Eine Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe ist erforderlich, wenn Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder bei betrieblichen Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Nach § 6 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) muss der Arbeitgeber die damit verbundenen Gefährdungen vor Aufnahme der Tätigkeit fachkundig beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen festlegen. Diese Pflicht gilt unabhängig von der Unternehmensgröße und grundsätzlich auch bei geringen Stoffmengen.
Die Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe ist Bestandteil der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Die Gefahrstoffverordnung konkretisiert jedoch die besonderen Anforderungen an die Ermittlung, Bewertung und Dokumentation der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.
Die Verpflichtung betrifft nicht ausschließlich Unternehmen der chemischen Industrie. Auch Arztpraxen, medizinische Versorgungszentren, Handwerksbetriebe, Werkstätten, Reinigungsunternehmen und andere Dienstleistungsbetriebe können Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben.
Wichtig: Auch wenn eine Tätigkeit nur zu einer geringen Gefährdung führt, muss diese Einschätzung zunächst auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung erfolgen. Eine geringe Gefährdung bedeutet nicht, dass die Beurteilung vollständig entfallen darf.
Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe Pflicht?
Die gesetzliche Grundlage bildet § 6 Absatz 1 GefStoffV. Danach muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung feststellen, ob Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können.
Ist dies der Fall, müssen die daraus entstehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten beurteilt werden.
Eine Gefährdungsbeurteilung kann beispielsweise erforderlich sein bei:
- der Verwendung gefährlicher Reinigungs- und Desinfektionsmittel,
- dem Umgang mit Lösemitteln, Farben, Lacken und Klebstoffen,
- der Verwendung von Säuren und Laugen,
- Schweißarbeiten mit entsprechender Rauchentwicklung,
- Tätigkeiten mit gefährlichen Stäuben,
- der Verwendung von Laborchemikalien,
- Reinigungs-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Gefahrstoffen,
- Arbeitsverfahren, bei denen gefährliche Gase, Dämpfe oder Aerosole entstehen.
Entscheidend ist nicht allein die Bezeichnung oder Kennzeichnung eines Produkts, sondern die tatsächliche Gefährdung bei der jeweiligen Tätigkeit.
Wichtig: Nach § 7 Absatz 1 GefStoffV darf der Arbeitgeber eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden.
Welche Gefahrstoffe müssen bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden?
Der Gefahrstoffbegriff ist in § 2 GefStoffV geregelt und umfasst mehr als ausschließlich Produkte mit Gefahrstoffpiktogrammen.
Zu berücksichtigen sind insbesondere:
- Stoffe und Gemische, die aufgrund ihrer gefährlichen Eigenschaften nach der CLP-Verordnung eingestuft sind,
- bestimmte weitere Stoffe und Gemische mit gefährlichen Eigenschaften,
- Stoffe, für die ein Arbeitsplatzgrenzwert festgelegt ist,
- Gefahrstoffe, die bei Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden,
- weitere Stoffe und Gemische, die nach den Kriterien der GefStoffV als Gefahrstoffe gelten.
Die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische erfolgt insbesondere nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung).
Wichtige Informationen ergeben sich aus der CLP-Einstufung, den Gefahrenhinweisen (H-Sätzen), gegebenenfalls ergänzenden Gefahrenhinweisen (EUH-Sätzen) und den Sicherheitsdatenblättern.
Ein Sicherheitsdatenblatt ist eine wesentliche Informationsquelle. Es ersetzt jedoch nicht die Bewertung der konkreten betrieblichen Arbeitsbedingungen.
Wichtig: Auch bei Tätigkeiten mit nicht entsprechend gekennzeichneten Produkten können Gefahrstoffgefährdungen entstehen. Dies gilt insbesondere, wenn durch ein Arbeitsverfahren gefährliche Stäube, Rauche oder andere Stoffe freigesetzt werden.
Welche Gefährdungen müssen beurteilt werden?
Nach § 6 GefStoffV sind die mit einer Tätigkeit verbundenen Gefährdungen umfassend zu ermitteln und zu beurteilen.
Dabei sind insbesondere die inhalativen, dermalen und physikalisch-chemischen Gefährdungen zu betrachten.
