Zulässigkeit digitaler Beratung bedeutet nicht, dass sämtliche Betriebsbegehungen grundsätzlich vollständig aus der Ferne durchgeführt werden dürfen.
Was gilt bei Unternehmen mit mehreren Standorten?
Bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten muss die sicherheitstechnische Betreuung die unterschiedlichen Arbeitsbedingungen angemessen berücksichtigen.
Die Anzahl der Standorte allein bestimmt noch nicht die erforderliche Häufigkeit der Begehungen.
Entscheidend ist insbesondere, ob sich Tätigkeiten, Gefährdungen und organisatorische Rahmenbedingungen zwischen den Standorten unterscheiden.
Bei der Planung sollten folgende Aspekte berücksichtigt werden:
- Art der Tätigkeiten an den jeweiligen Standorten,
- standortspezifische Gefährdungen,
- Größe und Beschäftigtenzahl der einzelnen Betriebsstätten,
- vorhandene örtliche Verantwortlichkeiten,
- Ergebnisse früherer Begehungen,
- Veränderungen der Arbeitsbedingungen,
- erforderliche Abstimmung mit Führungskräften und weiteren Arbeitsschutzakteuren.
Bei weitgehend vergleichbaren Tätigkeiten kann ein einheitliches Begehungskonzept sinnvoll sein, das standortspezifische Besonderheiten berücksichtigt.
Bei erheblich unterschiedlichen Gefährdungen können dagegen abweichende Begehungsschwerpunkte und Intervalle erforderlich sein.
Wichtig: Die Begehung eines Hauptstandorts bedeutet nicht automatisch, dass die sicherheitstechnischen Anforderungen sämtlicher weiterer Betriebsstätten ausreichend berücksichtigt wurden.
Wer ist für die Umsetzung festgestellter Maßnahmen verantwortlich?
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat nach § 6 ASiG insbesondere die Aufgabe, festgestellte Mängel mitzuteilen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken.
Die gesetzliche Verantwortung für die Organisation und Durchführung erforderlicher Arbeitsschutzmaßnahmen liegt grundsätzlich beim Arbeitgeber.
Dieser muss sicherstellen, dass geeignete Maßnahmen festgelegt, umgesetzt und auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.
Für die praktische Maßnahmenverfolgung empfiehlt sich eine strukturierte Übersicht mit:
- Beschreibung des festgestellten Mangels,
- erforderlicher Schutzmaßnahme,
- zuständiger verantwortlicher Person,
- Umsetzungstermin,
- Bearbeitungsstatus,
- Ergebnis der Wirksamkeitsprüfung.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit kann den Arbeitgeber bei der Bewertung und Nachverfolgung unterstützen.
Wichtig: Die Beauftragung einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit führt nicht automatisch dazu, dass diese die Verantwortung für die betriebliche Umsetzung sämtlicher Arbeitsschutzmaßnahmen übernimmt.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Lexikonbeitrag Welche Pflichten hat der Arbeitgeber im Arbeitsschutz?
Welche Fehler sollten Arbeitgeber bei Betriebsbegehungen vermeiden?
Eine Betriebsbegehung kann nur dann einen wirksamen Beitrag zum Arbeitsschutz leisten, wenn sie fachlich geeignet vorbereitet, durchgeführt und nachbereitet wird.
Zu den häufigsten organisatorischen Fehlern gehören:
- Pauschale Intervalle: Die Begehungshäufigkeit wird ohne Berücksichtigung der betrieblichen Gefährdungen festgelegt.
- Unvollständige Betrachtung: Einzelne Arbeitsbereiche oder Standorte werden dauerhaft nicht ausreichend berücksichtigt.
- Fehlende Vorbereitung: Frühere Feststellungen und offene Maßnahmen werden nicht einbezogen.
- Unklare Verantwortlichkeiten: Für die Beseitigung festgestellter Mängel werden keine zuständigen Personen bestimmt.
- Keine Maßnahmenverfolgung: Festgestellte Mängel bleiben ohne nachvollziehbare Bearbeitung.