1. Inhalative Gefährdungen
Inhalative Gefährdungen entstehen, wenn Beschäftigte Gefahrstoffe über die Atemwege aufnehmen können.
Beispiele sind:
- das Einatmen von Lösemitteldämpfen,
- die Exposition gegenüber Schweißrauchen,
- das Einatmen gefährlicher Stäube,
- die Freisetzung gefährlicher Gase oder Aerosole.
Für die Ermittlung und Beurteilung inhalativer Expositionen ist insbesondere die TRGS 402 „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition“ relevant.
2. Dermale Gefährdungen
Dermale Gefährdungen entstehen insbesondere durch Hautkontakt mit Gefahrstoffen.
Dazu gehören beispielsweise:
- hautreizende oder ätzende Wirkungen,
- allergische Hautreaktionen,
- die Aufnahme bestimmter Gefahrstoffe über die Haut,
- Hautschädigungen durch wiederholten oder länger andauernden Kontakt.
Die Beurteilung von Gefährdungen durch Hautkontakt wird insbesondere durch die TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen“ konkretisiert.
3. Physikalisch-chemische Gefährdungen
Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen können außerdem Brand- und Explosionsgefährdungen oder gefährliche chemische Reaktionen entstehen.
Hierzu gehören beispielsweise:
- entzündbare Flüssigkeiten und Dämpfe,
- explosionsfähige Atmosphäre,
- gefährliche Reaktionen beim Vermischen unverträglicher Stoffe,
- Brandgefährdungen durch bestimmte chemische Produkte.
Die Beurteilung muss die konkreten betrieblichen Bedingungen und die einschlägigen Technischen Regeln berücksichtigen.
Wichtig: Nach § 6 Absatz 6 GefStoffV sind inhalative, dermale und physikalisch-chemische Gefährdungen zunächst unabhängig voneinander zu beurteilen und anschließend zusammenzuführen. Bekannte Wechsel- und Kombinationswirkungen mehrerer Gefahrstoffe sind ebenfalls zu berücksichtigen.
Wie wird eine Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe durchgeführt?
Die TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ konkretisiert die gesetzlichen Anforderungen und beschreibt eine systematische Vorgehensweise.
In der betrieblichen Praxis empfiehlt sich folgender Ablauf:
1. Tätigkeiten und Gefahrstoffe ermitteln
Zunächst wird festgestellt, bei welchen Tätigkeiten Gefahrstoffe verwendet werden oder entstehen können.
Hierzu gehören auch vorhersehbare besondere Tätigkeiten wie Reinigung, Wartung, Instandhaltung und die Beseitigung von Betriebsstörungen.
2. Informationen beschaffen
Der Arbeitgeber muss die erforderlichen Informationen über die verwendeten Gefahrstoffe und die tatsächlichen Arbeitsbedingungen ermitteln.
Wichtige Informationsquellen sind beispielsweise:
- aktuelle Sicherheitsdatenblätter,
- Hersteller- und Lieferanteninformationen,
- einschlägige Technische Regeln für Gefahrstoffe,
- Erkenntnisse der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen,
- vorhandene Expositionsmessungen und andere Ermittlungsergebnisse,
- Erfahrungen aus bisherigen Tätigkeiten und Betriebsstörungen.
3. Exposition und Gefährdungen beurteilen
Die möglichen Aufnahmewege und die tatsächliche Exposition der Beschäftigten werden ermittelt und beurteilt.
Zu berücksichtigen sind insbesondere die eingesetzten Stoffmengen, die Dauer und Häufigkeit der Tätigkeiten, die Arbeitsverfahren sowie die vorhandenen Schutzmaßnahmen.
4. Substitutionsmöglichkeiten prüfen
Es ist zu prüfen, ob gefährliche Stoffe oder Verfahren durch weniger gefährliche Alternativen ersetzt werden können.
Die Substitutionsprüfung gehört zu den zentralen Anforderungen der Gefahrstoffverordnung.
5. Schutzmaßnahmen festlegen
Auf Grundlage der ermittelten Gefährdungen werden geeignete technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen bestimmt.