- Fehlende Wirksamkeitsprüfung: Es wird nicht überprüft, ob umgesetzte Maßnahmen ausreichend wirksam sind.
- Keine anlassbezogenen Begehungen: Wesentliche Veränderungen oder besondere Ereignisse bleiben unberücksichtigt.
- Verwechslung mit Prüfpflichten: Betriebsbegehungen werden fälschlicherweise als Ersatz für erforderliche Prüfungen von Arbeitsmitteln betrachtet.
- Fehlende Zusammenarbeit: Betriebsarzt, Führungskräfte oder weitere relevante Arbeitsschutzakteure werden nicht angemessen eingebunden.
Ein strukturiertes Begehungskonzept und eine nachvollziehbare Maßnahmenverfolgung können helfen, diese Fehler zu vermeiden.
Wichtig: Die Qualität einer Betriebsbegehung lässt sich nicht allein an der Anzahl der Termine messen. Entscheidend sind die angemessene Betrachtung der Gefährdungen und die wirksame Bearbeitung erforderlicher Maßnahmen.
Wie können Unternehmen ihre Betriebsbegehungen sinnvoll organisieren?
Ein systematisches Begehungskonzept erleichtert die Planung und unterstützt eine kontinuierliche Verbesserung der betrieblichen Arbeitssicherheit.
In der Praxis empfiehlt sich insbesondere folgendes Vorgehen.
1. Betreuungsbedarf ermitteln
Die erforderliche sicherheitstechnische Betreuung sollte anhand der betrieblichen Gefährdungen und der jeweils anwendbaren DGUV Vorschrift 2 festgelegt werden.
2. Begehungskonzept erstellen
Die relevanten Arbeitsbereiche, Standorte und Begehungsschwerpunkte sollten in einer nachvollziehbaren Planung berücksichtigt werden.
3. Zuständigkeiten festlegen
Es sollte geregelt sein, wer die Begehungen organisiert, welche Personen beteiligt werden und wer für die Bearbeitung festgestellter Mängel verantwortlich ist.
4. Regelmäßige Termine vorsehen
Die Begehungen sollten in geeigneten Abständen geplant werden. Der Turnus muss den betrieblichen Anforderungen entsprechen.
5. Anlassbezogene Begehungen berücksichtigen
Bei relevanten Veränderungen oder besonderen Ereignissen muss geprüft werden, ob zusätzliche Begehungen erforderlich sind.
6. Ergebnisse dokumentieren
Feststellungen, Empfehlungen und vereinbarte Maßnahmen sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.
7. Maßnahmen verfolgen und Wirksamkeit prüfen
Die Umsetzung erforderlicher Schutzmaßnahmen muss nachverfolgt und ihre Wirksamkeit überprüft werden.
Wichtig: Eine gut organisierte Betriebsbegehung ist nicht nur eine Kontrollmaßnahme. Sie unterstützt die kontinuierliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen und die systematische Wahrnehmung der gesetzlichen Arbeitgeberpflichten.
Betriebsbegehungen professionell organisieren - externe Fachkraft für Arbeitssicherheit in München
Regelmäßige Betriebsbegehungen sind ein wesentlicher Bestandteil der sicherheitstechnischen Betreuung. Entscheidend sind ein angemessenes Begehungskonzept, die fachkundige Bewertung der Arbeitsbedingungen und die konsequente Umsetzung erforderlicher Schutzmaßnahmen.
Die CONSTANTIA Management Consulting GmbH & Co. KG unterstützt Unternehmen in München und Umgebung bei der Planung, Durchführung und Dokumentation von Betriebsbegehungen. Als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten wir Arbeitgeber bei der Festlegung geeigneter Begehungsintervalle, der Bewertung betrieblicher Gefährdungen und der Entwicklung praxisgerechter Schutzmaßnahmen.
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Rechtsgrundlagen und Fachquellen: Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), insbesondere §§ 3, 5, 6 und 10; Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), insbesondere §§ 3, 5 und 6; DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“, jeweils geltende Fassung des zuständigen Unfallversicherungsträgers; DGUV Regel 100-002 zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 2, soweit einschlägig; Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).