Die gesetzlichen Anforderungen und der Stand der Technik sind dabei zu berücksichtigen.
6. Schutzmaßnahmen umsetzen und Wirksamkeit überprüfen
Die erforderlichen Maßnahmen müssen vor Aufnahme der Tätigkeit umgesetzt werden.
Anschließend ist zu überprüfen, ob die Maßnahmen die Gefährdungen ausreichend reduzieren.
7. Gefährdungsbeurteilung dokumentieren und aktuell halten
Die Ergebnisse werden entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dokumentiert.
Bei relevanten Veränderungen oder neuen Erkenntnissen ist die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
Wichtig: Die Gefährdungsbeurteilung ist erst dann wirksam umgesetzt, wenn die festgelegten Schutzmaßnahmen tatsächlich angewendet und auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.
Was bedeutet die Substitutionsprüfung bei Gefahrstoffen?
Die Substitutionsprüfung untersucht, ob ein Gefahrstoff oder ein gefährliches Arbeitsverfahren durch eine weniger gefährliche Alternative ersetzt werden kann.
Die Pflicht zur Prüfung ergibt sich aus § 6 GefStoffV. Die TRGS 600 „Substitution“ konkretisiert die Vorgehensweise.
Beispiele für mögliche Substitutionen sind:
- der Einsatz weniger gefährlicher Reinigungsmittel,
- die Verwendung lösemittelarmer oder lösemittelfreier Produkte,
- der Ersatz gefährlicher Arbeitsverfahren durch emissionsärmere Verfahren,
- die Verwendung technisch geeigneter Produkte mit geringerer Gesundheitsgefährdung.
Ob eine Alternative geeignet ist, muss anhand der konkreten Tätigkeit und der betrieblichen Anforderungen beurteilt werden.
Die Substitutionsprüfung ist von der Entscheidung über die tatsächliche Substitution zu unterscheiden. Bei der Umsetzung sind die gesetzlichen Anforderungen und die technische Eignung der Alternativen zu berücksichtigen.
Insbesondere bei Tätigkeiten, für die zusätzliche Schutzmaßnahmen nach § 9 oder besondere Schutzmaßnahmen nach § 10 GefStoffV erforderlich sind, gelten weitergehende Anforderungen.
Wichtig: Wird auf eine technisch mögliche Substitution verzichtet, kann eine ausdrückliche Begründung in der Dokumentation erforderlich sein. Die besonderen gesetzlichen Substitutionspflichten, insbesondere bei bestimmten krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen, sind gesondert zu beachten.
Welche Schutzmaßnahmen müssen Arbeitgeber festlegen?
Die erforderlichen Schutzmaßnahmen richten sich nach den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung und den gesetzlichen Anforderungen der Gefahrstoffverordnung.
Grundsätzlich sind Gefährdungen möglichst an ihrer Quelle zu vermeiden oder zu reduzieren.
Die Auswahl der Schutzmaßnahmen orientiert sich an der Rangfolge von Substitution sowie technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen.
Technische Schutzmaßnahmen
Technische Maßnahmen sollen die Exposition möglichst unmittelbar verhindern oder reduzieren.
Beispiele sind:
- geschlossene Systeme,
- geeignete Absaugungen an der Entstehungsstelle,
- technische Lüftungseinrichtungen,
- emissionsarme Arbeitsverfahren,
- geeignete Einrichtungen zur sicheren Handhabung von Gefahrstoffen.
Organisatorische Schutzmaßnahmen
Organisatorische Maßnahmen regeln die sichere Durchführung der Tätigkeiten.
Hierzu gehören beispielsweise:
- festgelegte Arbeitsverfahren,
- Begrenzung der Expositionsdauer,
- geeignete Lagerungs- und Bereitstellungsregelungen,
- Betriebsanweisungen,
- Unterweisungen der Beschäftigten,
- Regelungen für Betriebsstörungen und Notfälle.
Personenbezogene Schutzmaßnahmen
Personenbezogene Schutzmaßnahmen ergänzen die technischen und organisatorischen Maßnahmen.
Hierzu können beispielsweise geeignete Chemikalienschutzhandschuhe, Schutzbrillen oder erforderlicher Atemschutz gehören.
Die Auswahl muss auf Grundlage der konkreten Gefährdungen und der Eignung der jeweiligen Schutzausrüstung erfolgen.
Wichtig: Persönliche Schutzausrüstung darf nicht pauschal als Ersatz für technisch mögliche und erforderliche Schutzmaßnahmen verwendet werden.
Müssen Gefahrstoffe am Arbeitsplatz gemessen werden?
Nein, eine Gefahrstoffmessung ist nicht bei jeder Tätigkeit automatisch vorgeschrieben.
Der Arbeitgeber muss jedoch die Exposition der Beschäftigten fachgerecht ermitteln und beurteilen.
Hierfür können je nach Situation beispielsweise folgende Verfahren geeignet sein:
- Arbeitsplatzmessungen,
- geeignete Berechnungsverfahren,
- vergleichbare Expositionsdaten,
- anerkannte Expositionsbeschreibungen,
- geeignete Empfehlungen der Unfallversicherungsträger.
Die Anforderungen an die Ermittlung und Beurteilung inhalativer Expositionen werden insbesondere durch die TRGS 402 konkretisiert.
Die DGUV und das Institut für Arbeitsschutz der DGUV stellen mit den Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) praxisbezogene Hilfen für bestimmte Tätigkeiten und Verfahren zur Verfügung.
Solche Empfehlungen können genutzt werden, wenn ihre Voraussetzungen auf die konkreten betrieblichen Verhältnisse übertragbar sind.
Wichtig: Ein Verzicht auf Messungen muss fachlich begründet sein. Entscheidend ist, dass die Exposition zuverlässig beurteilt und die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen nachgewiesen werden kann.
Wann liegt bei Gefahrstoffen eine geringe Gefährdung vor?
Die Gefahrstoffverordnung sieht für bestimmte Tätigkeiten mit geringer Gefährdung Erleichterungen vor.
Ob eine geringe Gefährdung vorliegt, richtet sich insbesondere nach:
- den gefährlichen Eigenschaften des Gefahrstoffs,
- der geringen verwendeten Stoffmenge,
- einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition,
- den konkreten Arbeitsbedingungen.
Zusätzlich müssen die allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 8 GefStoffV ausreichend sein.
Die TRGS 400, Nummer 6.2 konkretisiert die Voraussetzungen.
Eine geringe Gefährdung kann beispielsweise bei bestimmten kurzzeitigen Tätigkeiten mit kleinen Mengen und niedriger Exposition vorliegen.
Dies ist jedoch immer anhand der tatsächlichen Tätigkeit zu beurteilen.
Wichtig: Auch bei geringer Gefährdung muss zunächst eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Die gesetzlich vorgesehenen Erleichterungen dürfen nicht ohne vorherige fachliche Bewertung angewendet werden.
Reicht das Sicherheitsdatenblatt als Gefährdungsbeurteilung aus?
Nein. Ein Sicherheitsdatenblatt ersetzt die betriebliche Gefährdungsbeurteilung nicht.
Das Sicherheitsdatenblatt enthält wichtige Informationen über die gefährlichen Eigenschaften eines Stoffes oder Gemisches sowie über geeignete Schutzmaßnahmen.
Es berücksichtigt jedoch nicht zwangsläufig alle betrieblichen Einsatzbedingungen.
Für die Gefährdungsbeurteilung müssen zusätzlich insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt werden:
- die tatsächlich verwendeten Mengen,
- die Dauer und Häufigkeit der Tätigkeit,
- die eingesetzten Arbeitsverfahren,
- die vorhandenen technischen Schutzmaßnahmen,
- die tatsächliche Exposition der Beschäftigten,
- mögliche Wechselwirkungen mit weiteren Gefahrstoffen.
Vorhandene Gefährdungsbeurteilungen Dritter können nach § 6 Absatz 7 GefStoffV ganz oder teilweise übernommen werden, sofern sie auf die tatsächlichen Arbeitsbedingungen im eigenen Unternehmen übertragbar sind.
Wichtig: Die Übernahme von Muster-Gefährdungsbeurteilungen ohne Prüfung der betrieblichen Einsatzbedingungen ist nicht ausreichend.
Wer darf eine Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe erstellen?
Nach § 6 Absatz 11 GefStoffV darf die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden.
Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die erforderliche Fachkunde, muss er sich fachkundig beraten lassen.
Je nach Tätigkeit können beispielsweise folgende Personen unterstützen:
- Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit entsprechender Gefahrstofffachkunde,
- Betriebsärzte mit entsprechender Fachkunde,
- fachkundige Führungskräfte,
- Gefahrstoffexperten oder geeignete externe Fachberater.
Die erforderliche Fachkunde hängt von den konkreten Gefahrstoffen, Arbeitsverfahren und Gefährdungen ab.
Bei komplexen Tätigkeiten, beispielsweise mit besonders gefährlichen Stoffen oder besonderen Expositionsbedingungen, kann zusätzliche Spezialfachkunde notwendig sein.
Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Gefährdungsbeurteilung liegt grundsätzlich beim Arbeitgeber.
Wichtig: Die Qualifikation als Fachkraft für Arbeitssicherheit bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Spezialkenntnisse für jede denkbare Gefahrstofftätigkeit vorhanden sind.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Lexikonbeitrag Wer darf eine Gefährdungsbeurteilung erstellen?
Was muss bei der Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe dokumentiert werden?
Nach § 6 Absatz 8 GefStoffV muss der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten erstmals vor Aufnahme der Tätigkeit dokumentieren.
Die Dokumentation muss insbesondere die folgenden Angaben enthalten:
- die Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen,
- das Ergebnis der Substitutionsprüfung,
- gegebenenfalls die Begründung für einen Verzicht auf eine technisch mögliche Substitution,
- die erforderlichen und gegebenenfalls geplanten Schutzmaßnahmen,
- die Ergebnisse der Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen,
- weitere gesetzlich vorgeschriebene Angaben, insbesondere bei besonderen Gefährdungen.
Bei Tätigkeiten mit bestimmten krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen können zusätzliche Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten bestehen.
Die Dokumentation muss nachvollziehbar sein und die tatsächlichen betrieblichen Verhältnisse widerspiegeln. Sie kann elektronisch erfolgen.
Für Tätigkeiten mit geringer Gefährdung sieht § 6 Absatz 10 GefStoffV Erleichterungen bei der Dokumentation vor. Diese setzen voraus, dass die geringe Gefährdung zuvor fachkundig festgestellt wurde.
Wichtig: Eine reine Gefahrstoffliste oder eine Sammlung von Sicherheitsdatenblättern erfüllt die Dokumentationspflicht der Gefährdungsbeurteilung nicht.
Ist zusätzlich ein Gefahrstoffverzeichnis erforderlich?
Grundsätzlich ja, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verzeichnispflicht erfüllt sind.
Das Gefahrstoffverzeichnis ist in § 6 Absatz 12 GefStoffV geregelt und muss bestimmte Mindestangaben über die im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe enthalten.
Es dient der strukturierten Erfassung der Gefahrstoffe und ist von der tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung zu unterscheiden.
Für Tätigkeiten mit geringer Gefährdung sieht die Gefahrstoffverordnung eine Ausnahme von der Verzeichnispflicht vor.
Welche Gefahrstoffe erfasst werden müssen, welche Angaben vorgeschrieben sind und wann Ausnahmen gelten, erfahren Sie in unserem Fachbeitrag Ab wann ist ein Gefahrstoffverzeichnis Pflicht?
Wichtig: Das Gefahrstoffverzeichnis und die Gefährdungsbeurteilung erfüllen unterschiedliche Funktionen. Ein vorhandenes Gefahrstoffverzeichnis ersetzt die tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung nicht.
Wann muss die Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe aktualisiert werden?
Die Gefährdungsbeurteilung muss auf dem aktuellen Stand gehalten werden.
Eine Überprüfung und erforderlichenfalls Aktualisierung ist insbesondere notwendig, wenn:
- neue Gefahrstoffe eingesetzt werden,
- sich Arbeitsverfahren oder verwendete Mengen verändern,
- neue Erkenntnisse über gefährliche Eigenschaften vorliegen,
- Arbeitsplatzgrenzwerte oder relevante technische Anforderungen geändert werden,
- Unfälle, Betriebsstörungen oder Expositionsereignisse neue Gefährdungen erkennen lassen,
- die Wirksamkeit der bestehenden Schutzmaßnahmen nicht ausreichend ist.
Die Gefährdungsbeurteilung muss außerdem überprüft werden, wenn neue Informationen aus Sicherheitsdatenblättern oder andere sicherheitsrelevante Erkenntnisse dies erforderlich machen.
Eine pauschale gesetzliche Verpflichtung, sämtliche Gefahrstoff-Gefährdungsbeurteilungen unabhängig von Veränderungen jedes Jahr vollständig neu zu erstellen, besteht nicht.
Wichtig: Die Gefährdungsbeurteilung ist ein fortlaufender betrieblicher Prozess. Sie muss bei relevanten Veränderungen rechtzeitig angepasst werden.
Welche zusätzlichen Pflichten können bei Gefahrstoffen entstehen?
Aus der Gefährdungsbeurteilung können sich weitere gesetzliche Anforderungen ergeben.
Hierzu gehören beispielsweise:
- die Erstellung von Betriebsanweisungen nach § 14 GefStoffV,
- die Unterweisung der Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in den vorgeschriebenen Abständen,
- die Veranlassung oder das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge nach der ArbMedVV, soweit die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind,
- die Ermittlung und Überprüfung der Exposition,
- die Umsetzung besonderer Schutzmaßnahmen bei erhöhter Gefährdung,
- besondere Schutz- und Dokumentationspflichten bei bestimmten krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen.
Welche Pflichten konkret bestehen, hängt von den verwendeten Gefahrstoffen, den Tätigkeiten und den ermittelten Gefährdungen ab.
Wichtig: Bei besonders gefährlichen Stoffen können zusätzliche Anforderungen gelten, die über die allgemeinen Schutzmaßnahmen der Gefahrstoffverordnung hinausgehen.
Welche Folgen kann eine fehlende Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe haben?
Die Gefährdungsbeurteilung gehört zu den zentralen gesetzlichen Pflichten des Arbeitgebers bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.
Wird eine erforderliche Gefährdungsbeurteilung nicht durchgeführt oder werden notwendige Schutzmaßnahmen nicht umgesetzt, können arbeitsschutzrechtliche Maßnahmen und unter den gesetzlichen Voraussetzungen Bußgelder drohen.
Kommt es zu einer Gesundheitsschädigung oder einem Arbeitsunfall, können darüber hinaus weitere haftungsrechtliche oder strafrechtliche Fragen entstehen.
Die konkreten Rechtsfolgen hängen von der Art der Pflichtverletzung und den Umständen des Einzelfalls ab.
Wichtig: Eine Gefährdungsbeurteilung erfüllt ihren Zweck nicht allein durch ihre Dokumentation. Entscheidend sind die fachgerechte Ermittlung der Gefährdungen und die tatsächliche Umsetzung wirksamer Schutzmaßnahmen.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Lexikonbeitrag Wer haftet bei Verstößen gegen den Arbeitsschutz?
Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe: Arbeitgeberpflichten sicher umsetzen
Eine Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe ist erforderlich, sobald Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder bei ihrer Arbeit Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Arbeitgeber müssen die damit verbundenen Gefährdungen vor Aufnahme der Tätigkeit fachkundig beurteilen, geeignete Schutzmaßnahmen festlegen und deren Wirksamkeit überprüfen. Die Anforderungen gelten unabhängig von der Unternehmensgröße und sind Bestandteil einer rechtskonformen Arbeitsschutzorganisation.
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Rechtsgrundlagen und Fachquellen: Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), insbesondere §§ 2, 6 bis 10 und 14, in der jeweils geltenden Fassung; Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), insbesondere §§ 3 und 5; TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“; TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen“; TRGS 402 „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition“; TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“; TRGS 600 „Substitution“; TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“; Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung); Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung); Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV); DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“; DGUV Informationen 213-701 ff. „Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU)“. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Fassungen der gesetzlichen Vorschriften und technischen Regeln.